Betreff
Unterbringung und Integration von Flüchtlingen in Leverkusen
Vorlage
2016/1100
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.     Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt den Sachstand zur aktuellen Situation der Flüchtlinge zur Kenntnis.

 

2.     Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt die Entscheidung der Bezirksregierung Köln zur Aufgabe der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) Solinger Straße zur Kenntnis. Die Planungen zur Realisierung einer ZUE am Standort Solinger Straße werden aufgegeben.

 

3.     Die Verwaltung wird beauftragt, mit der zuständigen Bezirksregierung Köln über den Abschluss eines Mietvertrages zur Überlassung des Gebäudes „Görresstraße“ zur mittelfristigen Einrichtung einer ZUE mit einer Platzkapazität von 500 zzgl. 150 Notfallplätzen zu verhandeln. Die Laufzeit soll drei Jahre mit einer Verlängerungsoption von zwei Jahren betragen.

 

4.     Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass die Bezirksregierung Köln den Betrieb der Notunterkünfte (NU) Auermühle und Heinrich-Lübke-Straße zum 31. Dezember 2016 vertragsgemäß einstellt. Das Gelände Auermühle wird ab dem 1. Januar 2017 als städtische Reservefläche für eine kurzfristige Unterbringung von Flüchtlingen vorgehalten.

 

5.     Die Verwaltung wird beauftragt, in die weiteren Planungen zur Realisierung des Ersatzbaus der Gemeinschaftsunterkunft Sandstraße einzusteigen. Entsprechende Finanzmittel sind im Haushaltsplan ab 2017 zu veranschlagen.

 

6.     Das Projekt „Zur Alten Fabrik / Stauffenbergstraße“ wird im Hinblick auf die Einrichtung einer weiteren kommunalen Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge nicht weiterverfolgt. Die Verwaltung wird beauftragt, an diesem Standort mit dem Eigentümer preiswerten Wohnraum zu entwickeln und das dafür notwendige Bauleitverfahren kurzfristig einzuleiten.

 

7.     Das Projekt „Josefstraße - SUT“ wird nicht zur Unterbringung von Flüchtlingen angemietet. Die Verwaltung wird stattdessen beauftragt zu prüfen, ob der bereits beschlossenen Quartierstreffpunkt Manfort ggf. in Verbindung mit weiteren für Migration und Integration zuständigen Verwaltungseinheiten an diesem Standort realisiert werden kann.

 

8.     Dem vorgeschlagenen Verfahren zur Umsetzung des Integrationskonzeptes wird zugestimmt.

 

9.     Die Verwaltung wird beauftragt, die organisatorischen und personellen Maßnahmen zur Umsetzung der weiteren Handlungsfelder zu realisieren. Das Handlungsfeld interkulturelle Öffnung der Verwaltung wird aktiv bearbeitet und vorangeführt. Personalwirtschaftliche Verfahren und organisatorische Rahmenbedingungen werden im Hinblick auf interkulturelle Öffnung der Verwaltung überprüft.

 

 

gezeichnet:

                               In Vertretung     In Vertretung     In Vertretung   In Vertretung

Richrath               Stein                   Märtens              Adomat            Deppe

Begründung:

1.    Aktueller Sachstand

 

Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen war im Jahr 2015 eine der vorherrschenden Aufgaben der Kommunen. Die Zuweisungszahlen im Jahr 2015 waren von einer hohen Dynamik und stetigen Anpassungsbedarfen geprägt. Die Prognosen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden anhaltend nach oben korrigiert.

Die Entwicklung der Flüchtlingszahlen in Leverkusen ergibt sich aus der folgenden Grafik:

 

Die Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen richten sich nach den verschiedenen Phasen des Aufenthalts von Flüchtlingen im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Zuständigkeiten im Handlungsfeld „Flüchtlinge“ sind drei Phasen zu unterscheiden.

 

1.1 Phase 1: Flüchtlinge bis zur Zuweisung nach § 2 (Flüchtlingsaufnahmegesetz) FlüAG NRW an die Kommunen (sog. Landesflüchtige)

 

Für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in der Phase von der Aufnahme im Land NRW bis zur Zuweisung in die Kommunen ist das Land zuständig (sog. „Landesflüchtlinge“). Das Land muss die für die Landesflüchtlinge notwendigen Einrichtungen betreiben und auch alle weiteren notwendigen Maßnahmen für diese Gruppe ergreifen. Hierbei kann es dies mit eigenen Kräften tun, Dritte gegen Entgelt damit beauftragen oder Kommunen im Wege der Amtshilfe nach § 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW betrauen.

 

1.2. Phase 2. Flüchtlinge nach der Zuweisung nach § 2 FlüAG NRW an die Kommunen (sog. kommunale Flüchtlinge)

 

Gem. § 2 FlüAG NRW werden die Landesflüchtlinge den Kommunen zugewiesen, danach werden sie als „kommunale Flüchtlinge“ bezeichnet.

 

Hierbei handelt es sich um

 

(1) Ausländer, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

 

(1a) Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach
§ 71a AsylG gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

 

(2) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) besitzen,

 

(3) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen, sofern sie ab dem 01.01.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden und sofern sie keine mit eingereisten Familienangehörigen von Ausländern sind, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde,

 

(4) unerlaubt eingereiste Ausländer, die nach § 15a AufenthG verteilt worden sind.

 

Die Zuweisung der ausländischen Flüchtlinge vom Land an die Kommunen erfolgt gem. § 3 FlüAG NRW entsprechend dem Einwohneranteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) und entsprechend dem Flächenanteil der Gemeinde an der Gesamtfläche des Landes (Flächenschlüssel).
90 v. H. des Einwohnerschlüssels bilden mit 10 v. H. des Flächenschlüssels den Zuweisungsschlüssel.

 

Die Flüchtlinge in dieser Verfahrensphase haben Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG. Leistungsträger ist die Kommune. Weiterhin ist die Kommune für alle notwendigen Unterbringungs- und Betreuungsmaßnahmen zuständig, die für diesen Personenkreis erforderlich sind.

 

1.3. Phase 3: Flüchtlinge nach Abschluss des Asylverfahrens

 

Mit positivem Abschluss des Abschlussverfahrens oder mit Erlangen eines anderen Aufenthaltsrechts gilt das FlüAG NRW nicht mehr für die hiervon betroffenen Personen. Sie haben Anspruch auf die allen rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Personen zustehenden Sozialleistungen, also insb. nach SGB II, VIII und XII. Nach aktueller Rechtslage genießen sie Freizügigkeit im Bundesgebiet. Es besteht ein großes sowohl sozial- als auch wirtschafts- und finanzpolitisches Interesse daran, diese Personengruppe möglichst schnell zu integrieren, um ihnen eine eigenständige Lebensführung ohne Bezug von Sozialleistungen zu ermöglichen.

 

Bei negativem Abschluss des Asylverfahrens ist ein Verlassen des Bundesgebietes, ggf. durch entsprechende Abschiebemaßnahmen, vorgesehen. Allerdings ist eine Ausreise in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht realisierbar. In diesen Fällen wird eine befristete Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz erteilt. Geduldete Flüchtlinge haben ebenfalls Leistungsansprüche nach dem AsylbLG. Leistungsträger ist die Kommune. Auch hier ist die Kommune für alle notwendigen Unterbringungs- und Betreuungsmaßnahmen zuständig, die für diesen Personenkreis erforderlich sind.

 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass rund 1,1 Mio. Menschen im vergangenen Jahr in Deutschland als Flüchtlinge gezählt wurden. 700.000 Menschen mehr, als zu Beginn des Jahres 2015 prognostiziert.

Für Leverkusen bedeutete dies gemäß dem Verteilungsverfahren des Königsteiner Schlüssels eine Aufnahmeverpflichtung von rd. 2.000 Personen.

Derzeit ist eine Entspannung in den Zuweisungen zu verzeichnen, dies aber insbesondere aufgrund der Tatsache, dass aktuell hauptsächlich Kommunen Zuweisungen erhalten, die im vergangenen Jahr ihre Aufnahmeverpflichtung nicht erfüllt haben. Da Leverkusen seine Verpflichtung im letzten Jahr zu 100 % erfüllt hat, erfolgen aktuell kaum reguläre Zuweisungen.

