Beschlussentwurf:
1. Dem Vorschlag zur Neuordnung der Beteiligung sozialerfahrener Personen wird zugestimmt.
2. Als sozialerfahrene Personen werden benannt:
für die Arbeiterwohlfahrt Leverkusen: ________________,
für den Caritasverband Leverkusen: ________________,
für das Deutsche Rote Kreuz Leverkusen: ________________,
für das Diakonische Werk Leverkusen: ________________,
für den Paritätischen Wohlfahrtsverband: ________________.
gezeichnet:
In Vertretung
Märtens
Begründung:
1. Gesetzliche Grundlage
Gemäß § 116 Sozialgesetzbuch XII sind vor dem Erlass allgemeiner
Verwaltungsvorschriften sozialerfahrene Personen zu hören, insbesondere aus
Vereinigungen, die Bedürftige betreuen oder aus Vereinigungen von
Sozialhilfeempfängern.
Soweit Landesrecht nicht abweichendes bestimmt, sind ebenfalls vor dem
Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der
Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in
Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sozialerfahrene Personen zu hören
bzw. zu beteiligen, die Maßnahmen jedoch nicht zustimmungspflichtig sind.
2. Bisherigen Verfahren
Sozialerfahrene Personen sind seit Jahren Frau Dircks vom Sozialdienst
Katholischer Frauen, Herr Krüger, ehemals vom Diakonischen Werk und Herr
Longerich vom Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Diese wurden bisher im Widerspruchsverfahren beteiligt und zwar nur
dann, wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte.
3. Handlungsbedarf
Handlungsbedarf besteht einerseits hinsichtlich der Benennung der
sozialerfahrenen Personen und des Umfangs der Beteiligung.
Nach der Definition aus dem Kommentar SGB XII Grube/Wahrendorf, 5.
Auflage 2014, sind Personen sozialerfahren, wenn sie praktische Erfahrungen mit
den Problemen sozialschwacher Bürger haben und ihnen – insbesondere durch
eigene persönliche Kontakte – deren Lebensverhältnisse und Probleme vertraut
sind. Das ist der Fall bei Vertretern eines Landeswohlfahrtsverbandes, der
Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege, bei Bürgermeistern und
ehrenamtlichen Gemeindedirektoren „sehr kleiner Gemeinden“ sowie bei Personen,
die bereits in der Sozialhilfeverwaltung tätig gewesen sind (OVG Lüneburg).
Hinsichtlich der Beteiligung sollen die sozialerfahrenen Personen auch
hinzugezogen werden bei der Abhilfe des Widerspruchsverfahrens und bei der
Ausstellung allgemeiner Verwaltungsvorschriften, das bedeutet konkret vor
Inkrafttreten von internen Arbeitsverfügungen.
4. Vorschlag zur Umsetzung
Bezüglich der sozialerfahrenen Personen wird vorgeschlagen, dass die
Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutsches Rotes Kreuz,
Diakonisches Werk und Paritätischer Wohlfahrtsverband) je einen Vertreter
benennen.
Zukünftig werden die Entwürfe von Arbeitsverfügungen bzw. die Entwürfe
der Bescheide den sozialerfahrenen Personen vorab übersandt und im Rahmen eines
Besprechungstermins Gelegenheit zu Nachfragen und Meinungsäußerung gegeben.
An den Terminen sollten mindestens 3 Personen teilnehmen.