- WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL)
- Wirtschaftsplan 2016
- Verlustabdeckung 2016
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt nach § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in den Organen der WFL Weisung, dem von der Geschäftsführung der WFL aufgestellten und in der Anlage beigefügten Wirtschaftsplan 2016 nach Maßgabe der Begründung Zustimmung zu erteilen.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, der WFL für das Geschäftsjahr 2016 aus dem Sachkonto 531700 einen Betrag in Höhe von maximal 750.000 € in Abhängigkeit des von der Stadt Leverkusen anteilig zu tragenden Jahresfehlbetrages zur Verfügung zu stellen. Die Auszahlung steht unter dem Vorbehalt, dass die Haushaltssatzung 2016 vom Rat verabschiedet wird, die Kommunalaufsicht gegen die Bewirtschaftung des Haushaltes 2016 keine Bedenken erhebt sowie ein festgestellter Jahresabschluss 2016 vorliegt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Stein
Begründung:
Zu 1. -
Wirtschaftsplan 2016
Nach § 19 des Gesellschaftsvertrages der WFL ist die Geschäftsführung verpflichtet, einen Wirtschaftsplan - bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht - aufzustellen und diesen der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung und Zustimmung vorzulegen.
Die Beschlussfassung in den Organen der WFL ist am 10.11.2015 in einer gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung erfolgt; bzgl. der städtischen Vertreter jedoch nur vorbehaltlich einer endgültigen Zustimmung durch den Rat.
Sollte die Umsetzung des Wirtschaftsplans trotz entsprechender Haushaltsverabschiedung durch den Rat nach den Vorgaben der Kommunalaufsicht zur Bewirtschaftung des Haushaltes 2016 nicht oder nur teilweise möglich sein, wird die Geschäftsführung der WFL umgehend informiert bzw. beauftragt, den Wirtschaftsplan anzupassen.
Zu 2. -
Verlustabdeckung 2016
Die Geschäftsführung wird den
Gesellschaftern mindestens vierteljährig über die Liquiditäts- und
Ertragssituation der WFL berichten. Dabei wird sie insbesondere darüber
Auskunft geben, inwieweit die Entwicklung der Geschäfte den Planungen entspricht.
Die Stadt Leverkusen wird der WFL entsprechend der im Beschlussentwurf genannten Vorbehalte für das Geschäftsjahr 2016 einen Betrag in Höhe von maximal 750.000 € in Abhängigkeit des von der Stadt Leverkusen anteilig (79 %) zu tragenden Jahresfehlbetrages zur Verfügung zu stellen.
Auch für das Wirtschaftsjahr 2016
beabsichtigt die Verwaltung, die Auszahlung des städtischen Zuschusses in
Abhängigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses vorzunehmen. Es ist jedoch
nicht auszuschließen, dass bereits im laufenden Wirtschaftsjahr die jeweils aktuelle
Liquiditätssituation der Gesellschaft Teilzahlungen auf die Verlustabdeckung
notwendig werden lässt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2015/0849
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Bosbach / FB 20 / 2034
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Wirtschaftsplan 2016 der WFL einschl. Defizitabdeckung
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Sachkonto 531700 / Innenauftrag 970015050101 / Produkt 150501
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Aufwand durch Verlustabdeckung in Höhe von 750.000 €
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Analog zu 2016 vorbehaltlich abweichender Beschlüsse
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Siehe Begründung der Vorlage
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die Vorlage ist noch im Jahr 2015 zu beschließen, da die Gesellschaft nach § 19 des Gesellschaftsvertrags verpflichtet ist, vor Jahresbeginn einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Die Vertreter der Stadt Leverkusen handelten in der Gesellschafterversammlung am 10.11.2015 lediglich unter Vorbehalt einer entsprechenden Weisung des Rates.