Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen vom 26.05.2015
Vorlage
2016/1029
Aktenzeichen
SG1-OGS-bro
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen vom 26.05.2015 wird zum 01.08.2016 in § 3 Abs. 2 wie folgt geändert:

 

„Für Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Leistungen nach § 2 AsylbLG, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag beziehen, erfolgt eine Einstufung in die unterste Einkommensstufe. Diese Regelung ist auch bei der Vorlage einer Kostenübernahme für das Verpflegungsentgelt im Rahmen des Bildung- und Teilhabepakets oder des Härtefallfonds des Landes NRW „Alle Kinder essen mit“ anzuwenden.

 

Sobald die Beitragspflichtigen die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, erfolgt die Beitragsfestsetzung nach dem gültigen Einkommen. Eine Überprüfung erfolgt im Rahmen der laufenden Fallbearbeitung, spätestens nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses im Rahmen der abschließenden Elternbeitragsfestsetzung.“

 

2.    Der Elternbeitrag für die Betreuung eines Kindes in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in Leverkusen wird ab dem 01.08.2016 in den Stufen 12 und 13 angehoben:

           

 

Monatlicher Elternbeitrag OGS

Stufe

 

Jahreseinkommen

12

bis

78.000,00 €

155,00 €

13

über

78.000,00 €

180,00 €

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Richrath                                                                 Adomat

Begründung:

 

Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und der Festsetzung der Elternbeiträge von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen werden die Anspruchsvoraussetzungen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) angewandt.

 

Mit den BuT-Leistungen sollen grundsätzlich das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülerinnen und Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt werden. In der Konsequenz erfolgt bei einem berechtigten BuT-Anspruch folgerichtig eine Einstufung in die unterste Einkommensstufe.

 

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erhält die Satzung vom 26.05.2015 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen in § 3 Abs. 2 zum 01.08.2016 folgenden Inhalt und Klarstellung:

 

Für Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Leistungen nach § 2 AsylbLG, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag beziehen, erfolgt eine Einstufung in die unterste Einkommensstufe. Diese Regelung ist auch bei der Vorlage einer Kostenübernahme für das Verpflegungsentgelt im Rahmen des Bildung- und Teilhabepakets oder des Härtefallfonds des Landes NRW „Alle Kinder essen mit“ anzuwenden.

 

Sobald die Beitragspflichtigen die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, erfolgt die Beitragsfestsetzung nach dem gültigen Einkommen. Eine Überprüfung erfolgt im Rahmen der laufenden Fallbearbeitung, spätestens nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses im Rahmen der abschließenden Elternbeitragsfestsetzung.

 

Eine weitere Anpassung wird durch die von der Landesregierung beabsichtigte Erhöhung der Dynamisierung der pauschalen Zuwendungen des Landes und der Kommunen im OGS-Bereich von derzeit 1,5 auf künftig 3 Prozent notwendig. Zur Vermeidung von Mehrbelastungen für den kommunalen Haushalt durch die Erhöhung der Zuwendungen wird die Obergrenze für den maximal möglichen Elternbeitrag auf 180 € im Monat angehoben.

 

Unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Stadt Leverkusen ist diese Erhöhung der pauschalen Zuwendung haushaltsneutral zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ist der maximale Elternbeitrag in dem vom Land Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Rahmen anzuheben. Damit ist eine Refinanzierung der zusätzlichen Aufwendungen der Stadt Leverkusen für den offenen Ganztag in Höhe von ca. 55.000 €/Jahr grundsätzlich möglich.

 

Eine Elternbeitragstabelle für die Betreuung eines Kindes in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in Leverkusen ab dem 01.08.2016 ist mit den bisherigen und den neuen Elternbeiträgen als Anlage beigefügt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Broscheid/FB 40/ 406 4010

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Sachkonto        414100 Einnahme Land

                        441900 Einnahme Elternbeitrag

                        529110 Ausgabe Personalkosten an Träger

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Sachkonto        414100 Einnahme Land                                    ca. 55.000 € Mehreinnahmen

                        441900 Einnahme Elternbeitrag                         ca. 55.000 € Mehreinnahmen

                        529110 Ausgabe Personalkosten an Träger       ca. 110.000 € Mehrausgaben

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

nein

nein

nein

nein

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

nein

nein

nein

nein