Beschlussentwurf:
Die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Stein
Begründung:
Auf der Grundlage des Haushaltsentwurfes für das Jahr 2016 schlägt die Verwaltung vor, die Hebesätze für die Grundsteuern neu festzusetzen.
Hebesatz alt Hebesatz neu
Grundsteuer A 295 % 325 %
Grundsteuer B 592 % 650 %
Zur Erreichung der gesetzlichen Vorgaben ab dem Jahr 2018 mindestens ausgeglichene Ergebnisse – unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe des Landes – zu erreichen, ist eine Erhöhung der Steuerhebesätze für die Grundsteuern unvermeidlich. In der Verfügung der Bezirksregierung vom 01.07.2015 zum fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplan 2015 wird angeregt, eine Anhebung der Steuerhebesätze schrittweise zu vollziehen.
Dem folgt die Stadt Leverkusen durch eine Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer A von derzeit 295 % auf künftig 325 % und bei der Grundsteuer B von derzeit 592 % auf künftig 650 %.
Die Grundsteuer gehört zu den Steuern, durch die alle Bürger der Gemeinde dazu beitragen, die gemeinsamen Ausgaben zu finanzieren. Steuererhöhungen im Bereich der Grundsteuern sind daher unausweichlich.
Da die Grundsteuer auch auf die Miete umgelegt werden kann, können alle Einwohner – ob Eigentümer oder Mieter – zur Finanzierung der Infrastruktur herangezogen werden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Frau Naves, 20-201, 0214-406-2170
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Erhöhung der Grundsteuer A
Erhöhung der Grundsteuer B
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Produktgruppe Steuern 1605
Produkt Grundsteuer A 401100
Produkt Grundsteuer B 401200
Finanzstelle 970016050102
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Grundsteuer A Mehreinnahme in 2016 ca. 8.300,00 €
Grundsteuer B Mehreinnahme in 2016 ca. 3.692.000,00 €
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Grundsteuer A auf der Grundlage 2016 gleichbleibend
Grundsteuer B auf der Grundlage 2016 gleichbleibend
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Satzungen sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen.
Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2016 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2015 erforderlich.