Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass die Gebührenbedarfsberechnung und der Vorschlag zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren auf der Grundlage des von der Geschäftsführung der AVEA GmbH & Co. KG aufgestellten Wirtschaftsplanes 2016 und der damit korrespondierenden preisrechtlichen Kalkulation 2016 auf der Basis der testierten Vorkalkulation der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten erfolgt.
2. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1.1) und die Ermittlung der Gebührensätze (Anlage 1.2) werden zur Kenntnis genommen.
3. Die Satzung zur 19. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Stein
Begründung:
Allgemeines:
Bei der Beauftragung der AVEA GmbH & Co. KG (AVEA) durch die Stadt Leverkusen und den Bergischen Abfallwirtschaftsverband handelt es sich um öffentliche Aufträge, die nach preisrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung der Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften der „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ (LSP) unterliegen. Nach dem Ratsbeschluss vom 16.12.1996 (Vorlage Nr. R 629/14. TA) ist die Vorkalkulation der AWL Abfallwirtschaftsgesellschaft Leverkusen mbH – und somit der AVEA als deren Rechtsnachfolgerin - nach LSP durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
Die Prüfung der Entgeltkalkulation 2016 der AVEA wurde von der Flick Gocke Schaumburg Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. Für eventuelle Fragen zur Planung und Kostenentwicklung bei der AVEA steht ein Vertreter der Gesellschaft am Tag der Sitzung des Finanz- und Rechtsausschusses für Erläuterungen zur Verfügung.
Gebührenfestsetzung:
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebührennachkalkulation für das Jahr 2014 und der Vorkalkulation für das Jahr 2016 schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze der Entwicklung anzupassen.
Die Gebühren für die Abfallentsorgung steigen gegenüber dem Jahr 2015 um 3,64 %.
Die Gründe stellen sich
im Wesentlichen wie folgt dar:
-
Steigerungen
der Allgemeinkosten für 2016
-
Mit dem
kürzlich in Kraft getretenen Elektroaltgerätegesetz haben die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger neue Aufgaben
zur Prüfung der Wiederverwendung, Vorsortierung/Akkuentfernung und Ähnlichem zu
erfüllen. Die damit verbundenen zusätzlichen Personalaufwendungen sind
eingeflossen.
-
Aufgrund
der Ratsbeschlüsse im Zusammenhang mit der getrennten Erfassung von biogenen
Abfällen wird die Sammellogistik für das Bringsystem Grünabfälle intensiviert.
Die Einrichtung der Annahmestellen für Bioabfälle am Wertstoffzentrum und im
Biomassezentrum ist ebenfalls berücksichtigt.
-
Aufwendungen
zur Softwareumstellung für die geplante Änderung des Gebührensystems
einschließlich des elektronischen Kennzeichnungssystems sind, soweit sie
voraussichtlich in 2016 entstehen werden, in die Kalkulation eingeflossen.
Bei der Berechnung der Abfallentsorgungsgebühren 2016 ist zu berücksichtigen, dass aus dem Jahr 2012 noch ein Rest-Überschuss in Höhe von 100.000,00 € eingesetzt werden muss und der im Jahr 2013 erwirtschaftete Überschuss von 369.041,05 € eingesetzt wird.
Die Abrechnung des Jahres 2014 hat einen Überschuss von 663.685,83 € ergeben. Hiervon wird ein Teilbetrag von 100.000,00 € eingesetzt.
Die Verwaltung schlägt daher vor:
Der Restüberschuss aus dem Jahr 2012 sowie der Überschuss aus dem Jahr 2013 wird in die Gebührenbedarfsberechnung 2016 vorgetragen.
Ein Teilbetrag von 100.000,00 € des Überschusses aus dem Jahr 2014 wird ebenfalls in das Jahr 2016 vorgetragen. Dies führt dazu, dass trotz der für das Jahr 2016 prognostizierten Kostensteigerungen die Gebührensteigerung abgefedert werden kann und sich die Gebühr für die Abfallentsorgung lediglich um 3,64 % erhöht.
Der verbleibende Restbetrag aus dem Jahr 2014 in Höhe von 563.685,83 € wird in das Jahr 2017 vorgetragen.
Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass derzeit die Kosten- und Erlössituation für das Jahr 2015 noch nicht eingeschätzt werden kann. So können größere Gebührenschwankungen im nächsten Jahr gegebenenfalls aufgefangen werden.
Stand und Verwendung der Überschüsse aus 2014 und Vorjahren
Jahr Betrag Verwendung bisher Verwendung 2016 Vortrag 2017
2012 529.035,17 € 429.035,17 € 100.000,00
€ 0,00 €
2013 369.041,05 € 0,00 € 369.041,05 € 0,00
€
2014 663.685,83 € 0,00 € 100.000,00 € 563.685,83 €
Ungewollte Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge
Gebührenüberschüsse und –fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen. Es ergibt sich somit folgender Gebührensatz für Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte (Einwohnergleichwert = Maßstab für Abfall aus anderen als privaten Herkunftsbereichen):
- Ohne Kompostierungsabschlag bzw. Abgabe biogener Abfälle:
bisher 90,07 € neu 93,35 €,
- im Falle einer Ermäßigung bei Eigenkompostierung bzw. Abgabe biogener Abfälle:
bisher 78,49 € neu 81,33 €.
Die Verwaltung geht davon aus, dass die Gesellschafterversammlung der AVEA am 04.12.2015 den Wirtschaftsplan 2016 in der der Festsetzung der Abfallentsorgungs-gebühren zu Grunde liegenden Fassung beschließt.
Neben den Selbstkosten der AVEA sind folgende Kosten, die bei der Stadt für Leistungen im Rahmen der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung entstehen, ansatzfähig:
a) Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung 303.324 €
der Straßenpapierkörbe
b) Kosten für die Beseitigung des "wilden Mülls", 229.966 €
insbesondere an Badeseen, aus Parkanlagen und
den Außenanlagen der Schulen
c) Kosten für Stilllegung und Nachsorge Deponie
Schlangenhecke 5.527 €
d) Verwaltungskosten für die Festsetzung 549.637 €
und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren
e) Kosten für die Prüfung der LSP-Vorkalkulation 2016 10.000 €
Summe 1.098.454 €
Schnellübersicht über die finanziellen
Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die
Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Frau Naves Finanzen 0214-406-21 70
Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die
Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum
Nothaushaltsrecht abgedeckt ist. (Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver
Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren 2016.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Produktgruppe: 1110
Produkt: 11101
Finanzstelle: 970011101
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Erhöhung der Gebühren um 3,64 % zur Kostendeckung der Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige
Darstellung pro Jahr)
Jährliche Anpassung der Gebühren zur Kostendeckung der Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Da die abschließende Abstimmung der erforderlichen Unterlagen erst vor wenigen Tagen erfolgen konnte, war eine Erstellung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Gebührensatzungen für Grundbesitzabgaben sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2016 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2015 erforderlich.