Betreff
Einheitlicher Beginn der Weihnachtsmärkte in Wiesdorf und Opladen
Vorlage
2016/1009
Aktenzeichen
II-30-301-36-21-reh
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt eine der beiden unten aufgeführten Varianten:

  1. Beide Weihnachtsmärkte (Opladen und Wiesdorf) öffnen am Montag nach Totensonntag.

oder

  1. Beide Weihnachtsmärkte (Opladen und Wiesdorf) öffnen am Donnerstag vor Totensonntag. Am Totensonntag müssen die Weihnachtsmärkte geschlossen sein.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Richrath                                                                   Stein

Begründung:

 

Der Opladener Weihnachtsmarkt hat seit 2007 immer donnerstags vor Totensonntag begonnen. Ab 2011 wurde der Beginn auf Montag nach Totensonntag verlegt. Im Juni 2013 stellte die Aktionsgemeinschaft Opladen (AGO) den Antrag, wieder vor dem Totensonntag öffnen zu dürfen. Diesem Antrag (Vorlage Nr. 2201/2013) wurde durch Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II vom 02.07.2013 stattgegeben.

 

Der Christkindchenmarkt Wiesdorf hat in den vergangenen Jahren zu verschiedenen Zeiten begonnen. So wurde im Jahr 2009 der Markt vor Totensonntag geöffnet, durfte laut Sonn- und Feiertagsgesetz NRW aber am Totensonntag erst nach 18 Uhr öffnen. Im Jahr darauf (2010) wurde ebenfalls vor dem Totensonntag geöffnet, der Totensonntag selber musste aber geschlossen bleiben. In den drei nachfolgenden Jahren (2011 bis 2013) wurde erst nach dem Totensonntag geöffnet.

 

Aufgrund eines Bürgerantrages vom 29.01.2014 wurde durch den Rat am 07.04.2014 beschlossen, den Christkindchenmarkt Wiesdorf wieder vor Totensonntag beginnen zu lassen, und zwar mit der Maßgabe, dass der Totensonntag geschlossen bleiben muss. Im September 2014 stellte der Veranstalter einen Antrag auf Dauerfestsetzung. Durch Beschluss des Rates am 01.12.2014 zur Vorlage Nr. 2014/0243 wurde der Christkindchenmarkt Wiesdorf für die Jahre 2015 – 2019 festgesetzt; gleichzeitig wurde entschieden, dass er Montag nach Totensonntag beginnen darf.

 

Aufgrund der zurzeit geltenden Beschlusslage beginnen somit die Weihnachtsmärkte in Leverkusen-Opladen und Leverkusen-Wiesdorf zu jeweils unterschiedlichen Terminen.

 

Mit Bürgerantrag vom 09.02.2016 rügt der Petent die Ungleichbehandlung durch die unterschiedlichen Erlaubnisse bei den Eröffnungszeiten der Weihnachtsmärkte in Leverkusen-Wiesdorf und Leverkusen-Opladen. Diese Rüge ist berechtigt.

 

Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt, „… bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken „Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden“ zu behandeln.“ (BVerfGE 3, 58, 135.; s. auch 18, 38, 46). So ist eine Maßnahme dann nicht am Gerechtigkeitsgedanken orientiert und verletzt den Gleichheitssatz, „… wenn sich für sie … keine vernünftigen Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonst wie einleuchtend sind.“ (BVerfG 10, 234, 246).

 

Vorliegend ist kein sachlicher Grund für die unterschiedlichen Eröffnungszeitpunkte der beiden Leverkusener Weihnachtsmärkte ersichtlich. Allein der Umstand, dass einmal der Rat und einmal die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II entschieden haben, ist irrelevant. Beides sind Organe des Rechtsträgers „Stadt“. Weitere Gründe, die eine Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppe „Weihnachtsmarkt“ rechtfertigen könnten, sind auch aus den Protokollen der beiden politischen Gremien nicht ersichtlich.

 

Daraus folgt aber nicht, dass auch der Weihnachtsmarkt in Wiesdorf zwingend vor dem Totensonntag eröffnen darf. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verlangt im Falle eines Verstoßes lediglich eine Gleichbehandlung. Wie diese ausgestaltet wird, muss im vorliegenden Fall der Rat einheitlich für das Stadtgebiet entscheiden. Er kann beschließen, dass beide Weihnachtsmärkte vor oder beide nach Totensonntag beginnen dürfen.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:Frau Rehringhaus/30/0214-406-3031

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Etat.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]