Beschlussentwurf:
1.
Die aktuellen Geschwindigkeitsregelungen auf der
Alkenrather Straße werden beibehalten.
2. Eine Kontaktaufnahme mit Anbietern von Navigationssoftware zur Herausnahme der Routenempfehlung für Lkw über die Alkenrather Straße erfolgt nicht.
gezeichnet:
In Vertretung
Märtens
Begründung:
Sachverhalt:
1. Verlängerung bzw. Ausweitung der aktuellen Tempo
30-Regelung
Im Rahmen der Überprüfung bestehender Geschwindigkeitsregelungen und zur Verbesserung der Verkehrssituation in Alkenrath wurde die Verwaltung durch Antrag der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung III vom 03.09.2015 beauftragt, eine Verlängerung bzw. Ausweitung der aktuellen Tempo 30-Regelung auf der Alkenrather Straße zu prüfen.
Die Alkenrather
Straße ist als Landesstraße - L 288 - klassifiziert und ist eine von 6 Hauptverkehrsstraßen,
die das südliche und nördliche Stadtgebiet über die A 1 verbinden. Aufgrund dieser
Typisierung hat sie u. a. die Aufgabe, sowohl den Quell- und Zielverkehr als
auch den überörtlichen Durchgangsverkehr aufzunehmen. Geschwindigkeitsbegrenzungen haben gemäß § 45
Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich lediglich aufgrund
besonderer Gefahrensituationen zu erfolgen. Laut Aussage der Polizei existieren im Streckenabschnitt der
Alkenrather Straße keine Unfallhäufungsstellen und ebenfalls sind keine
Verkehrsunfälle mit der Ursache nichtangepasste / überhöhte Geschwindigkeit
bekannt. Aufgrund vorhandener Gehwege und mehrerer überwiegend signalisierter
Querungsmöglichkeiten besteht zudem keine besondere Gefahrensituation.
Die bestehende Tempo
30-Regelung wurde in unmittelbarer Nähe zum Bürgerhaus und der dortigen Schule
seinerzeit gezielt zum Schutz von Schulkindern eingerichtet. Die
Geschwindigkeitsbegrenzung besteht auf einer Strecke von 300 m und ist damit
ausreichend dimensioniert.
Eine Verlängerung
bzw. Ausweitung der Tempo 30-Regelung ist daher aus rechtlicher Sicht nicht
möglich.
2.
Kontaktaufnahme mit Anbietern von Navigationsherstellern hinsichtlich der Fahrtrouten
für Lkw
Die Alkenrather Straße ist Bestandteil des klassifizierten Straßennetzes,
zugleich Ortsdurchfahrt und als solche für die Aufnahme von Lkw-Verkehren
vorgesehen. Ein Lkw-Durchfahrtverbot ist daher unzulässig, eine Herausnahme der
Routenempfehlung für Lkw verbietet sich somit.
Unabhängig von dieser Rechtslage können folgende Aspekte zusätzlich
berücksichtigt werden:
Durch einen regen Austausch mit Navigationsanbietern in der
Vergangenheit ist bekannt, dass eine spezielle Navigationssoftware für Lkw existiert.
Allerdings sind diese Geräte wesentlich teurer als Geräte ohne diese spezielle
Software und werden somit aufgrund des relativ hohen Anschaffungspreises selten
angeschafft. Eine Routenempfehlung für Lkw würde somit wenig Wirkung erzielen.
Zudem bestehen keine zumutbaren Alternativrouten, außer es würden sehr
weite Umleitungsstrecken gewählt. Hiermit wäre jedoch ein wirtschaftlicher
Nachteil für die jeweiligen Unternehmer verbunden, so dass davon auszugehen
ist, dass mögliche Alternativrouten nicht auf Akzeptanz stoßen werden. Zudem
würde das Lkw-Problem lediglich auf andere Straßen verlagert.
Ortskundige Fahrer werden außerdem weiterhin die Strecke über die
Alkenrather Straße wählen.
Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass das Industriegebiet Fixheide und die Zufahrt zur A3 erreichbar bleiben müssen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner Steffen Franzkowski/
Fachbereich 36/ Telefon: 406-36 81
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Verkehrssituation auf der Alkenrather Straße
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Keine finanziellen Auswirkungen
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
s. oben
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
s. oben
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |