Beschlussentwurf:

 

Der Rat stellt fest, dass nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die Herstellung der Erschließungsanlagen Bertha-Middelhauve-Straße, Kämpenwiese und Am Scherfenbrand zwischen Freudenthaler Weg und Ende der Bebauung den in § 1 Abs. 4 bis 7 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Anforderungen entspricht.

 

Der Rat bestätigt die zur Herstellung der Erschließungsanlagen gefassten Planungsbeschlüsse

 

-        der Bezirksvertretung III vom 23.09.2010 zur Bertha-Middelhauve-Straße,

-        der Bezirksvertretung II vom 10.03.2015 zur Kämpenwiese und

-        der Bezirksvertretung III vom 11.06. und 22.10.2015 zur Straße Am Scherfenbrand zwischen Freudenthaler Weg und Ende der Bebauung

 

(Beschlüsse und Vorlagen/Antrag beigefügt in Anlagen 2-10) im Nachhinein. Die Anlagen 2-10 sind Bestandteile dieses Beschlusses.

 

 

gezeichnet:

Richrath                                                                              

Begründung:

 

Die Erschließungsanlage „Bertha-Middelhauve Straße“ wurde im Jahre 2011 erstmalig hergestellt. Der Planungsbeschluss für den Endausbau erfolgte mit der Vorlage Nr. 0620/2010 durch die Bezirksvertretung III am 23.09.2010.

 

Die erstmalige Herstellung der Kämpenwiese soll in 2016 erfolgen, der Planungsbeschluss durch die Bezirksvertretung II wurde am 10.03.2015 gefasst (Vorlage Nr. 0395/2015).

 

Die Straße Am Scherfenbrand soll ab 2016 zwischen Freudenthaler Weg und Ende der Bebauung erstmalig hergestellt werden, die Beschlüsse wurden durch die Bezirksvertretung III zur Vorlage Nr. 2015/0567 am 11.06.2015 sowie zum Antrag Nr. 2015/0790 am 22.10.2015 gefasst.

 

Alle genannten Straßen liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die Rechtmäßigkeit der Herstellung richtet sich daher nach den Vorschriften des § 125 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Hierzu ist erforderlich, dass die Herstellung der Anlagen den Vorschriften des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht (Textauszug ist als Anlage 1 beigefügt).

 

Eine Entscheidung darüber, ob eine Erschließungsanlage hergestellt wird, kann in den Fällen, in denen für das Gebiet kein Bebauungsplan vorliegt, nur erfolgen, wenn zuvor eine Abwägungsentscheidung zwischen den verschiedenen baurechtlich relevanten Belangen getroffen wird. Nach Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 08.05.2009 sowie 28.10.2010 liegt die Zuständigkeit für diese Abwägungsentscheidung grundsätzlich beim Rat.

 

Die zum endgültigen Ausbau der Straßen Bertha-Middelhauve-Straße, Kämpenwiese und Am Scherfenbrand zwischen Freudenthaler Weg und Ende der Bebauung bereits getroffenen Beschlüsse der Bezirksvertretungen II und III werden dem Rat mit dieser Vorlage vorgelegt, damit er die noch fehlende Abwägung rechtlich einwandfrei vornehmen und beschließen sowie die getroffenen Planungsbeschlüsse nachträglich bestätigen kann, um so sicherzustellen, dass auf dieser Basis die Erschließungsbeiträge rechtssicher erhoben werden können.

 

In den nachstehenden Ausführungen folgen die Prüfung und der Abwägungsprozess für die einzelnen Erschließungsanlagen:

 

I. Ausbau der Bertha-Middelhauve-Straße

 

1.         Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB)

 

Der Bereich ist im Gebietsentwicklungsplan als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der gültige Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar, durch die Herstellung der Bertha-Middelhauve-Straße werden die Wohnbauflächen erschlossen. Sie steht der Planung und Ordnung des Raumes nicht entgegen.

 

2.         Nachhaltige städtebauliche Entwicklung (§ 1 Abs. 5 BauGB)

 

Durch die Erschließungsanlagen werden Flächen genutzt, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 129/III, welcher sich bei Baubeginn in der Aufstellung befand, jedoch nie beschlossen wurde, liegen. Die Verkehrsflächen lehnen sich an die beabsichtigten Festsetzungen dieses Planes an. Die Wohnbebauung wurde nach § 33 BauGB bzw. nach Aufgabe des Bebauungsplanes nach § 34 BauGB genehmigt. Der Endausbau erfolgte somit in einem Bereich, der derzeit gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Wohngebiet zu bewerten ist. Die Straßen dienten bereits vor dem Ausbau der Erschließung der vorhandenen Wohnbebauung, störende Auswirkungen waren daher durch den Endausbau nicht zu befürchten. Vielmehr wurde die Verkehrssituation geordnet und durch die Einplanung von Straßenbegleitgrün ein positiver Beitrag zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes geleistet.

 

3.         Sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB)

 

Planungsrechtlich relevant hinsichtlich der Abwägung ist im Wesentlichen die Lage und Größe der Erschließungsanlagen. Diese ergibt sich aus den vorhandenen Baustraßen und den damals beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 129/III. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplans wurden durch Grunderwerb die für den Straßenbau notwendigen Flächen in städtisches Eigentum übertragen und die Baustraße errichtet. Vor dem Beschluss der Bezirksvertretung III zum Endausbau wurde eine Bürgerbeteiligung durchgeführt, bei dem die beabsichtigte Planung vorgestellt wurde und die Betroffenen Gelegenheit hatten, Anliegen und Bedenken vorzubringen. Das Ergebnis der Beteiligung ist in der Beschlussvorlage Nr. 0620/2010 dargestellt, die mit dem Beschluss der Bezirksvertretung III vom 23.09.2010 als Anlagen 2 und 3 beigefügt ist. Das Verfahren ist nachfolgend dargestellt:

 

a) Bürgerbeteiligung

 

Die Bürgerbeteiligung wurde mittels eines Informationsschreibens durchgeführt, das den betroffenen Anwohnern und Grundstückseigentümern der Bertha-Middelhauve-Straße Ende Juni 2010 zugestellt wurde. Das Schreiben der Verwaltung informierte die Anwohner über den geplanten Ausbau und beinhaltete neben einem Lageplan mit Regelquerschnitt auch die Möglichkeit einer Rückantwort an den Fachbereich Tiefbau. Anregungen und Bedenken zum geplanten Straßenausbau konnten bis zum 23.07.2010 mitgeteilt werden.

 

b) Ergebnis der Bürgerbeteiligung

 

Es wurden lediglich drei Anregungen eingereicht.

 

aa) Anregungen und Änderungen, die in die Planung übernommen wurden:

 

Die vorgesehenen Pflanzbeete zur Verkehrsberuhigung wurden sehr begrüßt und es kam der Vorschlag, diese weiter zu ergänzen, da diese die nicht gesetzmäßigen Parkmöglichkeiten in der Bertha-Middelhauve-Straße stark einschränken. Bei einer Erweiterung der Pflanzbeete würden aber der gestalterische Aspekt und die optische Wirkung der Straße verloren gehen, da zusätzliche Pflanzbeete, bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten, nur auf der Ostseite eingerichtet werden können. Letztendlich wurde das Pflanzbeet im Bereich der Hausnummer 1 weiter nach Süden verschoben, um hier mit einem etwas besseren Einfluss für das Wohnumfeld das verbotswidrige Parken zu verhindern.

 

bb) Anregungen und Änderungen, die nicht in der Planung übernommen wurden:

 

Es wurde der Vorschlag eingereicht, die geplanten öffentlichen Längsparkplätze im Eckbereich der Hausnummer 6 gegen einen Gehweg zu ersetzen. Ein Gehweg spricht allerdings gegen die Ausweisung der Bertha-Middelhauve-Straße als verkehrsberuhigten Bereich; zudem würde dieser an der vorgeschlagenen Stelle eine Solitärlage darstellen und wäre nicht schlüssig, da keine Anbindung zu einem vorhandenen Gehwegenetz erfolgt. Weiterhin würden zwei öffentliche Stellplätze entfallen, die hier benötigt werden.

 

c) Beschlossene Planung

 

Die Planung sah den Ausbau innerhalb der vorhandenen Verkehrsflächen vor und es ergaben sich im Wesentlichen folgende Planungsmerkmale:

 

-        Ausbauquerschnitt in 5,00 m Breite im so genannten Mischprinzip. Dies bedeutet, dass die einzelnen Verkehrsarten nicht separiert werden.

-        Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich.

-        Einrichtung von sechs öffentlichen Stellplätzen.

-        Baumscheiben bzw. Pflanzbeete zur Straßengestaltung und Verkehrsberuhigung.

-        Installation einer öffentlichen Straßenbeleuchtung.

-        Ausbau in Pflasterbauweise.

