Beschlussentwurf:
1. Die Stadt Leverkusen übernimmt für das Klinikum eine
Ausfallbürgschaft in Höhe von 1.760.128,60
€ abzgl. eines zum Zeitpunkt der Umschuldung erfolgten Tilgungsanteils für einen Investitionskredit, der im Jahr 2006 zur
Fertigstellung des Funktionstraktes und der Erneuerung des
Heizungssekundärsystems aufgenommen wurde.
2. Die Stadt Leverkusen übernimmt für das Klinikum eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 2.976.586,48 € abzgl. eines zum Zeitpunkt der Umschuldung erfolgten Tilgungsanteils für einen im Jahr 2006 aufgenommenen Universalkredit.
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein entsprechendes Anzeigeverfahren gemäß § 87 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW einzuleiten.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Stein
Begründung:
Das Klinikum hat zum 01.07.2006 ein Darlehen in Höhe von 3,5 Mio. € bei der Sparkasse Leverkusen mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2016 abgeschlossen. Zum 31.12.2015 betrug der Stand des Darlehens 1.760.128,60 € und ist für die Fertigstellung des Funktionstraktes inkl. Außenanlagen und die Erneuerung des Heizungssekundärsystems eingesetzt worden. Aufgrund der günstigen Zinsentwicklung wird seitens des Klinikums eine Umschuldung zu einem Festzinssatz angestrebt, die durch eine städtische Bürgschaftsübernahme abgedeckt wird.
Das Klinikum hat zum 01.07.2006 ein weiteres Darlehen in Höhe von 6,0 Mio. € bei der Sparkasse Leverkusen mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2016 abgeschlossen. Dieses Darlehen resultiert aus einem Universalkredit mit einem Stand zum 31.12.2015 von 2.976.586,48 €. Auch für diese Umschuldung ist eine städtische Bürgschaftsübernahme vorgesehen.
Bei der Gewährung von Bürgschaften zu mehr als 80 % der Darlehenssumme
ist grundsätzlich der Tatbestand der Beihilfe gemäß EU-Beihilferecht erfüllt.
Mit Ratsbeschluss vom 17.02.2014 (Vorlage 2598/2014) wurde das Gesamtunternehmen
Klinikum durch einen öffentlichen Betrauungsakt mit Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Dauer von zehn Jahren betraut.
Aufgrund dessen stellt auch eine Bürgschaft von mehr als 80 % der Darlehnssumme
keine staatliche Beihilfe dar. Die Darlehen können somit in voller Höhe
verbürgt werden.
Die Bezirksregierung Köln hat anlässlich der Befassung mit der Thematik
Bürgschaftsgewährung im Rahmen des Betrauungsaktes angemerkt, dass jede einzelne
Bürgschaftserklärung durch einen entsprechenden Ratsbeschluss abgedeckt werden
muss und als anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft zu werten ist. Die beabsichtigte
Übernahme der Bürgschaft wird der Bezirksregierung daher unmittelbar nach dem
Ratsbeschluss gemäß § 87 Abs. 2 GO NRW angezeigt.
Es ist beabsichtigt, die Darlehensumschuldungen inkl. der
Bürgschaftserklärungen unmittelbar nach Beendigung des Anzeigeverfahrens zu den
wirtschaftlichsten Konditionen herbeizuführen. Die dann erst vorliegenden
Vertragsbestandteile werden zusammen mit den Bürgschaftserklärungen der
Bezirksregierung ausgehändigt.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltung in der Abwägung
von Bürgschaftsrisiken / Chancen die Zustimmung zur Vorlage empfiehlt. Die
Stadt Leverkusen erfüllt mit dem Betreiben des Klinikums einen gesetzlich
vorgeschriebenen Gesundheitsauftrag. Gleichzeitig wird das Klinikum in seinem erfolgreichen
Konsolidierungsprozess - keine Verluste seit 2008 - unterstützt. Insofern wird
die Eintrittswahrscheinlichkeit in Bezug auf die Inanspruchnahme aus der
Bürgschaft für den Gesellschafter Stadt Leverkusen als „minimal“ bewertet.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2016/0958
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Herr Malek/ FB 20/ 2044
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Keine
weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) entfällt |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |