Beschlussentwurf:
1. Das in der Anlage 1 der Vorlage beigefügte tabellarische Ergebnis der Passantenbefragung zum Radfahren in der Fußgängerzone Schlebusch in der Zeit vom 18.- 24.08.2015 wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Beschluss der Bezirksvertretung III vom 12.03.2015 wird aufgehoben.
3. Die bisherige Regelung des generell erlaubten Radfahrens in der Fußgängerzone Schlebusch wird beibehalten.
4. Die bisherige Radwegeführung über die Fußgängerzone Schlebusch wird beibehalten.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Wie im
Mitteilungsblatt z.d.A.: Rat Nr. 6 vom 03.07.2015 (S. 119) mitgeteilt, hat die
Verwaltung vor Umsetzung des Beschlusses der Bezirksvertretung III zur befristeten
Einführung eines zeitlich beschränkten Radfahrverbotes in der Fußgängerzone
Schlebusch vom 12.03.2015 zunächst eine repräsentative Befragung zur Akzeptanz
eines Radfahrverbotes in der Zeit vom 18.- 24.08.2015 in der Fußgängerzone
Schlebusch durchgeführt.
Das Ergebnis der
Passantenbefragung zum Radfahren in der Fußgängerzone Schlebusch in der Zeit
vom 18.- 24.08.2015 steht nun fest.
Der Rücklauf belief
sich auf insgesamt 4.833 Fragebögen, welche alle in der Auswertung seitens der städtischen
Statistikstelle berücksichtigt wurden.
Danach sprechen
sich 63,9 % aller Befragten (und 67,7 % aller befragten Schlebuscher) dafür
aus, dass das Radfahren in der Fußgängerzone Schlebusch - wie bisher - generell
erlaubt bleiben soll.
Das detaillierte
Ergebnis ist anliegend in einer tabellarischen Übersicht zur Kenntnis
beigefügt.
Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses wird der Bezirksvertretung III vorgeschlagen, den Bezirksbeschluss vom 12.03.2015 aufzuheben und die bisherige Regelung des generell erlaubten Radfahrens in der Fußgängerzone Schlebusch sowie die bisherige Radwegeführung über die Fußgängerzone Schlebusch beizubehalten.
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Da das Ergebnis erst seit dem 27.08.2015 feststeht, kann die Vorlage der Bezirksvertretung III erst über den 2. Nachtrag vorgelegt werden. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einer endgültigen Entscheidung in der Sache, sodass die Angelegenheit in diesem Sitzungsturnus beraten werden sollte.