Beschlussentwurf:

 

1.    Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung / Offenlage des Lärmaktionsplans in der Fassung vom 21.01.2015 vorgebrachten Stellungnahmen sind in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.

 

2.    Der Lärmaktionsplan der Stadt Leverkusen wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Der Beschluss weiterer Maßnahmen bleibt vorbehalten.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahmen - soweit sie im Einflussbereich der Verwaltung liegen - im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten umzusetzen. Über die Durchführung und Finanzierung der Maßnahmen ist jeweils gesondert durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.

 

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Richrath                                           Märtens

Begründung:

 

Hintergrund/Stand der Lärmaktionsplanung

Die Lärmbelastung stellt heute auf europäischer und nationaler Ebene eines der größten Umweltprobleme dar. Das gilt auch für Leverkusen als Teil des Ballungsraumes Köln/Bonn/Ruhrgebiet mit Verkehrsachsen von europäischer Bedeutung. Das Rhein-Ruhr-Gebiet zählt mit über elf Millionen Einwohnern und einer mittleren Einwohnerdichte von über 500 Einwohnern je Quadratkilometer zu den am dichtesten besiedelten Regionen in Europa. Die Europäische Union hat im Jahr 2002 eine Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - die EG-Umgebungslärmrichtlinie - verabschiedet. Sie wurde 2005 im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales Recht umgesetzt. „Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden. Die Gemeinden sind gemäß § 47e BImSchG in Verbindung mit § 47d BImSchG angehalten, in zwei Stufen Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen.

Beschlusslage

Die erste Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie wurde für die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum LAP im Februar 2011 abgeschlossen. Der Aufstellungsbeschluss zum LAP Straßenverkehr der 2. Umsetzungsstufe erfolgte durch den Ausschuss für Bürger und Umwelt im April 2013, der Offenlagebeschluss erfolgte durch den Rat der Stadt Leverkusen im März 2015. Die Offenlage erfolgte vom 13. April 2015 bis zum 8. Mai 2015.

 

Lärmkartierung

Die Umgebungslärmkartierung der zweiten Stufe wurde seitens der Stadt Leverkusen (Zuständigkeit für Straßenverkehr und Industrieanlagen) für den Ballungsraum Leverkusen Ende 2012 abgeschlossen. Die Kartierung wurde im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.

Die Kartierung des Eisenbahn-Bundesamtes zum Schienenverkehrslärm wurde unter http://laermkartierung1.eisenbahn-bundesamt.de/mb3/app.php/application/eba veröffentlicht.

 

Lärmaktionsplan

Durch Lärmaktionspläne sollen die Kommunen die anhand der Lärmkarten festgestellten Probleme regeln und ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms schützen. Auslösewerte für die Aktionsplanung sind die Schallimmissionspegel LDEN ≥ 70 dB(A) (gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen) und/oder Lnight ≥ 60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel - 22.00 bis 06.00 Uhr).

Schwerpunkt des Lärmschutzkonzepts, das das Gutachterbüro LK Argus GmbH, Berlin im Auftrag der Stadt erstellt hat, ist die Lärmbekämpfung an den kommunalen Hauptverkehrsstraßen (Hauptbelastungsachsen / Lärmbrennpunkten). Hierbei werden Maßnahmen, die den Lärm bereits an der Quelle bekämpfen, Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg oder am Gebäude grundsätzlich vorgezogen. Der Aktionsplan konzentriert sich auf eine verträglichere Abwicklung des Kfz-Verkehrs, da hier die größten Möglichkeiten zur Lärmminderung für das Stadtgebiet zu erwarten sind.

 

Beispiele für geplante Maßnahmen des vorliegenden Konzepts:

Reduzierung der Geschwindigkeit

Ø  z.B. Einführung von Tempo 30 auf der Kölner Straße und der Humboldtstraße in Opladen

Einbau von lärmoptimierten Asphaltdeckschichten

Ø  z.B. am Europaring (B 8) in Küppersteg und an der Solinger Straße (L 293) in Rheindorf

Errichtung von Kreisverkehren/ Verstetigung des Verkehrsflusses

Ø  z.B. Kapellenstraße (L 58) in Lützenkirchen und an der Stauffenbergstraße in Opladen

 

Ein erfolgreiches Konzept zum Lärmschutz muss auf mehreren Standbeinen stehen. Mit Hilfe der Lärmsanierung lassen sich meist nur einzelne Lärmschwerpunkte entschärfen. Erforderlich ist daher ein strategisches Konzept zur Lärmminderung auf gesamtstädtischer Ebene, eben die Lärmaktionsplanung. Sie ist gemeinsam mit allen städtischen Akteuren zu entwickeln, um so langfristige Perspektiven zu schaffen. Im Rahmen der Bauleitplanung gilt es, schon frühzeitig Lärmauswirkungen zu berücksichtigen. Schutzabstände, kurze Wege in verträglichen Gemengelagen, verkehrsberuhigte Bereiche, zweck- oder lärmoptimierte Gebäude sind nur einige Beispiele der Bauleitplanung, die im Rahmen des vorsorgenden Lärmschutzes zur Verfügung stehen und zur Anwendung kommen. Weitere Informationen sind im Internet abrufbar unter: http://www.leverkusen.de/vv/produkte/FB32/Laermaktionsplan.php.

 

Rechtlicher Charakter

Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme oder Lärmauswirkungen vor, ist ein Lärmaktionsplan durch die Kommune aufzustellen. Es liegt allerdings im Ermessen der Kommune, durch welche Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der Bevölkerung auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht.

 

Weiteres Vorgehen

Der Lärmaktionsplan Leverkusen zum Straßenlärm ist über die Bezirksregierung Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen an die EU-Kommission weiter zu melden.

In 2017 beginnt die Umsetzung der dritten Stufe der EU-Umgebungslärmkartierung, in 2018 soll der Aktionsplan der dritten Umsetzungsstufe gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie fertiggestellt werden. Erfahrungsgemäß ist der Termin für die Aktionsplanung aufgrund der engen Fristsetzung (ein Jahr nach Fertigstellung der Kartierung) nicht zu halten. Inhalte des LAP, Stufe III, werden sein: Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie die Ermittlung „Ruhiger Gebiete“.

 

Hinweis zu den Anlagen:

Die Anlage 3a - Gutachten LAP Leverkusen Straßenverkehr Stufe II - und die Anlage 3 b – Karten des Gutachtens - liegen den Fraktionen, Gruppen und Einzelvertretern als Druckstücke vor. Im Ratsinformationssystem Session sind sie für jedermann einsehbar.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen

(Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Kimmerle / 32 / 32 44

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)

 

Der Lärmaktionsplan ist eine Pflichtaufgabe gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Gemeinden sind gemäß § 47e BImSchG in Verbindung mit § 47d BImSchG angehalten, in zwei Stufen Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Sachkonto 526100 / Produkt 026002 / Produktgruppe 0260

2015:  15.000,00

2016:    5.000,00

2017:  15.000,00

2018:  25.000,00

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)

 

Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan ohne direkte Außenwirkung. Die Bürger haben keinen Anspruch auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen.

Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen – ähnlich wie ein informeller Rahmenplan – berücksichtigt werden. Über die Durchführung und Finanzierung der im LAP festgelegten Maßnahmen ist jeweils durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:

(überschlägige Darstellung pro Jahr)

 

siehe Ausführung zu B)

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine


 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

nein

 

 

 

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

Mehrstufige Bürgerbeteiligung wurde bereits durchgeführt.

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

ja

ja

nein

ja