Betreff
Abberufungen und Bestellungen von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in Organen von Unternehmen und Einrichtungen
Vorlage
2015/0726
Aktenzeichen
20-201-01-80-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Abberufungen

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beruft gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die folgenden Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder aus Organen von Unternehmen und Einrichtungen nach Maßgabe der Begründung ab:

 

Organ

Name

Funktion

a)             

Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG

Herrn Reinhard Buchhorn

Mitglied

b)             

Gesellschafterversammlung der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH

Herrn Reinhard Buchhorn

Mitglied

c)             

Aufsichtsrat der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH

Herrn Stadtkämmerer Frank Stein

Mitglied

d)             

Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH

Herrn Reinhard Buchhorn

Mitglied

e)             

Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH

Herrn Dirk Terlinden

stellvertretendes Mitglied

f)              

Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen Service GmbH

Herrn Reinhard Buchhorn

Mitglied

g)             

Gesellschafterversammlung der MVZ Leverkusen gGmbH

Herrn Reinhard Buchhorn

Mitglied

h)            

Mitgliederversammlung des Region Köln/Bonn e.V.

Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath

Mitglied

i) 

Veranstaltergemeinschaft Radio Leverkusen

Frau Renate Helff

Mitglied

j)  

Aufsichtsrat der WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH

Herrn Reinhard Buchhorn

Mitglied

k)             

Aufsichtsrat der WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH

Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath

Mitglied

l) 

Aufsichtsrat der WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH

Herrn Beigeordneten Marc Adomat

Mitglied

m)           

Aufsichtsrat der WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH

Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath

Mitglied

n)            

Verbandsrat des Wupperverbandes

Herrn Stadtkämmerer Frank Stein

Mitglied

o)             

Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen

Herrn Reinhard Buchhorn

Vorsitzender

p)             

Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen

Ratsherrn Peter Ippolito

1. stellvertretender Vorsitzender

q)             

Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen

Ratsherrn Paul Hebbel

2. stellvertretender Vorsitzender

r)              

Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen

Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath

Mitglied

s)             

Verwaltungsrat der Technische Betriebe AöR

Frau Beigeordnete Andrea Deppe

Stellvertretende Vorsitzende

 

 

2. Neubestellungen

 

2.1. Neubestellungen in Organe von Unternehmen und Einrichtungen

 

Nach Beschlussfassung zu 1. a) bis n) und s) bestellt der Rat aufgrund § 113 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 50 Abs. 4 und 2 GO NRW die folgenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in Organe von Unternehmen und Einrichtungen nach Maßgabe der Begründung:

 

 

Organ

Name

Funktion

a)         

Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG

Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath

Mitglied

b)         

Gesellschafterversammlung der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH

Herrn Stadtkämmerer Frank Stein

Mitglied

c)          

Aufsichtsrat der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH

Herrn Hans-Gerd Wendling

Mitglied

d)         

Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH

Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath

Mitglied

e)         

Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH

Herrn Dr. Hans-Eckardt Linstaedt

stellvertretendes Mitglied

f)           

Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen Service GmbH

Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath

Mitglied

g)         

Gesellschafterversammlung der MVZ Leverkusen gGmbH

Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath

Mitglied

h)         

Mitgliederversammlung des Region Köln/Bonn e.V.

Ratsherrn Peter

Ippolito

Mitglied

i) 

Veranstaltergemeinschaft Radio Leverkusen

Frau Julia Trick

Mitglied

j)  

Aufsichtsrat der WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH

Herrn Beigeordneten Marc Adomat

Mitglied

k)          

Aufsichtsrat der WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH

Ratsfrau Heike Bunde

Mitglied

l) 

Aufsichtsrat der WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH

Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath

Mitglied

m)        

Aufsichtsrat der WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH

Frau Bürgermeisterin Eva Lux

Mitglied

n)         

Verbandsrat des Wupperverbandes

Herrn Dirk Terlinden

Mitglied

o)         

Verwaltungsrat der Technische Betriebe AöR

Herrn Stadtkämmerer Frank Stein

Stellvertretender Vorsitzender

 

 

2.2. Neubestellungen in den Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen

 

Nach der Beschlussfassung zu 1. o) bis r) bestellt der Rat gem. § 8 des Sparkassengesetzes NRW in den Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen:

 

 

Organ

Name

Funktion

a)

Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen

Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath

Vorsitzender

b)

Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen

Ratsherrn Paul Hebbel

1. stellvertretender Vorsitzender

c)

Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen

Ratsherrn Peter

Ippolito

2. stellvertretender Vorsitzender

d)

Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen

Ratsherrn Sven

Tahiri

Mitglied

e)

Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen

Ratsfrau Heike Bunde

stellvertretendes Mitglied

 

 


3. Änderungen bei der Besetzung der Organe von Unternehmen und Einrichtungen ohne die Notwendigkeit einer Bestellung

 

Der Rat nimmt die folgenden Änderungen bei der Besetzung von Organen von Unternehmen und Einrichtungen, die sich aus der Neuwahl des Oberbürgermeisters ergeben, zur Kenntnis:

 

 

Organ

Funktion

bisher

neu

a)

Kuratorium der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen

Vorsitz

Herr Reinhard Buchhorn (als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sparkasse Leverkusen)

Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath (als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sparkasse Leverkusen)

b)

Gesellschafterversammlungen der AVEA GmbH & Co. KG und der AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH

Mitglied

Herr Reinhard Buchhorn

Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath

c)

Aufsichtsrat der neue bahnstadt opladen GmbH

Mitglied

Herr Reinhard Buchhorn

Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath

d)

Mitgliederversammlung der Region Köln/Bonn e.V.

Mitglied

Herr Reinhard Buchhorn

Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath

e)

Gesellschafterversammlungen der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH

Mitglied

Herr Reinhard Buchhorn

Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath

f)

Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

Mitglied

Herr Reinhard Buchhorn

Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath

 

gezeichnet:

 

Richrath

 

Begründung:

 

1.      Abberufungen

Die Amtszeit von Herrn Reinhard Buchhorn als Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen endete am 20. Oktober 2015. In seiner Funktion als Oberbürgermeister wurde Herr Buchhorn in Organe von Unternehmen und Einrichtungen bestellt. Mit seinem Ausscheiden wird Herr Buchhorn formell aus diesen Organen abberufen.

Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath war in seiner Funktion als Ratsherr Mitglied in Organen von Unternehmen und Einrichtungen. Im Rahmen der zukünftigen Wahrnehmung von Mitgliedschaften in Organen von Unternehmen und Einrichtungen in seiner Funktion als Oberbürgermeister sowie auch aufgrund personeller Wechsel innerhalb der Verwaltung sind verschiedene Abberufungen erforderlich.

 

2.1.   Neubestellungen in Organe von Unternehmen und Einrichtungen

Gem. § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen.

Die konkrete Ausgestaltung der Vertretung einer Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen wird grundsätzlich der Entscheidungsfreiheit des Rates überlassen. Allerdings muss, sofern weitere, d. h. zwei oder mehr, Vertreter in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Stadt Leverkusen beteiligt ist, zu benennen sind, der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 GO NRW).

Gem. § 113 Abs. 2 Satz 3 gelten die Sätze 1 und 2 des Abs. 2 für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden.

 

Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL)

Aufsichtsrat

1. a) und 2.1. a)

Gem. § 10.1 des Gesellschaftsvertrages der EVL besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern, wovon fünf Mitglieder durch die Stadt Leverkusen entsandt werden.

 

Als Nachfolger für Herrn Buchhorn kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

 

 


Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl)

Gesellschafterversammlung

1. b) und 2.1. b)

Gem. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ivl entsendet die Stadt Leverkusen 2 Mitglieder in die Gesellschafterversammlung.

 

Als Nachfolger für Herrn Buchhorn kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

 

Aufsichtsrat

1. c) und 2.1. c)

Gem. § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages besteht der Aufsichtsrat der ivl aus 7 Mitgliedern. Hiervon werden 4 Mitglieder von der Stadt Leverkusen entsandt.

 

Als Nachfolger für Herrn Stadtkämmerer Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

 

 

Klinikum Leverkusen gGmbH

Aufsichtsrat

1. d) und e) und 2.1. d) und e)

Gem. § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH besteht der Aufsichtsrat aus insgesamt fünfzehn Mitgliedern. Außer den fünf Vertretern der Arbeitnehmerschaft sind dies acht vom Rat zu bestimmende Vertreter sowie der Oberbürgermeister und der von ihm zu benennende Bedienstete der Stadt Leverkusen oder zwei vom Oberbürgermeister zu benennende Bedienstete der Stadt Leverkusen.

 

Als Nachfolger für Herrn Buchhorn und Herrn Terlinden kommen/kommt somit nur der Oberbürgermeister und/oder von ihm zu benennende Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

 

 

Klinikum Leverkusen Service GmbH (KLS)

Aufsichtsrat

1. f) und 2.1. f)

Gem. § 12.1 des Gesellschaftsvertrages der KLS besteht der Aufsichtsrat aus 12 Mitgliedern, die gem. § 12.2 des Gesellschaftsvertrages vom Rat der Stadt Leverkusen entsprechend den Regelungen der GO NRW gewählt werden.


 

Dem Aufsichtsrat gehören gem. § 12.1 des Gesellschaftsvertrages neben 4 Vertretern der Arbeitnehmerschaft 6 sachkundige Mitglieder und entweder der Oberbürgermeister und der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen oder zwei vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen an.

 

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt der Rat ein Ersatzmitglied nach den Maßgaben des § 12.1 und § 12.2.

 

Als Nachfolger für Herrn Buchhorn kommt nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

 

 

MVZ Leverkusen gGmbH (MVZ)

Gesellschafterversammlung

1. g) und 2.1. g)

Gem. § 9 des Gesellschaftsvertrages der MVZ besteht die Gesellschafterversammlung aus zwei Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Leverkusen analog den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW der Gesellschafterversammlung der Klinikum Leverkusen gGmbH zur Wahl vorgeschlagen werden.

 

Der Gesellschafterversammlung sollte, wie bisher umgesetzt, neben dem Geschäftsführer der Klinikum Leverkusen gGmbH der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen angehören, um der Vorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW Rechnung zu tragen.

 

 

Region Köln/Bonn e.V.

Mitgliederversammlung

1. h), 2.1. h) und 3. d)

Gem. § 6 Abs. 2 der Satzung des Vereins Region Köln/Bonn e.V. werden die Kreise und  kreisfreien Städte in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt durch ihre Landrätin/ihren Landrat bzw. ihre Oberbürgermeisterin/ihren Oberbürgermeister vertreten. Der Oberbürgermeister ist demnach geborenes Mitglied in der Mitgliederversammlung, einer Bestellung bedarf es insoweit nicht. Damit ist die Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bezüglich der Berücksichtigung des Oberbürgermeisters oder des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten bei der Besetzung erfüllt.

 

Darüber hinaus erhalten die Kreise und kreisfreien Städte je sieben weitere Stimmrechte, welche durch sieben Vertreter wahrgenommen werden können. Diese Vertreter werden von den jeweiligen Vertretungskörperschaften (Rat oder Kreistag) gewählt. 

 

Herr Oberbürgermeister Richrath gehörte der Mitgliederversammlung bisher als vom Rat gewähltes Mitglied an. Da er in seiner Funktion als Oberbürgermeister der Mitgliederversammlung als geborenes Mitglied angehört, ist durch den Rat ein neues Mitglied als Nachfolger für ihn zu wählen.


 

Radio Leverkusen e.V.

Veranstaltergemeinschaft

1. i) und 2.1. i)

Gem. §§ 62, 63 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG) i. V. m. § 4 der Satzung des Veranstaltergemeinschaft Radio Leverkusen e.V. bestimmt der Rat der Stadt Leverkusen zwei Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft Radio Leverkusen e.V..

 

Gem. § 63 Abs. 4 Satz 1 LMG NRW i. V. m. § 3.4 der Satzung der Veranstaltergemeinschaft Radio Leverkusen müssen Stellen, die mehrere Mitglieder bestimmen, zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen bestimmen.

 

Als Nachfolgerin für Frau Helff kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

 

 

WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL)

Aufsichtsrat

1. j) und k) und 2.1. j) und k)

Gem. § 12.1 des Gesellschaftsvertrages der WFL besteht der Aufsichtsrat aus 10 Mitgliedern, von denen 7 Mitglieder für die Stadt Leverkusen nach den Vorschriften der GO NRW zu wählen sind.

 

Als Nachfolger für Herrn Buchhorn kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

 

 

WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH (WGL)

Aufsichtsrat

1. l) und m) und 2.1. l) und m)

Gem. § 8 Abs. 1 Buchstaben a) und b) des Gesellschaftsvertrages der WGL besteht der Aufsichtsrat aus acht vom Rat der Stadt Leverkusen zu wählenden Bürgern der Stadt und dem Oberbürgermeister oder einem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Verwaltung.

 

Als Nachfolger für Herrn Adomat kommt daher nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

 

Herr Oberbürgermeister Richrath gehörte dem Aufsichtsrat der WGL bisher als einer der acht vom Rat der Stadt zu wählenden Bürger der Stadt an. Da er gem. 2. 1. l) als Nachfolger für Herrn Adomat bestellt werden soll, ist durch den Rat ein Nachfolger für ihn zu bestellen.

