- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1.
Für das
im Folgenden näher bezeichnete Gebiet wird gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen.
2.
Der
Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 221/II
"Opladen – Kreisverkehr Rennbaumstraße/Stauffenbergstraße".
3. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung
Opladen und beinhaltet in Flur 6 die Flurstücke 281, 809, 810, 834, 835, 836,
837, 839, 840, 841, 842, 844, 845, 846, 847, 848, 849, 850, 851, 1118, 1119,
1120, 1121 sowie teilweise 775, 1115, 1116, 1025 und 1060; des Weiteren in Flur
7 die Flurstücke 595, 596, 600, 620, 621, 622, 623, 624, 625 1087, 1088 sowie
teilweise 615 und 883.
Die ungefähren
Grenzen des Plangebietes sind in dem diesem Beschlussvorschlag zugrunde
liegenden Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt (Anlage 1).
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Das Gebiet um den
Kreisverkehr Stauffenbergstraße/Rennbaumstraße-Ost/Dechant-Krey-Straße/Rennbaumstraße-West
in Leverkusen-Opladen ist heute unbeplant. Die Zulässigkeit von Vorhaben
beurteilt sich nach § 34 bzw. 35 BauGB („Einfügen in den Bestand“ bzw. „Bauen
im Außenbereich“).
Das Plangebiet wird begrenzt:
im Norden durch die
nordöstliche Begrenzung der Rennbaumstraße, der östlichen Begrenzung der
Dechant-Krey-Straße sowie eines angeschnittenen Teiles der Grünfläche des
Wiembaches,
im Westen durch die
westliche Grundstücksgrenze der südlich der Rennbaumstraße und westlich der
Stauffenbergstraße befindlichen Grundstücke,
im Süden durch die südliche
Grundstücksgrenze der westlich und östlich der Stauffenbergstraße sowie
nördlich der Talstraße angrenzenden Grundstücke,
im Osten durch die östliche
Grenze der südlich der Rennbaumstraße und östlich der Stauffenbergstraße
gelegenen Grundstücke.
Planungsanlass
Der Knoten
Stauffenbergstraße/Rennbaumstraße-Ost/Dechant-Krey-Straße/Rennbaumstraße-West
wird durch einen provisorischen Kreisverkehr geregelt, der einen Durchmesser
von ca. 30 m besitzt und die aktuellen Verkehrsmengen in den Spitzenstunden
kaum noch bewältigen kann.
Eine
Verkehrszählung in 2012 hatte ergeben, dass der Kreisverkehr täglich von ca.
32.000 Kfz befahren wird. Aufgrund der vor allem durch die Sanierungen der
A 1 und der A 3 hervorgerufenen Umleitungsverkehre, die auch den Streckenzug
Burscheider Straße/Rennbaumstraße zusätzlich belasten, wird davon ausgegangen,
dass die Verkehrsbelastung inzwischen auf ca. 35.000 Kfz/Tag angestiegen
ist.
Um den immer
schwieriger werdenden Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten, ist es dringend
erforderlich, eine bauliche Veränderung im Straßenraum vorzunehmen.
Zu diesem Zweck hat
der Fachbereich Tiefbau drei grundsätzliche Varianten untersucht, die der Bezirksvertretung
für den Stadtbezirk II parallel zu diesem Aufstellungsbeschluss im gleichen
Turnus vorgestellt werden (siehe Vorlage Nr.
2016/0975). Die dort als Vorzugsvariante
vorgestellte Planungsvariante 2 beinhaltet einen zweiten Bypass von der
Stauffenbergstraße in die Rennbaumstraße-Ost, für den eine etwa 320 m²
große Fläche benötigt wird, die sich bislang in Privatbesitz befindet (Anlage
2).
Entlang des
Kreisverkehrs wurde in der Vergangenheit bereits vorwiegend Wohnbebauung mit
teilweise drei Vollgeschossen realisiert, die sich im Nordosten und im Südosten
der Rennbaumstraße als Wohnbebauung in geschlossener Bauweise darstellt. Entlang
der Talstraße setzt sich die geschlossene Bebauung fort und bildet eine bauliche
Raumkante zum Wiembachtal.
Direkt angrenzend
an den Kreisverkehr befindet sich im Südosten jedoch ein derzeit untergenutztes
Grundstück eines ehemaligen Autohandels (Rennbaumstraße 58), das mit einem
eingeschossigen Präsentationsgebäude, einem Wohnhaus und einer Autowerkstatt
bebaut ist. Aktuell liegt der Stadt Leverkusen eine Bauvoranfrage zu diesem
fast vollständig brachgefallenen Grundstück in der Gemarkung Opladen, Flur 6
mit den Flurstücke 834, 835 und Flur 7 mit den Flurstücken 620, 621, 622, 623,
624, 625 vor. Der Antragsteller beabsichtigt, die vorhandene Bebauung
abzureißen und auf den genannten Flurstücken eine reine Wohnnutzung in Form von
3- bis 4-geschossigen Gebäuden in geschlossener Bauweise zu realisieren.
Südwestlich des
Kreisverkehrs entlang der Rennbaustraße befinden sich mehrgeschossige Wohngebäude
in offener Zeilenbauweise und nordwestlich existiert um den dort ebenfalls
verlaufenden Wiembach eine größere Grünfläche, die bis an den Rennbaumweg
heranreicht.
Die durch das hohe Verkehrsaufkommen zu
bewältigende Lärmsituation, die anstehende Neuordnung des Verkehrs, die Lage im
unbeplanten Bereich und die aktuell vorliegende Bauvoranfrage für eine
Wohnnutzung in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als gemischte
Baufläche dargestellt ist (Anlage 3), erzeugen bodenrechtliche Spannungen.
Somit besteht ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB.
Ziele und Zwecke der Planung
Ziel des
Bebauungsplanverfahrens ist es, den zukünftigen Kreisverkehr gestalterisch in
sein Umfeld zu integrieren und die von der stark befahrenen Straße ausgehende
Lärmbelastung im Rahmen der Bauleitplanung zu bewältigen. Insbesondere die südöstlich
der Rennbaumstraße am Kreisverkehr gelegenen Grundstücke sollen auf eine
bauliche Nutzung hinsichtlich einer städtebaulichen Fassung der
Kreisverkehrsanlage planungsrechtlich vorbereitet werden, die an der nördlichen
Ecke, östlich der Dechant-Krey-Straße schon vorhanden ist. Der Bereich der
Grünfläche am nördlichen Verlauf des Wiembaches soll unbebaut bleiben.
Aufgrund der verkehrlichen und der baulichen Entwicklung ist es
planungsrechtlich erforderlich, innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 221/II "Opladen –
Kreisverkehr Rennbaumstraße/Stauffenbergstraße"
·
die
Flächen für eine erweiterte Kreisverkehrsanlage durch ausreichend dimensionierte
Festsetzungen für öffentliche Straßenverkehrsflächen zu sichern und die
notwendigen Umbaumaßnahmen des Verkehrsknotens Stauffenbergstraße/Rennbaumstraße-Ost/Dechant-Krey-Straße/
Rennbaumstraße-West planungsrechtlich vorzubereiten,
·
auf
der Grundlage eines Lärmgutachtens Baufelder und eine geeignete Bauweise
festzusetzen und damit einhergehend immissionsschutzrechtliche Festsetzungen zu
treffen, die zur Bewältigung des vorhandenen Lärmproblems notwendig sind,
·
Festsetzungen
zu Art, Maß (Höhe baulicher Anlagen) und Bauweise für das Grundstück des
ehemaligen Autohandels zu treffen, die der besonderen Lage an den stark
lärmbelasteten Straßen im Bereich des Knotens Stauffenberg-straße/Rennbaumstraße-Ost/Dechant-Krey-Straße/Rennbaumstraße-West
gerecht werden und
·
Festsetzungen
für das Grundstück des ehemaligen Autohandels zu treffen, die auch zukünftig eine
geordnete Erschließung sicherstellen.
Der Flächennutzungsplan stellt für die Flächen des ehemaligen Autohandels
als Art der Bodennutzung bereits eine gemischte Baufläche - MI - dar (Anlage 3).
Diese Darstellung wird nicht nur aus dem Bestand heraus, sondern auch vor dem
Hintergrund der vorhandenen hohen Verkehrsbelastung von geschätzten
35.000 Kfz/Tag für erforderlich gehalten und soll im Rahmen des
aufzustellenden Bebauungsplanes planungsrechtlich abgesichert werden.
