Beschlussentwurf:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Leverkusen e. V., die bisherige Zusammenarbeit auf der Grundlage der beigefügten Vereinbarung über die Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben (§ 76 SGB VIII) fortzuführen.
2. Die notwendigen Finanzmittel stehen bei Innenauftrag 510006150107 zur Verfügung.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 10.09.2008 eine Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen/U-Untersuchungen erlassen. Diese Verordnung ist Bestandteil des Handlungskonzeptes der Landesregierung für einen besseren und wirksameren Kinderschutz in Nordrhein-Westfalen.
Die „Zentrale Stelle Gesunde Kindheit“ im Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit (LIGA NRW) erfasst alle Früherkennungsuntersuchungen U5 – U9 (für Kinder zwischen 6 Monaten und 5 ½ Jahren) in Nordrhein-Westfalen.
o U5 6. – 7. Lebensmonat
o U6 10. – 12. Lebensmonat
o U7 21. – 24. Lebensmonat
o U7a 34. – 36. Lebensmonat
o U8 43. – 48. Lebensmonat
o U9 60. – 64. Lebensmonat
Die kommunalen Meldebehörden melden der Zentralen Stelle zu einem definierten Stichtag die in § 1 Abs. 1 der o. g. Verordnung genannten Daten der Kinder im Alter zwischen 6 Monaten und 64 Monaten, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister der Kommunen registriert sind.
Für jedes Kind, das an einer Früherkennungsuntersuchung teilgenommen hat, schickt die Ärztin oder der Arzt eine Bestätigung an die Zentrale Stelle. Dazu sind die Ärztinnen und Ärzte nach § 32 a des Heilberufsgesetzes verpflichtet.
Die Zentrale Stelle gleicht die Daten des kommunalen Einwohnermeldeamtes mit den Meldungen der Ärztinnen und Ärzte ab. So werden die Kinder ermittelt, für die noch keine Teilnahmebestätigungen vorliegen. Spätestens eine Woche vor Ablauf der Untersuchungsfrist erhalten die Eltern dieser Kinder ein Erinnerungsschreiben.
Wird nach Ablauf der Frist weiterhin die Vorsorgeuntersuchung nicht wahrgenommen, informiert die Zentrale Stelle das für die Kommune zuständige Jugendamt.
Das Jugendamt entscheidet dann in eigener Zuständigkeit, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und welche Maßnahmen ggf. geeignet und notwendig sind.
Um ein
einheitliches und abgestimmtes Vorgehen in Leverkusen sicherzustellen,
haben sich die Fachbereiche Kinder und Jugend und der Medizinische Dienst auf
folgendes Verfahren verständigt.
a) Datenabgleich im Fachbereich Kinder und Jugend (FB 51)
Im Fachbereich Kinder und Jugend erfolgt ein interner Datenabgleich mit der Fragestellung „Werden die gemeldeten Kinder bereits durch den ASD betreut?“ Fällt das Ergebnis dieser Prüfung positiv aus, werden die Informationen an die/den zuständige/n ASD-Kollegin/Kollegen weitergegeben. Die/der zuständige ASD-Kollegin/Kollege schreibt dann die Eltern mit der Bitte an, die entsprechende U-Untersuchung umgehend wahrzunehmen und das entsprechende Formular nach erfolgter U-Untersuchung vorzulegen.
b) Meldung an den Fachbereich Medizinischer Dienst (FB 53)
Die Daten aller anderen Kinder werden an den FB 53 übermittelt. Dieser versendet dann an die Eltern dieser Kinder ein Anschreiben – auf gemeinsamen Kopfbogen FB 51 und FB 53 – mit der Aufforderung, die versäumte Untersuchung innerhalb von vier Wochen nachzuholen. Die Untersuchung erfolgt beim FB 53. Der FB 53 informiert den FB 51 zeitnah über die Kinder, die nicht zur Untersuchung gekommen sind.
c) Das weitere Vorgehen des Fachbereiches Kinder und Jugend (FB 51)
Der Fachbereich Kinder und Jugend entscheidet bei den Eltern, die trotz Aufforderung ihre Kinder nicht zur U-Untersuchung geschickt haben in eigener Zuständigkeit über das weitere Vorgehen. In der Regel werden die Eltern zu Hause aufgesucht, soweit sie nicht über andere Institutionen erreicht werden können (z. B. Tageseinrichtungen für Kinder).
Der Fachbereich Kinder und Jugend hat sich bei den Hausbesuchen schwerpunktmäßig auf die Kinder unter 3 Jahren konzentriert. In 2011 wurden 335 Meldungen durch Hausbesuch überprüft, in 2012 waren es 345, in 2013 insgesamt 418 und in 2014 wurden 310 Hausbesuche durchgeführt. Bei einem Arbeitsaufwand von 4 Stunden pro Hausbesuch einschließlich der Vor- und Nachbereitung und einer bereinigten Nettoarbeitszeit von 1.598 Stunden jährlich wäre eine Vollzeitstelle notwendig.
Die Arbeiterwohlfahrt hat bisher einen Teil der Hausbesuche übernommen und ist bereit und in der Lage, auch weiterhin einen Teil der Hausbesuche zu übernehmen.
Die Arbeiterwohlfahrt setzt dazu eine pädagogische Fachkraft mit 19,5 Wochenstunden und einer Vergütung nach SuE 11 TVöD ein.
Die von der Arbeiterwohlfahrt nicht abgedeckten Hausbesuche werden durch den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) wahrgenommen.
d) Rechtliche Einordnung
Bei der Mitwirkung an Hausbesuchen aufgrund versäumter U-Untersuchungen handelt es sich um die Durchführung des Schutzauftrages nach §§ 8 a und b SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) als pflichtige andere Aufgabe gemäß §§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 76, 50 SGB VIII.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Petra Zimmermann/51/0214-406 51 67
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.):
Personalkostenerstattung an die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Leverkusen e.V., aufgrund der Vereinbarung über die Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben (§ 76 SGB VIII).
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzmittel stehen im laufenden Etat zur Verfügung bei Innenauftrag 510006150107.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Voraussichtliche Aufwendungen in 2016: rd. 48.000 €.
(jährliche Steigerungsrate von 2 %)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
./.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
./.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |