Beschlussentwurf:
Die Geschäftsordnung
vom 26.10.09 wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 4 erhält folgende Neufassung:
„Wird ein Antrag nach Absatz 1 Buchstabe b Unterbuchstaben bb („Schluss
der Rednerliste“), cc (Verweisung an einen Ausschuss), dd (Unterrichtung einer
Bezirksvertretung), ee (Vertagung) und ff („Schluss der Debatte“) gestellt, so
ist vor der Abstimmung nach Absatz 2 Satz 6 sicherzustellen, dass mindestens
ein Mitglied jeder Fraktion und jeder Gruppe sowie jedes fraktions- und
gruppenlose Mitglied des Rates Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen.“
2. § 9 wird um eine Nr. 21 mit nachfolgender
Fassung ergänzt:
„21. den Verkauf städtischer Grundstücke über 25.000 Euro, soweit davon
bezirksbezogene Einrichtungen berührt oder dem Erwerber mit dem Verkauf städtebaulich
relevante Vorgaben gemacht werden.“
3. Der „Vierte Teil: Bezirksvertretungen“ wird
um einen neuen § 21 ergänzt mit nachfolgender Fassung:
„§ 21 Bildung und Beendigung
von Bezirksfraktionen
Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten für Bezirksfraktionen
entsprechend mit der Maßgabe, dass neben dem Oberbürgermeister auch dem
Bezirksvorsteher die Bildung und Auflösung einer Fraktion durch den
Vorsitzenden der Fraktion unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist und dass
„Fraktion“ durch „Bezirksfraktion“ und „Ratsmitglieder“ durch „Bezirksvertreter“
zu ersetzen sind.“
Die Nummerierung der im „Fünften Teil: Information“ und „Sechsten Teil:
Schlussvorschriften“ aufgeführten Paragraphen ändert sich entsprechend.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Zu § 7 Absatz 4:
Nach der bisherigen Fassung des Absatzes 4 ist sicherzustellen, dass mindestens ein Mitglied jeder Fraktion und jeder Gruppe sowie jedes fraktions- und gruppenlose Mitglied des Rates Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, bevor über einen Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss, Unterrichtung einer Bezirksvertretung oder Vertagung abgestimmt wird.
Dies sollte aus Gleichheitsgesichtspunkten auch gelten,
wenn „Schluss der Rednerliste“ oder „Schluss der Debatte“ beantragt wird. Die Verwaltung schlägt daher die
vorliegende Neufassung des Absatzes 4 vor, die diesem Gedanken Rechnung trägt.
Zu § 9 Nr. 21:
Eine Anhörung der Bezirksvertretung in Grundstücksangelegenheiten sollte nach nochmaliger Prüfung der Verwaltung in den aufgeführten Fällen erfolgen. Entscheidungsbefugt kann die Bezirksvertretung nicht sein, da es sich im weitesten Sinne um eine Haushaltsangelegenheit handelt.
Zu „Vierter Teil: Bezirksvertretungen“, neuer „§ 21 Bildung und Beendigung von
Bezirksfraktionen“:
Da es bisher keine
Bezirksfraktionen gab, wurde bisher keine diesbezügliche Regelung in der
Geschäftsordnung vorgesehen.
Mit der aktuellen Bildung der ersten Bezirksfraktionen in allen drei Bezirksvertretungen besteht nunmehr Regelungsbedarf. Mit der vorgeschlagenen Fassung des neuen § 21 schlägt die Verwaltung eine Regelung vor, die sich an den Regelungen zur Bildung und Auflösung von Fraktionen (§§ 14 und 15 der geltenden Geschäftsordnung) orientiert.
Begründung der besonderen
Dringlichkeit
Aufgrund der aktuellen Bildung mehrerer Bezirksfraktionen besteht akuter Regelungsbedarf. Es sollte daher kurzfristig eine Entscheidung getroffen werden.
Im Übrigen hat die Verwaltung den Verlauf der Informationsveranstaltung vom 20.01.2010 zur Hauptsatzung, Geschäftsordnung und Zuständigkeitsordnung abgewartet, bei der Anregungen und Änderungswünsche diskutiert wurden. Die oben aufgeführten Änderungen wurden dort besprochen. Daher konnte die Vorlage erst kurzfristig erstellt werden.