 

Im Zufahrtsbereich zu Hausnummer 7 sollte eine ca. 4 m² große Restfläche, die nicht für den Straßenausbau benötigt wird, an die Eigentümergemeinschaft Bertha-Middelhauve-Straße 7 – 9 abgetreten werden, da diese die Fläche zur Aufstellung der privaten Entsorgungsbehälter benötigt.

 

Wie aus diesem Verfahren ersichtlich, wurden begründete Anregungen, die dem Planungsziel nicht zuwiderliefen, in die Planung übernommen, Anregungen, die dem Planungsziel entgegenstanden, verworfen. Die Bertha-Middelhauve-Straße dient der Erschließung der Wohnbauflächen, wobei die Lage der Straße bereits vorgegeben war. Es handelt sich hierbei um eine Sackgasse, so dass die Straße nicht von Durchgangsverkehr belastet wird. Vor dem Hintergrund dieser geringen Verkehrsbelastung wurden bei der Planung die Kriterien eines Ausbaus als verkehrsberuhigter Bereich herangezogen, d. h. Ausbau im Mischprinzip sowie Ausweisung von öffentlichen Stellplätzen. Zur Unterstützung des verkehrsberuhigten Ausbaus wurden Baumscheiben bzw. Pflanzbeete angelegt und ein Ausbau in Pflasterbauweise durchgeführt. Damit wurde den Interessen der Anwohner Rechnung getragen, das Verkehrsaufkommen zu beruhigen und das verbotswidrige Parken in der Straße einzuschränken. Demgegenüber wurde durch die Einrichtung der öffentlichen Längsparkplätze das öffentliche Interesse an Stellplätzen bedient.

 

II. Ausbau der Kämpenwiese

 

1.            Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB)

 

Der Bereich ist im Gebietsentwicklungsplan als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der gültige Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar.  Der Ausbau der Straße orientiert sich an den zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsflächen und dient der Erschließung der Wohnbauflächen. Die Lage ist vorgegeben und steht der Planung und Ordnung des Raumes nicht entgegen.

2.         Nachhaltige städtebauliche Entwicklung (§ 1 Abs. 5 BauGB)

Die Bebauung des früheren Weges erfolgte Anfang der 80er Jahre zunächst auf der Westseite. Die Gebäude auf der Ostseite sind in den Folgejahren entstanden. Die derzeitige Befestigung der Anlage resultiert aus der Verlegung des Kanals sowie Leitungen der Versorgungsträger. Die Verkehrsflächen orientieren sich an der vorhandenen Bebauung und den vorhandenen Grundstücksgrenzen. Das zur Verfügung stehende Lichtraumprofil von rund fünf Metern lässt lediglich die Herstellung einer Fahrbahn im Mischprinzip zu, für weitere Gestaltungselemente ist kein Raum. Der Endausbau erfolgt somit in einem Bereich, der derzeit gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Wohngebiet zu bewerten ist. Die Straße dient bereits heute der Erschließung der vorhandenen Wohnbebauung. Störende Auswirkungen sind daher durch den Endausbau nicht zu befürchten, vielmehr wird die Erschließungssituation geordnet und ein positiver Beitrag zur Gestaltung des Ortsbildes geleistet.

3.         Sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Planungsrechtlich relevant hinsichtlich der Abwägung ist im Wesentlichen die Lage und Größe der Erschließungsanlagen. Diese ergibt sich aus der vorhandenen provisorischen Anlage und der vorhandenen Bebauung. Vor dem Beschluss der Bezirksvertretung II zum Endausbau wurde eine Bürgerbeteiligung durchgeführt, bei dem die beabsichtigte Planung vorgestellt wurde und die Betroffenen Gelegenheit hatten, Anliegen und Bedenken vorzubringen. Das Ergebnis der Beteiligung ist in der Beschlussvorlage Nr. 2015/0395 dargestellt, die mit Beschluss der Bezirksvertretung II vom 10.03.2015 als Anlagen 4 und 5 beigefügt ist. Das Verfahren ist nachfolgend dargestellt.

 

a)            Bürgerbeteiligung

 

Die Bürgerbeteiligung wurde mittels eines Informationsschreibens durchgeführt, welches den Anwohnern und Grundstückseigentümern der Straße Kämpenwiese Mitte Oktober 2014 zugestellt wurde. Das Schreiben der Verwaltung informierte die Anwohner über den geplanten Ausbau und beinhaltete neben einem Lageplan auch die Möglichkeit einer Rückantwort an den Fachbereich Tiefbau. Zudem konnten sich die Anwohner über die zukünftigen Erschließungsbeiträge informieren. Anregungen und Bedenken zum geplanten Straßenausbau konnten bis zum 14.11.2014 mitgeteilt werden.

 

b) Ergebnis der Bürgerbeteiligung

 

Von 17 angeschriebenen Eigentümern gab es 11 schriftliche Rückmeldungen.

 

c) Anregungen und Änderungswünsche:

 

aa) Es sprachen sich vier Anwohner ausdrücklich gegen einen Ausbau der gesamten Straße aus. Sie führten an, dass die Straße in Teilbereichen noch in gutem Zustand sei. Mehrheitlich hielten die Anwohner einen Ausbau bzw. Sanierung des schlechten Teilabschnittes der Straße für dringend erforderlich.

 

Empfehlung der Verwaltung:

 

Da die Straße noch nicht erstmalig hergestellt ist, es keinen regelgerechten Unterbau gibt, und sich die Straße in Teilbereichen in einem sehr schlechten Zustand befindet, schlug die Verwaltung den endgültigen Ausbau der Straße vor.

 

bb) Im Zuge der Rückantworten sprachen sich die Anwohner teilweise für die Ausführung der Fahrbahn in Betonsteinpflaster (vier Rückmeldungen) und teilweise für die Ausführung in Asphaltbeton (fünf Rückmeldungen) aus. Bei einer von den Anwohnern initiierten Versammlung sprach sich dort die Mehrheit für die Ausführung in Asphaltbeton aus. Es nahmen aber nicht alle Anwohner teil (acht Eigentümer waren anwesend).

 

Empfehlung der Verwaltung:

 

Die Verwaltung schlug aufgrund der oben aufgeführten Rückmeldungen den Ausbau in Asphaltbeton vor.

 

cc) Von einem Anwohner wurde ein zusätzlicher Hinweis Tempo 30 auf der Fahrbahn gewünscht.

 

Empfehlung der Verwaltung:

 

Da die Straße in einer Tempo-30 Zone liegt, wurde eine Wiederholung der Geschwindigkeit als nicht notwendig erachtet.

 

dd) Von zwei Anwohnern wurde gefordert, dass das Parken in Höhe der Häuser 1-3 unterbunden wird.

 

Empfehlung der Verwaltung:

 

Das Parken sollte zunächst nicht reglementiert werden.

 

d) Beschlossene Planung

 

Unter Berücksichtigung der Anregungen aus der Bürgerbeteiligung soll die Straße Kämpenwiese folgende wesentliche Planungsmerkmale enthalten:

 

-        Ausbaulänge ca. 110,00 m, Ausbaubreite 5,00 m.

-        Straßenoberfläche in Asphaltbeton.

-        Ausbau im so genannten Mischprinzip. Dies bedeutet, dass die einzelnen Verkehrsarten nicht separiert werden. Stellplätze sollen aufgrund der geringen Breite von 5,00 m nicht eingerichtet werden. Stellplatzmöglichkeiten sind aufgrund der zahlreichen privaten Zufahrten, die teilweise fast über die ganze Grundstücksbreite gehen, nur begrenzt vorhanden. Durch die geringe Ausbaubreite und die vielen Grundstückszufahrten können keine Bäume gepflanzt werden.

-        Die vorhandene Freileitungsanlage mit drei Holzmasten wird durch eine neue Beleuchtungsanlage mit Erdverkabelung und drei Stahlmasten ersetzt. Der vorhandene Stahlmast an der Einmündung Im Weidenblech bleibt erhalten.

-        Das Oberflächenwasser der Straße wird, aufgrund des geringen Längs- und Quergefälles, in einer mittig in der Fahrbahn liegenden Rinne gefasst, und über Sinkkästen und eine entsprechende Anschlussleitung an das vorhandene Kanalsystem angeschlossen.

 

Wie aus diesem Verfahren ersichtlich, wurden begründete Anregungen, die dem Planungsziel nicht zuwiderliefen, in die Planung übernommen, Anregungen, die dem Planungsziel entgegenstanden, verworfen.

 

Der Zustand der Straße Kämpenwiese zwischen Alte Garten und Im Weidenblech/In den Blechenhöfen in Leverkusen-Bürrig ist insgesamt unbefriedigend, sie ist überwiegend bituminös befestigt, teilweise aber in einem sehr schlechten Zustand. Ein regelgerechter Straßenaufbau ist nicht vorhanden, da die Straße noch nicht erstmalig hergestellt wurde. Es handelt sich um eine ca. 110 m lange Erschließungsanlage, deren erschlossene Grundstücke alle bebaut sind. Im Vorfeld haben sich Anwohner telefonisch über den schlechten Zustand der Straße beschwert. Vor diesem Hintergrund soll der erstmalige Ausbau erfolgen.

 

Da aus planungs- und bautechnischer Sicht sowohl ein Ausbau mit Betonsteinpflaster als auch mit Asphaltbeton zu begründen wäre, wurde mit der beschlossenen Planung dem Interesse der Anwohner Rechnung getragen, den Ausbau in Asphaltbeton durchzuführen. Aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsfläche sind keine weiteren Gestaltungselemente (Bäume, Pflanzbeete etc.) im Straßenraum umsetzbar. Aufgrund der vorgegebenen Lage der Straße werden weder öffentliche Stellplätze eingerichtet noch die Grundstückszufahrten durch Gestaltungselemente verkleinert, das Interesse an weiteren Stellplätzen hat aufgrund der geringen öffentlichen Verkehrsfläche hinter dem Interesse an einem sicheren und ausreichend großem Verkehrsraum zurückzustehen.

 

III. Ausbau der Straße Am Scherfenbrand

 

1.         Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB)

 

Der Bereich ist im Gebietsentwicklungsplan als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der gültige Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Der Ausbau der Straße orientiert sich an den zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsflächen und dient der Erschließung der Wohnbauflächen. Die Lage ist vorgegeben und steht der Planung und Ordnung des Raumes nicht entgegen.

 

2.         Nachhaltige städtebauliche Entwicklung (§ 1 Abs. 5 BauGB)

 

Die Entstehung der Erschließungsanlage geht auf die Anfänge des vorigen Jahrhunderts zurück. Entsprechend erfolgte zum Teil auch die Bebauung bereits zu dieser Zeit. Im nördlichen Bereich erfolgte die Bebauung auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 108/72. Von diesem Plan ist jedoch die Verkehrsfläche nicht erfasst, lediglich die nördlichen Stichstraßen sind dort festgesetzt. Die vorhandene Bebauung im südlichen Bereich der Erschließungsanlage entstand sukzessive seit Entstehung der Straße bis heute.

Der Endausbau erfolgt somit in einem Bereich, der, bezogen auf den südlichen Teil, derzeit gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Wohngebiet zu bewerten ist. Die Grundstücke nördlich sind im Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen. Die Straßen dienen bereits heute der Erschließung der vorhandenen Wohnbebauung sowie als Verbindung zu den abzweigenden Stichstraßen. Störende Auswirkungen sind daher durch den Endausbau nicht zu befürchten. Vielmehr wird die Verkehrssituation geordnet und durch die Einplanung von Straßenbegleitgrün ein positiver Beitrag zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes geleistet.

 

3.         Sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB)

 

Planungsrechtlich relevant hinsichtlich der Abwägung ist im Wesentlichen die Lage und Größe der Erschließungsanlagen. Diese ergibt sich aus der vorhandenen Bebauung sowie den gegebenen Grundstücksverhältnissen. Vor dem Beschluss der Bezirksvertretung III zum Endausbau wurde eine Bürgerbeteiligung durchgeführt, bei dem die beabsichtigte Planung vorgestellt wurde und die Betroffenen Gelegenheit hatten, Anliegen und Bedenken vorzubringen. Das Ergebnis der Beteiligung ist in der Beschlussvorlage Nr. 2015/0567 dargestellt, die mit dem Beschluss der Bezirksvertretung III vom 11.06.2015 als Anlagen 6, 7, 8 und 9 beigefügt ist. Das Verfahren ist nachfolgend dargestellt:

 

a) Bürgerbeteiligung

 

Die zur Bürgerbeteiligung vorgelegte Planung gliederte sich in drei Abschnitte:

 

Abschnitt 1: Freudenthaler Weg bis Höhe Haus-Nr. 160/183

 

Die zur Verfügung stehende Querschnittsbreite lag hier bei etwa 10,00 m, so dass bei einer Gesamtfahrbahnbreite von 6,00 m jeweils ca. 2,00 m breite Gehwege angeordnet werden konnten, die durch Hochborde von der Fahrbahn abgesetzt wurden. Zur räumlichen Gestaltung, zur Unterstützung der vorgegebenen Geschwindigkeit von 30 km/h und damit auch zur Vermeidung von Durchgangsverkehr, waren acht neue Baumstandorte  in Abhängigkeit der vorhandenen privaten Bepflanzungen sowie der Kanal- und Leitungstrassen vorgesehen.

