Betreff
Verlängerung der Vereinbarung mit den Erziehungsberatungsstellen
Vorlage
2015/0879
Aktenzeichen
Hi
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beauftragt die Verwaltung,

 

-        die zunächst bis 31.12.2015 befristete

„Vereinbarung über die Kostenübernahme der unmittelbaren Inanspruchnahme von Erziehungsberatung und die Förderung präventiver Angebote“

gem. Ratsbeschluss vom 25.09.2006 bis maximal 30.09.2016 zu verlängern sowie

 

-        bis spätestens 30.09.2016 mit

 

o   der Katholischen Erziehungsberatung Leverkusen e. V. und

o   dem Diakonischen Werk Leverkusen des Kirchenkreises Leverkusen

 

eine neue Vereinbarung abzuschließen.

 

Die erforderlichen Mittel werden weiterhin unter Innenauftrag 5100 0615 0103

- Hilfen zur Erziehung -, Finanzposition 730000, bereitgestellt.

 

 

gezeichnet:                                      In Vertretung

Richrath                                           Adomat

Begründung:

 

Die mit den konfessionellen Erziehungsberatungsstellen in evangelischer und katholi-scher Trägerschaft nach Ratsbeschluss vom 25.09.2006 zum 1. Januar 2006 abge-schlossene und gemäß Ratsbeschluss vom 06.12.2010 ab 01.01.2011 verlängerte „Vereinbarung über die Kostenübernahme der unmittelbaren Inanspruchnahme von Erziehungsberatung und Förderung präventiver Angebote“ ist zum 31.12.2015 ausgelaufen.

 

Beide Vertragspartner wünschen eine Verlängerung der Verträge in modifizierter Form um weitere 5 Jahre ab 01.01.2016 bis 31.12.2020. Z. Zt. besteht jedoch noch Klärungs- und Abstimmungsbedarf insbesondere hinsichtlich der Höhe des einzubringenden Eigenanteils der konfessionellen Erziehungsberatungsstellen.

 

Die Zusammenarbeit mit den konfessionellen Erziehungsberatungsstellen hat sich in der Vergangenheit weiterhin in hohem Maße bewährt.

 

Bei der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII handelt es sich um eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung, auf die die Personensorgeberechtigten nach § 27 SGB VIII einen Rechtsanspruch haben. Nach § 5 Abs. 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten ferner das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Nach § 5 Abs. 2 SGB VIII soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Nach § 77 SGB VIII sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme von Einrichtungen im Dienste der Träger der freien Jugendhilfe anzustreben.

 

Unabhängig von der rechtlichen Gewährleistungsverpflichtung der Stadt Leverkusen zur Sicherstellung der Hilfe gemäß §§ 79, 80 SGB VIII ist die erneute Verlängerung der Vereinbarung mit den konfessionellen Trägern der Erziehungsberatungsstellen auch aus finanzpolitischen Erwägungen geboten. Aufgrund der von den Trägern in Anrech-nung zu bringenden Fördermittel des Landes NRW sowie ihres einzubringenden Eigenanteils stellt dies für die Stadt Leverkusen, unabhängig von dessen Höhe, in jedem Fall die kostengünstigere Möglichkeit der Aufgabenerledigung dar.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:

 

Hillen, Angela / FB 51 / Tel. 406 - 5101

 

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Verlängerung der Vereinbarung mit den konfessionellen Erziehungsberatungsstellen in modifizierter Form zur Sicherstellung der Erziehungsberatung

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Innenauftrag 5100 0615 0103 – Hilfen zur Erziehung -, Finanzposition 730000

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Analog bisheriger Aufwendungen unter Berücksichtigung voraussichtlich zu reduzierender Eigenanteile ca. 300.000 €.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Abhängig von der Höhe einzubringender Eigenmittel, z. Zt. noch nicht absehbar.

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

entfällt

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

 [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]

 [nein]

 [nein]

 [nein]