Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt eine der beiden unten
aufgeführten Varianten:
- Beide Weihnachtsmärkte (Opladen und Wiesdorf) öffnen am Montag nach Totensonntag.
oder
- Beide Weihnachtsmärkte (Opladen und Wiesdorf) öffnen am Donnerstag
vor Totensonntag. Am Totensonntag müssen die Weihnachtsmärkte geschlossen
sein.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Stein
Begründung:
Der Opladener Weihnachtsmarkt hat seit 2007 immer donnerstags vor
Totensonntag begonnen. Ab 2011 wurde der Beginn auf Montag nach Totensonntag
verlegt. Im Juni 2013 stellte die Aktionsgemeinschaft Opladen (AGO) den Antrag,
wieder vor dem Totensonntag öffnen zu dürfen. Diesem Antrag (Vorlage Nr.
2201/2013) wurde durch Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II
vom 02.07.2013 stattgegeben.
Der Christkindchenmarkt Wiesdorf hat in den vergangenen Jahren zu
verschiedenen Zeiten begonnen. So wurde im Jahr 2009 der Markt vor Totensonntag
geöffnet, durfte laut Sonn- und Feiertagsgesetz NRW aber am Totensonntag erst
nach 18 Uhr öffnen. Im Jahr darauf (2010) wurde ebenfalls vor dem Totensonntag
geöffnet, der Totensonntag selber musste aber geschlossen bleiben. In den drei
nachfolgenden Jahren (2011 bis 2013) wurde erst nach dem Totensonntag geöffnet.
Aufgrund eines Bürgerantrages vom 29.01.2014 wurde durch den Rat am
07.04.2014 beschlossen, den Christkindchenmarkt Wiesdorf wieder vor
Totensonntag beginnen zu lassen, und zwar mit der Maßgabe, dass der
Totensonntag geschlossen bleiben muss. Im September 2014 stellte der
Veranstalter einen Antrag auf Dauerfestsetzung. Durch Beschluss des Rates am
01.12.2014 zur Vorlage Nr. 2014/0243 wurde der Christkindchenmarkt Wiesdorf für
die Jahre 2015 – 2019 festgesetzt; gleichzeitig wurde entschieden, dass er
Montag nach Totensonntag beginnen darf.
Aufgrund der zurzeit geltenden Beschlusslage beginnen somit die Weihnachtsmärkte in Leverkusen-Opladen und Leverkusen-Wiesdorf zu jeweils unterschiedlichen Terminen.
Mit Bürgerantrag vom 09.02.2016 rügt der Petent die Ungleichbehandlung durch die unterschiedlichen Erlaubnisse bei den Eröffnungszeiten der Weihnachtsmärkte in Leverkusen-Wiesdorf und Leverkusen-Opladen. Diese Rüge ist berechtigt.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt, „… bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken „Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden“ zu behandeln.“ (BVerfGE 3, 58, 135.; s. auch 18, 38, 46). So ist eine Maßnahme dann nicht am Gerechtigkeitsgedanken orientiert und verletzt den Gleichheitssatz, „… wenn sich für sie … keine vernünftigen Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonst wie einleuchtend sind.“ (BVerfG 10, 234, 246).
Vorliegend ist kein sachlicher Grund für die unterschiedlichen Eröffnungszeitpunkte der beiden Leverkusener Weihnachtsmärkte ersichtlich. Allein der Umstand, dass einmal der Rat und einmal die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II entschieden haben, ist irrelevant. Beides sind Organe des Rechtsträgers „Stadt“. Weitere Gründe, die eine Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppe „Weihnachtsmarkt“ rechtfertigen könnten, sind auch aus den Protokollen der beiden politischen Gremien nicht ersichtlich.
Daraus folgt aber nicht, dass auch der Weihnachtsmarkt in
Wiesdorf zwingend vor dem Totensonntag eröffnen darf. Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes verlangt im Falle eines Verstoßes lediglich eine
Gleichbehandlung. Wie diese ausgestaltet wird, muss im vorliegenden Fall der
Rat einheitlich für das Stadtgebiet entscheiden. Er kann beschließen, dass
beide Weihnachtsmärkte vor oder beide nach Totensonntag beginnen dürfen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:Frau
Rehringhaus/30/0214-406-3031
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Etat.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |