Beschlussentwurf:
1. Die modifizierte Haushaltssatzung der Stadt Leverkusen für das Haushaltsjahr 2016 (Anlage 1) wird mit ihren Anlagen beschlossen.
2. Zur nachhaltigen Sicherung der Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssanierungsplans und zur Vermeidung von weiteren, über die im Haushaltssanierungsplan vorgesehenen und vom Rat bereits in seiner Sitzung am 11.01.2016 beschlossenen hinausgehenden Steuererhöhungen, wird die Verwaltung beauftragt,
2.1. Maßnahmen zu konzipieren, mit denen die sich aus dem Erlass des MIK vom 11.02.2016 folgende Reduzierung des Aufwands für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen so umgesetzt wird, dass unter Anrechnung der entsprechenden Landesleistungen Kostenneutralität ab dem Haushaltsjahr 2018 erreicht wird,
2.2. Maßnahmen zu konzipieren, mit denen sichergestellt wird, dass der Personalaufwand in den Jahren 2016ff mit einen Gesamtbetrag von 128,5 Mio. € p.a. bestritten werden kann.
Soweit hierzu Ratsbeschlüsse notwendig sind, werden diese im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen für 2017 seitens der Verwaltung eingebracht.
gezeichnet:
Richrath In Vertretung
Stein
Begründung:
Die Verwaltung hat die vom Rat am 11.01.2016 beschlossene Haushaltssatzung 2016 und die ebenfalls beschlossene Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans zwischenzeitlich der Kommunalaufsicht vorgelegt und dort entsprechende Gespräche geführt. Diese erbrachten das Ergebnis, dass zur Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit des HSP eine Anpassung an den Erlass des MIK vom 11.02.2016 zur Etatisierung von Aufwand und Ertrag im Handlungsfeld „Flüchtlinge“ notwendig ist. Die in der Anlage beigefügten Fassungen von Haushaltssatzung und Haushaltssanierungsplan entsprechen diesen Anforderungen.
Über die bereits vom Rat beschlossenen Maßnahmen hinausgehende Steuererhöhungen werden nicht vorgeschlagen.
Die Verwaltung ist allerdings der Überzeugung, dass weitere, über das bereits beschlossene Volumen hinausgehende Erhöhungen insbesondere der Grundsteuer B nur dann nachhaltig vermieden werden, wenn in den Handlungsfeldern „Flüchtlinge“ und „Personalaufwand“ energisch aufwandsreduzierende bzw. aufwandsbegrenzende Maßnahmen ergriffen werden.
1.1. Handlungsfeld
„Flüchtlinge“
Im Handlungsfeld „Flüchtlinge“ müssen die vorgehaltenen Unterbringungskapazitäten, die dort realisierten Standards und der absehbare Bedarf kritisch bewertet werden. Da die in 2015 vorherrschende Krisenlage, in der die Vermeidung von Obdachlosigkeit im Vordergrund stand, zumindest derzeit nicht in dieser Intensität vorliegt, ist es möglich, die im Krisenmodus entstandenen Strukturen zu überprüfen.
Ein Ausbau der Kapazitäten über das bisher beschlossene Maß hinaus ist nicht finanzierbar. Die Betreuungsintensität muss sich an dem aus Sicherheitsgründen notwendigen Minium orientieren. Auch das Anmieten von Wohnungen durch die Stadt selbst ist nur noch in Ausnahmefällen vertretbar, grundsätzlich muss wieder zum „Leverkusener Model“ (Anmietung durch Flüchtlinge selbst) zurückgekehrt werden.
Weiterhin wird die Stadt Leverkusen als sachkundige Vertreterin des Städtetags an den Evaluierungsgesprächen der kommunalen Spitzenverbände und der Landesregierung teilnehmen. Ziel muss sein, bei der grundsätzlichen Neugestaltung der Erstattungsregelungen des FLÜAG NRW eine deutliche Ertragssteigerung für die Städte zu erreichen.
Absehbar wird nach der Phase der Vermeidung von Obdachlosigkeit eine langjährige Phase der Integrationsarbeit für die Flüchtlinge mit Bleiberecht treten. Die Stadt Leverkusen bekennt sich zu dieser Aufgabe. Allerdings können aufwandserhöhende Maßnahmen zum Ausbau der hierzu notwendigen interdisziplinären Infrastruktur und der damit verbundenen Neuausrichtung der inhaltlichen Arbeit erst dann umgesetzt werden, wenn durch Bund und Land entsprechende Mittel bereitgestellt werden.
1.2. Handlungsfeld
Personalaufwand
Im Handlungsfeld Personalaufwand ist es dringend notwendig, die in den letzten Jahren insbesondere auf externen Faktoren (Ausbau Kitas, Arbeitszeitrecht Feuerwehr, Zustrom Flüchtlinge) beruhende erhebliche Aufwandssteigerung zum Stillstand zu bringen. Eine lineare Fortschreibung der Steigerungen des Personalaufwands der letzten Jahre wäre nicht ohne massive Steuererhöhungen zu finanzieren.
Deshalb hat der Verwaltungsvorstand bereits folgende Maßnahmen festgelegt:
· Aktuell im Personalauswahlverfahren befindliche Stellen werden (basierend auf einer dem VV mit Stand Mitte 3/2016 vorgelegten Aufstellung) mit Wiederbesetzungssperren sanktioniert („Review“ durch den VV);
· Neue Anträge zu Personalbedarfen/Stellenwiederbesetzungen stehen unter restriktiver Einzelfallprüfung im Rahmen des standardisierten Leitfadensystems;
· Weitere Konsolidierungsvorschläge werden zeitnah im VV beraten und auf ihre Machbarkeit und ihren Nutzen geprüft und priorisiert.
Der seit 2010 geltende „Leitfaden für
Stellenwiederbesetzungen/
personalwirtschaftliche Maßnahmen und Stellenneueinrichtungen“ muss noch
strenger als bisher umgesetzt werden. Danach steht grundsätzlich jede vakant
werdende Stelle als Einsparung zur Disposition. Eine Wiederbesetzung ist nur
möglich auf Antrag des Fachbereichs, unter Mitzeichnung des Dezernenten und im
Rahmen eines standardisierten Freigabeverfahrens. Dies erlaubt eine
Wiederbesetzung nur, wenn
· eine Vergabe an Dritte nicht möglich ist ,
· keine Kooperation mit anderen Verwaltungsträgern erreicht werden kann,
· Einsparungen durch Standardreduzierungen nicht realisierbar sind und
eine Stellenabwertung unmöglich ist und
· begründet wird, warum die Stelle nicht eingespart werden kann und welche
Konsequenzen bei Nichtbesetzung eintreten.
Durch entsprechende Kennzahlen ist darzulegen, welche Wirkungen (Bürgerservice, Stadtzielerledigung, nachvollziehbare Gebührenverluste) die Einsparung einer Planstelle bzw. die „Aufgabe der Aufgabe“ hätte, konsequent anzuwenden.
Der Vorschlag des Fachbereichs wird vom Fachbereich 11 (Organisation) geprüft, bewertet und entschieden (11/OB).
Wird die Stelle wiederbesetzt, greift grundsätzlich automatisch eine 12-monatige Wiederbesetzungssperre, von der nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann. Generell ausgenommen von dieser Wiederbesetzungssperre bzw. diesem Freigabeverfahren bleiben:
· Einsatzdienst Feuerwehr,
· Kindertageseinrichtungen,
· Sozialarbeiter im ASD,
· Schulgeschäftszimmer Grund- und Förderschulen sowie Springer und heilpädagogische Kräfte der Hugo-Kükelhaus-Schule.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Achim Krings; FB 20; 2012
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Erlass der Haushaltssatzung 2016
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
entfällt
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
entfällt
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
entfällt
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein]
|
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die notwendigen verwaltungsinternen Vorarbeiten vor dem Hintergrund des derzeit laufenden Genehmigungsverfahrens mit der Aufsichtsbehörde bezüglich der Haushaltssatzung 2016 und des fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplan 2012 – 2021 konnten erst in der 14. KW. abgeschlossen werden.