35 Stellplätze waren in Anlehnung dieser Baumstandorte und unter Berücksichtigung ausreichender Versatzlängen wechselseitig zwischen Freudenthaler Weg und Haus-Nr. 154 vorgegeben.

 

Abschnitt 2: zwischen Haus-Nr. 160/183 und 168a

 

Die im Abschnitt 1 vorgesehene Straßenraumgestaltung ließ sich in diesem Bereich aufgrund der vorhandenen drei Bäume an der südlichen Straßenseite nicht übertragen. Hier boten sich zwei Varianten an:

 

Variante A:

 

Erhalt der drei vorhandenen Bäume vor Haus-Nr. 164a -166a und gleichzeitiger Verzicht auf die Fortführung des südlichen Gehweges in diesem Bereich. Dies bedeutete, dass für den motorisierten und fußläufigen Verkehr hier eine gut 6,00 m breite Fläche zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stehen würde (wie vor der Herstellung auch), die dann in Asphalt – und Pflasterbauweise in den Randbereichen – ausgebaut würde.

Diese Gestaltung sollte gerade im Kurvenbereich zu einer Reduzierung der Geschwindigkeiten führen und wurde von Seiten der Verwaltung befürwortet.

 

Variante B:

 

Diese Variante sah eine Fortsetzung des Gehweges auf der Südseite – unter Verzicht der drei vorhandenen Bäume vor Haus-Nr. 164a-166a – vor. Der Gehweg wäre dann ab Haus-Nr. 160/183 beidseitig und im weiteren Verlauf ab dem Kurvenbereich (in Höhe Haus-Nr. 166a) einseitig auf der Westseite fortgeführt worden.

 

Abschnitt 3: zwischen 168a und Ende der Bebauung

 

Wegen des geringeren Gesamtquerschnitts konnte in diesem Bereich nur ein einseitiger Gehweg mit 1,50 m Breite auf der bebauten Seite (Westseite) und eine Fahrbahn mit etwa 4,75 m Breite vorgesehen werden. Auch hier sollte der Gehweg durch einen Hochbord von der Fahrbahn abgesetzt werden.

 

b) Ergebnisse der Bürgerbeteiligung

 

Es wurden insgesamt 174 Eigentümer angeschrieben bzw. mit einer Postwurfsendung versorgt. Darüber hinaus wurden etwa 30 Mieter mit der Information versorgt.

Insgesamt gab es vier Sammelschreiben als Rückmeldung, die von insgesamt 45 Anliegern unterzeichnet wurden. Zusätzlich gab es 29 Einzelrückmeldungen. Allerdings hatten davon auch 12 Anlieger zusätzlich die Sammelschreiben (meist gleichlautend) unterzeichnet. Somit war von 62 Rückmeldungen (ca. 35 %) auszugehen. 65 % aller angeschriebenen Anlieger hatten sich nicht geäußert; hier wurde daher von einer hohen Akzeptanz der bei der Bürgerbeteiligung vorgelegten Entwurfsplanung für die erstmalige Herstellung der Straße Am Scherfenbrand ausgegangen.

 

Die Hauptargumente in den Rückmeldungen sind im Folgenden aufgeführt:

-        Anzahl der öffentlichen Stellplätze erhöhen

-        Kein Ausbau im Abschnitt zwischen Eckbereich (Höhe Haus-Nr. 193) und Ende der Bebauung

-        Niveaugleicher Ausbau für den gesamten Bereich

-        Verzicht auf Erneuerung der Beleuchtung oder zumindest keine Änderung der Beleuchtungsstandorte

-        Keine Baumstandorte vorsehen

ggfs. Einbahnregelung

 

aa) Anregungen, die in die Planung mitaufgenommen wurden:

 

Erhöhung der Anzahl der öffentlichen Stellplätze

 

Dem Wunsch, mehr Parkraum zu schaffen, sollte bei der überarbeiteten Planung entgegen gekommen werden. Während die bei der Bürgerbeteiligung vorgelegte Planung alternierende Parkmarkierungen mit häufigeren Wechseln der Parkstände vorsah, um ein niedriges Geschwindigkeitsniveau zu erreichen und Durchgangsverkehr zu vermeiden, sieht die überarbeitete Planung keine Vorgabe der Stellflächen mehr vor. Dadurch konnte die Kapazität von vorher 35 auf 48 Stellplätze um 13 Stellplatzmöglichkeiten erhöht werden. Hierbei boten die geplanten Baumstandorte eine gute Orientierung, Stellplätze in deren Umfeld aufzusuchen, um einerseits die Kapazitäten möglichst optimal auszuschöpfen und andererseits das Geschwindigkeitsniveau niedrig zu halten.

 

Beibehaltung der vorhandenen Standorte der Beleuchtungsanlage

 

Da die Beleuchtungsanlage zum Teil sehr veraltet ist und in der Vergangenheit wegen hoher Störanfälligkeit immer wieder nachgebessert werden musste, ist im Rahmen des Straßenausbaus auch hierfür eine Erneuerung vorgesehen. Zur besseren Ausleuchtung des gesamten Straßenraums in LED-Technik sind die Standorte der einzelnen Leuchtpunkte dafür neu festgelegt worden. Auf Wunsch der Anwohner wurden die neu gewählten Standorte überarbeitet, so dass die ursprünglichen Standorte weitgehend erhalten bleiben können.

 

Kein Ausbau in dem Abschnitt zwischen Eckbereich Höhe Haus-Nr. 168a und Ende der Bebauung

 

Wegen des geringeren Gesamtquerschnitts der Straße Am Scherfenbrand konnte in dem Abschnitt zwischen Eckbereich (Höhe Haus-Nr. 168a) und Ende der Bebauung nur ein einseitiger Gehweg mit 1,50 m Breite auf der bebauten Seite (Westseite) und eine Fahrbahn mit etwa 4,75 m Breite vorgesehen werden. Anwohner verwiesen jedoch auf den noch recht guten Zustand dieses Straßenabschnittes und sprachen sich für den Verzicht der erstmaligen Herstellung in diesem Bereich aus. Diesem Wunsch wurde entsprochen, obwohl ein Bodengutachten auch in diesem Bereich zum Teil einen sehr geringen Unterbau nachweist. Die erstmalige Herstellung wird – bis auf weiteres – zurückgestellt.

 

bb) Anregungen, die nicht in die Planung mitaufgenommen werden konnten:

 

Niveaugleicher Ausbau (Spielstraße)

 

Aufgrund der auszubauenden Strecke von ca. 500 m und des - wenn auch geringen - Durchgangsverkehrs besteht keine Möglichkeit einen verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) einzurichten und anzuordnen. Zudem ist die Straße Am Scherfenbrand Teil einer Wegeverbindung im Rahmen der Schulwegsicherung zur GGS Waldschule, sodass hierfür ausreichend breite Gehwege vorgesehen werden sollten; dies gilt auch für Fußgänger mit Kinderwagen oder mit Rollatoren, die ausreichend Berücksichtigung finden sollen.

 

Anders ist die Situation in dem ca. 100 m langen Abschnitt zwischen Haus–Nr. 160/183 und 168a zu bewerten:

Zu den hier in der Bürgerbeteiligung angebotenen Varianten gab es nur geringe Rückäußerungen, sodass die Variante A weiter verfolgt wird.

 

Mit dem Erhalt der drei vorhandenen Bäume vor Haus-Nr. 164a - 166a ist der Verzicht auf die Fortführung des südl. Gehweges in diesem Bereich verbunden. Dies bedeutet, dass für den motorisierten und fußläufigen Verkehr hier eine gut 6,00 m breite Fläche zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung steht (wie heute auch), die dann in Asphalt- und Pflasterbauweise ausgebaut würde. Diese Gestaltung sollte gerade im Kurvenbereich zu einer Reduzierung der Geschwindigkeiten führen und wurde von Seiten der Verwaltung befürwortet.

 

Einbahnregelung

 

Eine Einbahnregelung, wie von einigen Anwohnern vorgeschlagen, führt erfahrungsgemäß zu höheren Geschwindigkeiten, weil kein Gegenverkehr zu erwarten ist und sollte daher ohne zwingende Gründe möglichst vermieden werden. Zudem führt eine Einbahnregelung zu einer Mehrbelastung für Autofahrer und Anwohner infolge von Umwegefahrten. Auch die erwartete höhere Parkraumkapazität ist damit nicht zu erreichen, weil bei Einrichtung von beidseitigen Gehwegen der verbleibende Fahrbahnquerschnitt nur einseitiges Parken zulässt.

