Betreff
Schulentwicklungsplanung "Sonderpädagogische Förderung" unter besonderer Berücksichtigung der Förderschulen 2015/2016 - 2019/2020
Vorlage
2015/0657/1
Aktenzeichen
SEPL-bro
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Schulentwicklungsplanung „Sonderpädagogische Förderung“ unter besonderer Berücksichtigung der Förderschulen 2015/2016 – 2019/2020 wird zugestimmt.

 

2.    Die Förderschule Comeniusschule wird zum Schuljahr 2016/2017 aufgelöst. Der Schulstandort bleibt Teilstandort der Förderschule 1.

 

3.     Die Förderschule Rat-Deycks-Schule wird ab dem Schuljahr 2016/2017 als Förderschule 1 mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache und geistige Entwicklung an den Teilstandorten Haus-Vorster Straße und Heinrich-Lübke-Straße fortgeführt.

 

4.    Die Förderschule Pestalozzischule wird ab dem Schuljahr 2016/2017 als Förderschule 2 mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Sekundarstufe I, fortgeführt.

 

5.    Der Schulentwicklungsplan wird den Nachbargemeinden im Rahmen der regionalen Schulentwicklungsplanung zur Verfügung gestellt.

 

6.    Die Verwaltung wird beauftragt, bis zu den Beratungen des Haushalts 2017 die Kosten der Maßnahmen aus dem Schulentwicklungsplan zu ermitteln und einen Vorschlag zur Priorisierung vorzulegen.

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                       Adomat

Begründung:

 

Mit dieser Schulentwicklungsplanung wird ein Modell der sonderpädagogischen Förderung mit drei spezialisierten Förderschulen und einer qualitativ hochwertigen sonderpädagogischen Förderung an den allgemeinbildenden Schulen im Kontext der bisherigen Entwicklung und unter den neuen Rahmenbedingungen für die Bildungsregion Leverkusen schlüssig und zukunftsfähig vorgestellt.

 

Die Schülerzahlentwicklung, die detaillierte Beschreibung der Schulstandorte und die ausführliche pädagogische Konzeption ist der als Anlage beigefügten Schulentwick-lungsplanung zu entnehmen.

 

Vor dem Hintergrund der derzeit belastbaren Schülerzahlentwicklung im Förderschulbereich und des umfassend mit allen Beteiligten erarbeiteten Konzepts zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung sind die im Schulentwicklungsplan beschriebenen schulorganisatorischen und pädagogischen Maßnahmen alternativlos.

 

Die künftige Förderschule 1 (bisherige FöS Rat-Deycks-Schule) kann an den beiden Teilstandorten Haus-Vorster Straße und Heinrich-Lübke-Straße ordnungsgemäß untergebracht werden.

 

An der Förderschule 2 (bisherige FöS Pestalozzischule) werden ausschließlich Jugendliche mit eklatanten emotionalen und sozialen Störungen unterrichtet. Eine Beschulung in einem pädagogisch und räumlich geschlossenen System ist unumgänglich. Infolgedessen ist eine Unterbringung dieser Jugendlichen mit Grundschulkindern in einem Schulgebäude nicht vertretbar. Die Voraussetzungen für diese notwendige Form der Beschulung erfüllt der Standort Pestalozzischule.

 

Die Aufgabe eines Förderschulstandortes ist derzeit nicht darstellbar.

 

Allerdings können die Wirkungen des laufenden Inklusionsprozesses und dessen Auswirkungen noch nicht abschließend bewertet werden. Eine ständige Begleitung dieses Prozesses ist daher selbstverständlich. Sollten sich dabei die Parameter der Schulentwicklung deutlich verändern, sind auch die bisher getroffenen Entscheidungen nochmals zu überdenken. Dies schließt auch eine dann abschließende Standortfrage ein.

 

Ein ergänzender Hinweis zum Schulstandort Heinrich-Lübke-Straße:

 

1.  Die Schülerzahlentwicklung der GGS Heinrich-Lübke-Straße und der GGS/KGS in Schlebusch ist durch fortlaufende Zuzüge in Bewegung. Der künftige Raumbedarf ist zu beobachten.

 

2.  In Schlebusch und in Steinbüchel sind zentrale Unterbringungen für Flüchtlinge in Vorbereitung oder in Planung. In Abhängigkeit der Belegung wird unter Umständen eine Beschulung in Steinbüchel erforderlich. Dafür sind Raumreserven vorzuhalten.

 

3.  Der Schulbereich verfügt über keine weiteren Raumreserven für kurzfristig notwendige Auslagerungen. Auch hier könnte der Standort Steinbüchel zur Entlastung beitragen.

 

Die förmliche Beteiligung der betreffenden Schulkonferenzen nach § 76 Schulgesetz NRW ist erfolgt. Die Stellungnahmen der Schulen liegen dem Rat der Stadt Leverkusen zur abschließenden Beratung vor.

 

Der Schulentwicklungsplan „Sonderpädagogische Förderung“ unter besonderer Berücksichtigung der Förderschulen 2015/2016 – 2019/2020 ist in der aktualisierten Fassung der Vorlage als Anlage beigefügt. Im Ratsinformationssystem Session ist er in farbiger Darstellung für jedermann einsehbar.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Broscheid, FB 40, 406 4010, Herr Oestreich, FB 40, 406 4011

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Schulentwicklungsplan

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Keine

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Keine

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Direkte finanzielle Auswirkungen entstehen durch den Schulentwicklungsplan nicht. Aus schulorganisatorischer Sicht notwendige Baumaßnahmen erfordern Einzelvorlagen sowie entsprechende Etatisierung in den Haushaltsjahren.

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

An dieser Stelle der Hinweis, dass die Stadt Leverkusen den Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes unterliegt, mit der Folge, dass u. a. die Umsetzung von investiven Maßnahmen der aufsichtsrechtlich vorgegebenen Kreditdeckelung unterliegt (= Kreditaufnahme eines Jahres ist durch die Höhe der Tilgung dieses Jahres begrenzt). Insofern konkurrieren auch investive Projekte der Schulen mit allen anderen investiven Projekten unserer Stadt. Durch die oben beschriebene Begrenzung der Kreditaufnahmemöglichkeit ist es nach wie vor – entsprechend der Vorgehensweise in der Vergangenheit – unvermeidbar, dass im Rahmen zukünftiger Haushalte Priorisierungen vorgenommen werden müssen. Nicht alles, was wünschenswert ist, wird auch finanzierbar sein.

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

 [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]