Betreff
Verhinderung von Bordellwerbung im Stadtgebiet
- Bürgerantrag vom 10.05.15
Vorlage
2015/0606
Aktenzeichen
011-12-11-sc/wb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung - wie in der Begründung der Vorlage näher beschrieben - bereits strategisch und Einzelfall bezogen gegen Bordellwerbung auf Plakaten vorgeht.

Der Bürgerantrag wird somit als erledigt angesehen.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 10.05.2015 (s. Anlage 1) regt die Petentin an, dass die Verwaltung eine Strategie zur Verhinderung von Bordellwerbung im Stadtgebiet erarbeitet und mit Plakatunternehmen vertraglich vereinbart, solche Werbung zukünftig zu unterlassen.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.

 

Die Verwaltung geht bereits gegen Bordellwerbung auf Plakaten strategisch vor.

 

Auf öffentlichen Flächen ist die Moplak GmbH für die Plakatierung zuständig. Diese prüft Werbeaufträge unter anderem auf sittliche Aspekte.

Bisher gab es keine Beschwerden zur Werbung für Bordelle wegen Moplak-Standorten und wenige vereinzelte Beschwerden, hauptsächlich von der Petentin selbst, zur Bordellwerbung auf privaten Grundstücken.

 

Anders als von der Petentin gefordert, ist ein generelles Verbot rechtlich sehr bedenklich. Bei einer Untersagung differenziert die Rechtsprechung (BGH, NJW 2006, 3490 und OVG Münster, NJW 2009, 3179) aufgrund des gewandelten Verständnisses in der Bevölkerung, wonach Prostitution überwiegend nicht mehr schlechthin als sittenwidrig angesehen werden kann. Das hat der Gesetzgeber auch mit der Verabschiedung des Prostitutionsgesetzes vom 20.12.2001 unterstrichen.

 

So sieht die Rechtsprechung einen Verstoß gegen die §§ 119, 120 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bzw. die Möglichkeit, nach § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) einzugreifen, dann, wenn der Schutz der Allgemeinheit, vor allem von Kindern und Jugendlichen, das gebietet.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt und Umfang nicht mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgt oder nach der Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet ist, die schutzwürdigen Rechtsgüter zu gefährden.

 

Die Plakate für Bordellwerbung unterscheiden sich teilweise erheblich voneinander. Daher ist - wie von der Rechtsprechung zutreffend gefordert - eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Die Verwaltung geht hierbei dreistufig vor. Erstens werden die Plakate geprüft (Kriterien: Darstellung der abgebildeten Personen, Leistungsbeschreibung, Preis- und Zeitangaben, Anhaltspunkte auf Zwangs- oder Minderjährigenprostitution, Flatrate, konkreter Standort in der Nähe von Schulen, etc.). Werden die Plakate als rechtlich bedenklich eingestuft, werden die Werbeunternehmen aufgefordert, die Plakate auf freiwilliger Basis zu entfernen. Sollten sich die Unternehmen weigern, werden rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet (Erlass und gegebenenfalls Vollstreckung einer Ordnungsverfügung sowie Einleitung eines Bußgeldverfahrens).

 

Eine Umfrage ergab, dass auch die umliegenden Städte und Gemeinden ähnlich verfahren. Zudem prüfen auch die Werbeunternehmen ihre Plakate nach den oben genannten Kriterien der Rechtsprechung.