 

 

Wupperverband

Verbandsrat

1. n) und 2.1. n)

Der Verbandsrat des Wupperverbandes wird gemäß § 16 Abs. 1 Wupperverbandsgesetz (WupperVG) von der Verbandsversammlung gewählt und besteht aus 15 Mitgliedern. Herr Stein ist seit dem 13.12.2012 Mitglied im Verbandsrat.

 

Gem. § 16 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 6 WupperVG ist die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit von der Verbandsversammlung (10.12.2015) vorzunehmen. Der Stadt Leverkusen wird lediglich ein Vorschlagsrecht für einen Nachfolger eingeräumt.

 

Gem. § 16 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 WupperVG kann Mitglied des Verbandsrates nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört. Mitglied im Verbandsrat kann gem. § 16 Abs. 3 Wupper VG nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung ist.

 

 

Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL)

Verwaltungsrat

1. s) und 2.1. o)

Gem. § 5 Abs. 1 der Satzung der TBL besteht der Verwaltungsrat aus dem vorsitzenden Mitglied, dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und 13 weiteren Mitgliedern.

 

Den Vorsitz führt gem. § 5 Abs. 2 der Satzung der TBL der Oberbürgermeister; soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Mit der Änderung der Organisationsstruktur zum 02.11.2015 (Vorlage Nr. 2015/0826) führt Frau Beigeordnete Andrea Deppe den Vorsitz im Verwaltungsrat.

 

Sie wird daher als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates der TBL abberufen und Herr Stadtkämmerer Frank Stein wird als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates der TBL bestellt.

 

 

2.2.   Neubestellungen in den Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen
(s. auch 1. o) bis r))

Gem. § 8 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz – SpkG) wählt die Vertretung des Trägers das dem Verwaltungsrat vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates.

 

Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat gem. § 10 Abs. 2 des SpkG aus

 

a)       dem vorsitzenden Mitglied

b)       neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und

c)       fünf Dienstkräften der Sparkasse.

 

Gem. § 11 Abs. 1 SpkG kann zum vorsitzenden Mitglied ein Ratsmitglied oder der Oberbürgermeister gewählt werden. Herr Oberbürgermeister Richrath gehörte dem Verwaltungsrat der Sparkasse bisher als Mitglied an. Da er gem. 2.2. a) zum vorsitzenden Mitglied bestellt werden soll, ist gem. § 12 Abs. 5 SpkG auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der Herr Richrath als Mitglied vorgeschlagen worden war, ein Nachfolger als Mitglied des Verwaltungsrates zu bestellen. Damit Ratsherrn Sven Tahiri der bisherigen Stellvertreter vorgeschlagen wurde, ist in gleicher Weise ein neuer Stellvertreter zu wählen.

 

Gem. § 11 Abs. 2 SpkG wählt der Rat aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes. Als Stellvertreter sind nur Verwaltungsratsmitglieder nach § 12 Absatz 1 SpkG wählbar, weil im Fall der Wahl eines Mitarbeitervertreters zum stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden die Dienstkraft im Vertretungsfall auch die Befugnisse des Dienstvorgesetzten (§ 23 Absatz 2 Satz 1 SpkG) gegenüber den ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitgliedern wahrnehmen müsste.

 

Hinsichtlich der Wählbarkeitsvoraussetzungen wird auf die Seiten 45 ff. der Begründung zu Vorlage 2014/0025 (Rat am 02.07.2014) verwiesen.

 

 

3.      Änderungen bei der Besetzung der Organe von Unternehmen und Einrichtungen ohne die Notwendigkeit einer Bestellung

Den folgenden Organen gehörte Herr Buchhorn als sogenanntes „geborenes Mitglied“ in seiner Funktion als Oberbürgermeister an. Mit dem Ende seiner Amtszeit ist er aus diesen Organen ausgeschieden, ohne dass es förmlicher Abberufungen bedarf:

 

§ Gesellschafterversammlung der AVEA GmbH & Co. KG und AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH

§ Aufsichtsrat der neue bahnstadt opladen GmbH

§ Mitgliederversammlung des Region Köln/Bonn e.V.

§ Gesellschafterversammlung der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH

§ Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

 

 

Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen

Kuratorium

3. a)

Gem. § 6 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sparkasse Leverkusen ordentliches Mitglied und Vorsitzender des Kuratoriums der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen. Mit der Abberufung von Herrn Buchhorn und der Neubestellung von Herrn Oberbürgermeister Richrath als Vorsitzendem des Verwaltungsrates der Sparkasse Leverkusen ist Herr Oberbürgermeister Richrath somit gleichzeitig auch ordentliches Mitglied und Vorsitzender des Kuratoriums der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen.