Weiteres
Verfahren
Der Aufstellungsbeschluss wird umgehend ortsüblich bekanntgemacht und der Fachbereich Bauaufsicht wird aufgrund des gemeindlichen Willens die aktuell vorliegende Bauvoranfrage, das Grundstück Rennbaumstraße 58 betreffend, für ein Jahr zurückstellen, da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das zu bescheidende Vorhaben unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert werden würde.
Zeitlich etwas
versetzt wird dem Rat der Stadt Leverkusen die Satzung für eine Veränderungssperre
zur Entscheidung vorgelegt, da das anstehende Bauleitplanverfahren voraussichtlich
nicht im Rahmen der zwölfmonatigen Frist des § 15 BauGB abgeschlossen
werden kann.
Zurzeit befindet sich
die Verwaltung in intensiven Gesprächen mit dem Investor
für
das o. g. Vorhaben.
Parallel dazu werden auf Grundlage städtebaulicher und verkehrsplanerischer
Entwürfe die Planungen unter Anwendung der zuvor genannten Ziele der Bauleitplanung
präzisiert und die erforderlichen Verkehrs- und Lärmgutachten eingeholt. Auf der Grundlage einer noch zu
erarbeitenden Konzeption für einen leistungsfähigeren Kreisverkehr wird die
Gestaltung der angrenzenden Grundstücke zu untersuchen sein. Hierzu werden
Überlegungen zur Festsetzung eines
Mischgebietes im Bereich des ehemaligen Autohandels, zur Geschossigkeit und der
Festsetzung von Baugrenzen für Baukörper in geschlossener Bauweise entwickelt. Dabei wird untersucht, wie im Rahmen
einer geordneten städtebaulichen und verkehrlichen Entwicklung zukünftig die
Erschließung des Grundstücks Rennbaumstraße 58 erfolgen kann.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Herr Burau, FB 61, Tel. 0214-406-6130
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, um die Erweiterung der Kreisverkehrsanlage an der Rennbaumstraße sowie deren bauliche Einfassung zu steuern.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Kosten für das Planverfahren einschließlich
Fachgutachten werden von der Stadt Leverkusen übernommen. Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle
PN090502 – Städtebauliche Planung zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
entfällt
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
entfällt
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
entfällt
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
keine
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[ja] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Begründung der einfachen
Dringlichkeit:
Der Aufstellungsbeschluss erfolgt, um eine Grundlage für die weiteren
Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung gemäß Baugesetzbuch zu haben (z. B.
Zurückstellung, Veränderungssperre).
Die oben benannte
Bauvoranfrage liegt dem Fachbereich Bauaufsicht seit dem 18.02.2016 in
prüffähiger Form vor. Die Gespräche mit dem Eigentümer des Grundstücks
Rennbaumstraße 58 in Bezug auf die Bereitschaft zur Veräußerung von Grundstücksflächen
für den Umbau des Kreisverkehrs als auch die Prüfung der bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit konnten erst jetzt abgeschlossen werden, sodass nun eine besondere
Dringlichkeit in Bezug auf den zu fassenden Aufstellungsbeschluss vorliegt.
Der
Aufstellungsbeschluss als auch eine Veränderungssperre müssen vor dem
18.04.2016 beschlossen und bekannt gemacht werden, um die Zurückstellung des
Vorhabens sowie die Veränderungssperre rechtssicher umsetzen zu können. Gelingt
dies nicht rechtzeitig und wird alternativ keine Maßnahme nach § 15
Abs. 1 BauGB (Zurückstellung der Bauvoranfrage auf der Grundlage
eines rechtzeitig bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses) ergriffen, darf
die Stadt Leverkusen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihr
Einvernehmen nicht mehr verweigern. Somit kann das Vorhaben auch nicht mehr
zurückgestellt oder durch eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB
aufgehalten werden.
Sollte die
beschriebene zeitliche Komponente nicht einzuhalten sein, wäre zu befürchten,
dass die Verwirklichung des Vorhabens die Durchführung der Planung unmöglich
machen oder wesentlich erschweren würde. Insbesondere der Ausbau des Kreisverkehrs
zusammen mit einer gemischten Bebauung entsprechend dem Flächennutzungsplan ist
dann eventuell nicht mehr umzusetzen.