Betreff
Bestellung von sozialerfahrenen Personen
Vorlage
2015/0739
Aktenzeichen
Vt
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Dem Vorschlag zur Neuordnung der Beteiligung sozialerfahrener Personen wird zugestimmt.

 

2.    Als sozialerfahrene Personen werden benannt:

 

für die Arbeiterwohlfahrt Leverkusen:               ________________,

für den Caritasverband Leverkusen:                 ________________,

für das Deutsche Rote Kreuz Leverkusen:      ________________,

für das Diakonische Werk Leverkusen:            ________________,

für den Paritätischen Wohlfahrtsverband:        ________________.

 

gezeichnet:

In Vertretung

 

 

 

Märtens

Begründung:

 

1.    Gesetzliche Grundlage

 

Gemäß § 116 Sozialgesetzbuch XII sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozialerfahrene Personen zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen oder aus Vereinigungen von Sozialhilfeempfängern.

 

Soweit Landesrecht nicht abweichendes bestimmt, sind ebenfalls vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sozialerfahrene Personen zu hören bzw. zu beteiligen, die Maßnahmen jedoch nicht zustimmungspflichtig sind.

 

2.    Bisherigen Verfahren

 

Sozialerfahrene Personen sind seit Jahren Frau Dircks vom Sozialdienst Katholischer Frauen, Herr Krüger, ehemals vom Diakonischen Werk und Herr Longerich vom Paritätischen Wohlfahrtsverband.

 

Diese wurden bisher im Widerspruchsverfahren beteiligt und zwar nur dann, wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte.

 

3.    Handlungsbedarf

 

Handlungsbedarf besteht einerseits hinsichtlich der Benennung der sozialerfahrenen Personen und des Umfangs der Beteiligung.

 

Nach der Definition aus dem Kommentar SGB XII Grube/Wahrendorf, 5. Auflage 2014, sind Personen sozialerfahren, wenn sie praktische Erfahrungen mit den Problemen sozialschwacher Bürger haben und ihnen – insbesondere durch eigene persönliche Kontakte – deren Lebensverhältnisse und Probleme vertraut sind. Das ist der Fall bei Vertretern eines Landeswohlfahrtsverbandes, der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege, bei Bürgermeistern und ehrenamtlichen Gemeindedirektoren „sehr kleiner Gemeinden“ sowie bei Personen, die bereits in der Sozialhilfeverwaltung tätig gewesen sind (OVG Lüneburg).

 

Hinsichtlich der Beteiligung sollen die sozialerfahrenen Personen auch hinzugezogen werden bei der Abhilfe des Widerspruchsverfahrens und bei der Ausstellung allgemeiner Verwaltungsvorschriften, das bedeutet konkret vor Inkrafttreten von internen Arbeitsverfügungen.

 

4.    Vorschlag zur Umsetzung

 

Bezüglich der sozialerfahrenen Personen wird vorgeschlagen, dass die Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk und Paritätischer Wohlfahrtsverband) je einen Vertreter benennen.

 

Zukünftig werden die Entwürfe von Arbeitsverfügungen bzw. die Entwürfe der Bescheide den sozialerfahrenen Personen vorab übersandt und im Rahmen eines Besprechungstermins Gelegenheit zu Nachfragen und Meinungsäußerung gegeben.

 

An den Terminen sollten mindestens 3 Personen teilnehmen.