 

Hinweis:

Herr Oberbürgermeister Richrath gehörte dem Kuratorium der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen bisher als vom Verwaltungsrat der Sparkasse gewähltes Mitglied an, so dass dieser in der Folge ein neues Mitglied für das Kuratorium der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen als Nachfolger für Herrn Richrath wählen muss.

 

 

AVEA GmbH & Co. KG und AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH

Gesellschafterversammlungen

3. b)

Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der AVEA GmbH & Co. KG besteht die Gesellschafterversammlung aus zwölf Mitgliedern, wovon sechs Mitglieder durch die Stadt Leverkusen entsandt werden. Vier Vertreter werden gem. § 7.1 i. V. m. § 7.2 des Gesellschaftsvertrages aus der Mitte des Rates vom Rat der Stadt Leverkusen nach den Vorschriften der GO NRW in die Gesellschafterversammlung gewählt.

 

Das 5. und 6. Mitglied sind nach § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der AVEA GmbH & Co. KG der Oberbürgermeister und ein von ihm benannter Dezernent. Der Oberbürgermeister und der von ihm benannte Dezernent sind geborene Mitglieder der Gesellschafterversammlung, einer Bestellung durch den Rat bedarf es insoweit nicht. Damit ist die Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bzgl. der Berücksichtigung des Oberbürgermeisters oder des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten bei der Besetzung erfüllt.

 

Nach § 7.2 des Gesellschaftsvertrages der AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH und § 7.6 des Gesellschaftsvertrages der AVEA GmbH & Co. KG sind die Mitglieder in der Gesellschafterversammlung der AVEA GmbH & Co. KG und die der AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH personenidentisch besetzt.

 

 

neue bahnstadt opladen GmbH (nbso)

Aufsichtsrat

3. c)

Gem. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der nbso besteht der Aufsichtsrat aus dem Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen als geborenem Mitglied sowie siebzehn sachkundigen Mitgliedern, die durch den Rat der Stadt Leverkusen bestellt werden. Damit ist die Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bzgl. der Berücksichtigung des Oberbürgermeisters oder des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten bei der Besetzung erfüllt.

 

 


 

RELOGA Holding GmbH & Co. KG und RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH

Gesellschafterversammlungen

3. e)

Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der RELOGA Holding GmbH & Co. KG besteht die Gesellschafterversammlung aus zwölf Mitgliedern, wovon sechs Mitglieder durch die Stadt Leverkusen entsandt werden. Vier Vertreter werden gem. § 7.1 i. V. m. § 7.2 des Gesellschaftsvertrages aus der Mitte des Rates vom Rat der Stadt Leverkusen nach den Vorschriften der GO NRW in die Gesellschafterversammlung gewählt.

 

Der Oberbürgermeister und der von ihm benannte Dezernent (Mitglieder 5. und 6.) sind nach § 7.1 des Gesellschaftsvertrages geborene Mitglieder der Gesellschafterversammlung, einer Bestellung durch den Rat bedarf es insoweit nicht. Damit ist die Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bzgl. der Berücksichtigung des Oberbürgermeisters oder des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten bei der Besetzung erfüllt.

 

Nach § 7.6 des Gesellschaftsvertrages der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und

§ 7.2 des Gesellschaftsvertrages der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH sind die Mitglieder in der Gesellschafterversammlung der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und die der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH personenidentisch besetzt.

 

 

Rheinischer Sparkassen- und Giroverband (RSGV)

Verbandsversammlung

3. f)

Gemäß § 5 Abs. 2 a) und b) der Verbandssatzung des RSGV gehören der Verbandsversammlung als Mitglieder u. a. der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sparkasse oder ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates sowie der Hauptverwaltungsbeamte des kommunalen Trägers an.

 

Herr Oberbürgermeister Richrath gehört der Verbandsversammlung des RSGV in seiner Funktion als Oberbürgermeister als geborenes Mitglied an. Weiteres Mitglied ist (wie bisher) Ratsherr Thomas Eimermacher.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hohn / FB Finanzen / 02144062042

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

 [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Um die Handlungsfähigkeit der Organe von Unternehmen und Einrichtungen nicht zu beeinträchtigen, ist eine Beschlussfassung in der Ratssitzung am 02.11.2015 erforderlich.