Auch grundsätzlich hat sich die Zuweisungssituation aktuell entspannt, dies ist auch den Berichten des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (MIK) zu entnehmen. Verbindliche Prognosen liegen allerdings für das Jahr 2016 noch nicht vor. Eine Planung für die weiteren Unterbringungskapazitäten ist daher nur schwer möglich.

Nach den neuesten Zahlen des Bundesinnenministeriums kamen im Januar rd. 90.000 Flüchtlinge, im Februar 60.000 Flüchtlinge, im März noch 20.000 und im April 16.000 Flüchtlinge.

Die bisherigen Prognosen der Verwaltung gingen von 800.000 Flüchtlingen für 2016 in Deutschland aus. Schreibt man die Entwicklung des 1. Quartals 2016 fort, wäre von ca. 680.000 Flüchtlingen im Jahr 2016 für Deutschland auszugehen. Allerdings haben die Ereignisse des vergangenen Jahres gezeigt, dass eine reine „Prognosebetrachtung“ keine absolute Sicherheit bei der Planung bedeutet, zumal insbesondere bei den Flüchtlingsströmen auch erhebliche Schwankungen in den einzelnen Monaten erfolgen. So war auch im letzten Jahr erst ab ca. Juni ein erheblicher sukzessiver Anstieg der Flüchtlingszahlen zu verzeichnen.

 

2.    Unterbringung

 

2.1.        aktuelle Situation

 

Derzeit stellt sich die Sachlage in Leverkusen wie folgt dar:

Um der hohen Dynamik 2015 zielgerichtet und noch mit einem Mindestmaß an Flexibilität zu begegnen, war es Zielsetzung der Stadt Leverkusen, eine heterogene Unterbringungsplanung vorzunehmen. Die Stadt Leverkusen hat daher die Unterbringungsformen in 3 große „Blöcke“ unterteilt. So konnte der Dynamik bestmöglich begegnet werden und nicht zuletzt auch die fiskalischen Auswirkungen berücksichtigt werden.

Die Aufnahmeverpflichtung wurde (und konnte) so durch die nachfolgenden drei Blöcke realisiert:

1.         Unterbringung von kommunal zugewiesenen Flüchtlingen in städtischen Gemeinschaftseinrichtungen,

2.         Schaffung von Notunterkünften für das Land NRW,

3.         Unterbringung von kommunal zugewiesenen Flüchtlingen in Wohnraum.

 

Zu 1:

Der Rat der Stadt Leverkusen hat gemäß den eingebrachten Vorlagen die Errichtung von weiteren kommunalen Gemeinschaftseinrichtungen beschlossen. Im Jahr 2015 sowie 2016 konnten bzw. werden insgesamt 970 weitere Plätzen in Gemeinschaftseinrichtungen – hauptsächlich in Containerbauweise – realisiert.

2015

2016

Im Bühl (90)

Felderstraße (90)

Josefstraße – Block B (100)

Schopenhauer Straße (90)

Bebelstraße (30)

Heinrich-Lübke Straße 36 – 40 (50)

Herderstraße (60)

Josefstraße – Block A (100)

 

Heinrich – Claes-Straße (180)

 

Dohrgasse (90)

 

Merziger Str. (90)

Gesamt: 280

Gesamt: 690

 

Zusätzlich wurden am Standort Heinrich-Lübke-Straße weitere Plätze für die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern geschaffen.

 

Alle bis jetzt geschaffenen Platzkapazitäten werden benötigt bzw. dienen dazu, eine Abmietung von kleineren Anmietungen, die im vergangenen Jahr zur Vermeidung von Obdachlosigkeit angemietet wurden aber im Betrieb höhere Kosten verursachen, zu realisieren. Die in diesem Jahr noch fertigzustellenden Einrichtungen dienen ebenfalls dazu, die bestehenden Einrichtungen in der Belegungskapazität auf ein vertretbares Maß zurückzuführen. Ferner sind für die beabsichtigte Sanierungsmaßnahme Sandstraße „Kapazitäten“ in anderen Einrichtungen vorzuhalten, um die Baumaßnahmen realisieren zu können.

 

Zu 2.

 

Die in Notunterkünften des Landes zur Verfügung gestellten Unterbringungsplätze werden gemäß der aktuellen Regelung im FlüAG zu 100 % auf die Aufnahmeverpflichtung der Stadt Leverkusen angerechnet (unabhängig von der tatsächlichen Belegung). Kosten für die dort untergebrachten Flüchtlinge sowie den Betrieb der jeweiligen Einrichtungen entstehen für die Stadt Leverkusen nicht.

 

Aktuell gibt es in Leverkusen rd. 1.600 Plätze in Landeseinrichtungen. Diese sind ein wichtiger Bestandteil in der städtischen Kapazitätsplanung bzw. bei der Erfüllung der kommunalen Aufnahmeverpflichtung.

 

Die Einrichtungen unterscheiden sich hinsichtlich des Betriebskonzeptes wie folgt:

 

Notunterkunft Görrestraße (rd. 500 Plätze)

Die Stadt „betreibt“ die Einrichtung im Wege der Amtshilfe (gem. §§ 4 ff. für das Land. Bezüglich des konkreten Betriebes bedient sich die Stadt der Arbeiterwohlfahrt (AWO) als Betreiber. Die Kosten werden durch das Land NRW getragen.

 

Notunterkunft Auermühle (rd. 650 Plätze)

Die Stadt hat dem Land Teile der Flächen des ehemaligen Freibades Auermühle zur Verfügung gestellt. Planung und Errichtung der Einrichtung hat das Land selbst durchgeführt, der Betreiber (Malteser) wurde ebenfalls vom Land ausgewählt und beauftragt.

 

Notunterkunft Heinrich-Lübke-Straße (rd. 400 Plätze)

Planung und Errichtung der Anlage erfolgten durch die Stadt. Das Land hat die Einrichtung von der Stadt gemietet und einen Betreuungsverband (Johanniter) mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragt.

 

Zu 3:

 

Die Unterbringung von Flüchtlingen in Wohnraum wurde im Jahr 2015 forciert, hierzu wurde neben dem klassischen „Leverkusener Modell“ (eigenständige Anmietung der Wohnungen durch die Flüchtlinge) auch die Anmietung von Wohnungen direkt durch die Stadt vorgenommen. Hierdurch ist es gelungen, mehr als 400 Personen in Wohnraum unterzubringen.

 

Direkte Anmietungen durch die Stadt Leverkusen werden seit März 2016 nicht mehr vorgenommen. Bei Anfragen werden Vermieter über die Möglichkeit der Vermietung nach dem „Leverkusener Modell“ informiert und das Angebot an Flüchtlingsrat und Caritas entsprechend weitergeleitet. Daneben sollen sukzessive die Mietverträge, die die Stadt direkt abgeschlossen hat, auf die Mieter übertragen werden.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Vermittlung von Wohnraum im Jahr 2016 nicht auf dem Niveau von 2015 gehalten werden kann.

 

2.2.        Unterbringung - weiteres Vorgehen Landesplätze

 

Der o. g. Unterbringungsmix erfordert es, bei den Planungen für die Jahre 2016/2017 eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, da zum einen die Beibehaltung einer größtmöglichen Flexibilität und zum anderen das Erfordernis der für die Aufnahmeverpflichtung benötigten Unterbringungskapazitäten oberste Zielsetzung ist. Allerdings zeigt insbesondere die derzeitige Situation, dass die Thematik einem sehr hohen Maß an Dynamik und Veränderungen unterworfen ist. Zielsetzung muss es daher sein, einen „Mittelweg“ zu finden.

 

Im Hinblick auf das weitere Vorgehen bei den regulären „Landesplätzen“ in Leverkusen liegt ein Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2016 vor. Demnach ist seitens der Bezirksregierung folgendes beabsichtigt.

 

2.2.1.   Zentrale Unterbringungseinrichtung des Landes NRW – Solinger Straße

 

Die Stadt Leverkusen hat mit Hochdruck die seitens der politischen Gremien beschlossene und von Seiten des Landes gewünschte Errichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung für das Land NRW am Standort Solinger Straße bearbeitet.

 

Die entsprechenden Vorarbeiten sind abgeschlossen, die für eine Ausschreibung erforderliche Leistungsbeschreibung ist fertiggestellt. Die darauf basierende Mietkostenkalkulation sowie entsprechende Unterlagen wurden der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 09.03.2016 mit der Bitte um Prüfung übermittelt.

 

Die Bezirksregierung hat im Schreiben vom 30.05.2016 mitgeteilt, dass sich „die Gesamtsituation der Flüchtlingsunterbringung im Land NRW, insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich getroffenen Maßnahmen des Landes und der geringeren Zugangszahlen in den letzten Wochen und Monaten im Vergleich zum Vorjahr, deutlich verändert hat“. Vor diesem Hintergrund „ist der geplante Neubau einer ZUE an der Solinger Straße nicht mehr erforderlich“.

 

Die ursprünglich an die Stadt Leverkusen herangetragene Anfrage für die Errichtung einer ZUE hat daher keinen Bestand mehr. Die Projektrealisierung ist somit einzustellen. Die bis jetzt entstandenen Kosten werden durch die Bezirksregierung Köln erstattet.

 

Inwiefern eine alternative Nutzung der für den Bau der ZUE erworbenen Fläche weiter in Betracht kommen kann, ist zu prüfen. Nach dem Kaufvertrag besteht für den Fall, dass die ZUE nicht realisiert wird, ein zeitlich begrenztes Rücktrittsrecht. Hierzu erfolgen Gespräche mit dem Veräußerer.

 

2.2.2.   Notunterkunft (NU) Görrestraße

 

Im Hinblick auf die NU Görresstraße, die aktuell durch die Stadt Leverkusen in Amtshilfe betrieben wird, ist Zielsetzung des Landes, diese Einrichtung selbst weiter als ZUE mit einer Platzkapazität von 500 zzgl. 150 Notfallplätzen zu betreiben. Das Gebäude soll der Bezirksregierung vermietet werden, der Betrieb wird durch die Bezirksregierung wahrgenommen. Der vorliegende Vertrag mit dem von Seiten der Stadt Leverkusen derzeit mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragten Betreuungsverband würde durch die Bezirksregierung übernommen. Der Mietvertrag soll für die Dauer von 3 Jahren geschlossen werden und eine Option für weitere 2 Jahren enthalten.

 

Der Stadt Leverkusen wird im Falle der Realisierung die Gesamtplatzkapazität in Höhe von 650 Plätzen in der NU Görresstraße unabhängig von der Belegung auf die Aufnahmekapazität angerechnet. Derzeit erfolgt die Abstimmung des Mietvertrags.

 

2.2.3.   Notunterkünfte (NU) Auermühle sowie NU Heinrich-Lübke-Straße

 

Nach Rückmeldung der Bezirksregierung Köln ist beabsichtigt, die Notunterkünfte Auermühle und Heinrich-Lübke-Straße zum 31.12.2016 vertragsgemäß aufzugeben. Dies hat zur Folge, dass die dort zur Verfügung gestellten Plätze abgestuft abgerechnet werden, was wiederum spiegelbildlich die kommunale Aufnahmeverpflichtung ansteigen lässt (kommunizierende Röhren).

 

Das Abrechnungsverfahren ergibt sich aus dem FlüAG NRW.

 

§ 3 Abs. 4 FlüAG NRW bestimmt:

(4) Bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Aufnahmeeinrichtung des Landes betrieben wird, vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um die Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze. Bei Gemeinden, die eine Einrichtung des Landes mit Erstaufnahmebearbeitung betreiben, vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 130 Prozent der Anzahl der dort im Rahmen der Erstaufnahme vorgesehenen Aufnahmeplätze. Wird der Betrieb einer Einrichtung im Sinne der Sätze 1 und 2 beendet, vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber:

 

1.    im ersten Monat um 80 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze,

 

2.    im zweiten Monat um 60 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze,

 

3.    im dritten Monat um 40 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze und

 

4. im vierten Monat um 20 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze.