 

Baumstandorte

 

Aufgrund des nahe gelegenen Waldbereichs sprachen sich zwar einige Anwohner gegen eine Begrünung im Straßenraum aus, diese dient jedoch der räumlichen Gestaltung, unterstützt die vorgegebene Geschwindigkeit von 30 km/h und ist eine hilfreiche Orientierung für die Stellplatzmöglichkeiten. Daher sind acht neue Baumstandorte in Abhängigkeit der vorhandenen privaten Bepflanzungen sowie der Kanal- und Leitungstrassen vorgesehen. Analog zu den schon vorhandenen Bäumen im Straßenraum sollen auch die geplanten Bäume in Säulenform (schmaler Wuchs) gewählt werden. Zudem wirken sich die Bäume positiv auf die Schadstoffbindung und Filterung, Regulierung von Wärmespitzen durch Beschattung, Produktion von Sauerstoff, Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, Schaffung von Lebensräumen für Tiere sowie auf die Vernetzung der Grünräume aus. Bäume steigern somit in der Stadt das Wohlbefinden des Einzelnen.

 

c) Beschlossene Planung:

 

Auf Grund der Abwägung der Ergebnisse der Bürgerbeteiligung und der Beschlüsse der Bezirksvertretung III vom 11.06.2015 zur Vorlage Nr. 2015/0567 und vom 22.10.2015 zum Antrag Nr. 2015/0790, der mit der Stellungnahme der Verwaltung und dem Beschluss der Bezirksvertretung III als Anlage 10 beigefügt ist, hat die Planung Am Scherfenbrand – teilweise in Abänderung der Ursprungsvorlage – folgende Merkmale:

 

-        Ausbau von Freudenthaler Weg bis Ende der Bebauung

-        Jeweils ca. 2,00 m breite Gehwege (Plattenbelag), die durch abgesenkte Borde von der Fahrbahn abgesetzt werden, im Bereich zwischen Freudenthaler Weg und Haus-Nr. 160/183 (Abschnitt 1)

-        Niveaugleicher Ausbau im Teilstück zwischen Haus-Nr. 160/183 und 168a in Asphalt und Pflasterbauweise für die Randbereiche (Abschnitt 2)

-        Einseitiger Gehweg mit 1,50 m Breite (Plattenbelag), der durch abgesenkte Borde von der Fahrbahn abgesetzt wird, im Bereich zwischen Haus-Nr. 168a und Ende der Bebauung (Abschnitt 3)

-        6,00 m breite Fahrbahn in Asphalt im Bereich zwischen Freudenthaler Weg und Haus-Nr. 160/183 (Abschnitt 1)

-        4,75 m breite Fahrbahn in Asphalt im Bereich zwischen Haus-Nr. 168a und Ende der Bebauung (Abschnitt 3)

-        Ca. 48 öffentliche Stellplätze

-        Weitgehende Beibehaltung der Standorte für die Beleuchtung

-        Acht neue Baumstandorte

-        Ausweisung als Tempo-30-Zone

 

Der Abschnitt 3 soll gemäß dem Beschluss der Bezirksvertretung III vom 11.06.2015 nicht verschoben, sondern mit der Umsetzung der Abschnitte 1 und 2 realisiert werden.

 

Wie aus dem vorgenannten Verfahren ersichtlich, wurden begründete Anregungen, die dem Planungsziel nicht zuwiderliefen, in die Planung übernommen, Anregungen, die dem Planungsziel entgegenstanden, verworfen.

 

Auf Grundlage des Verkehrsgutachtens, welches einen sehr geringen Durchgangsverkehr nachwies und somit keine verkehrsregelnden Maßnahmen vorsah, und aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der Baustraße Am Scherfenbrand wurde die Verwaltung damit beauftragt, die Planung zum erstmaligen Ausbau der Straße Am Scherfenbrand zwischen Freudenthaler Weg und dem Friedhof in das Arbeitsprogramm aufzunehmen.

 

Bei der Planung wurden die unterschiedlichen Belange der Verkehrsteilnehmer und Anwohner (ausreichend breite Gehwege, ausreichende Anzahl von öffentlichen Stellplätzen, ausreichende Fahrbahnbreite, Vermeidung von zusätzlichem Durchgangsverkehr) berücksichtigt. Aufgrund der Ergebnisse des Verkehrsgutachtens konnte von Seiten der Verwaltung die Einrichtung einer Einbahnstraße nicht befürwortet werden.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Pitzer, 66/661, 406-6697

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

siehe Anlage 2, 4 und 6

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

./.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

./.

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Die im Beschlussentwurf benannten Entscheidungen sind eine Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht.

Da im Erschließungsbeitragsrecht auch Fremdfinanzierungsaufwand beitragsfähig ist, der bis zum Entstehen der Beitragsfähigkeit errechnet wird, ist dieser Zeitpunkt schnellstmöglich herbeizuführen, um Mehrbelastungen für die Beitragspflichtigen zu vermeiden.