 

Angewandt auf die Notunterkünfte „Auermühle“ sowie „Heinrich-Lübke-Straße“ mit einer Platzzahl von 1.050 bedeutet dies:

1.    Monat: - 210 Plätze

2.    Monat: - 420 Plätze

3.    Monat: - 630 Plätze

 

4.    Monat: - 840 Plätze

 

danach:     -1.050 Plätze

 

d.h., im ersten Monat nach Außerbetriebnahme steigt die kommunale Aufnahmeverpflichtung um 210 Plätze usw. Ab dem 5. Monat findet keine Anrechnung mehr statt.

 

Dies gilt zumindest so lange, wie die oben beschriebene Regelung im FlüAG verankert ist. Seitens der Landesregierung wird derzeit an einer Novellierung des Anrechnungsverfahrens gearbeitet. Die sich hieraus ggf. ergebenen Entwicklungen bleiben abzuwarten.

 

Für die Fläche der NU Heinrich-Lübke-Straße wird nach Aufgabe der Notunterkunft die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 187/III, Bau einer Kindertagestätte (Kita) und eines kleinen Wohngebietes u. a. mit Geschosswohnungsbauten, realisiert. Die städtebauliche Gliederung des Bebauungsplangebietes befindet sich derzeit in der Abstimmung zwischen den zuständigen Fachbereichen.

2.3.        Unterbringung – weiteres Vorgehen kommunale Einrichtungen

 

Durch die geschilderten Anpassungen im Bereich der Landesplätze und der zu Beginn geschilderten Ist–Situation ist eine Neubewertung der kommunalen Planungen erforderlich. Jedoch ist es derzeit nur schwer möglich, verlässliche Bedarfsprognosen zu erstellen, da dies hauptsächlich auch durch die europäischen bzw. weltweiten Entwicklungen geprägt wird.

Aktuell liegt die Stadt Leverkusen bei einer Erfüllungsquote von rd. 140 %, dies ist insbesondere in der Anzahl der Landesplätze begründet. Bei Wegfall der o. g. Plätze in den Notunterkünften Auermühle sowie Heinrich-Lübke-Straße würde die Stadt Leverkusen (Stand heute) auf eine Quote von rd. 70 % fallen.

Nach dem derzeitigen Stand der Aufnahmeverpflichtung und aufgrund der hohen Anzahl an Landesplätzen im Stadtgebiet, die bis Ende 2016 zu 100 % angerechnet werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die im vergangenen Jahr beschlossenen Maßnahmen zur Deckung des aktuellen Bedarfs ausreichen.

Für die nachfolgenden Projekte wird daher folgendes Vorgehen vorgeschlagen:

1.     Josefstraße, SUT

 

Die Realisierung einer weiteren Gemeinschaftseinrichtung am Standort Josefstraße wird nicht weiter verfolgt.

 

An diesem Standort könnte stattdessen der bereits beschlossene Quartierstreffpunkt Manfort ggf. in Verbindung mit weiteren für Migration und Integration zuständigen Verwaltungseinheiten realisiert werden.

 

2.     Stauffenbergstraße (Zur Alten Fabrik)

 

Die aktuellen Entwicklungen machen eine Prüfung der Entscheidungen erforderlich. Die Fläche eignet sich für die Gestaltung von preiswertem Wohnraum, hierfür besteht in Leverkusen ein erheblicher Bedarf.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, von der ursprünglichen Beschlussfassung abzuweichen und der Realisierung von sozialem Wohnraum am Standort oberste Priorität einzuräumen. Eine Zwischennutzung als „Gemeinschaftsunterkunft“ würde entfallen, die Fläche würde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens gemeinsam mit dem Investor unmittelbar für den Wohnungsbau entwickelt.

 

3.     Gemeinschaftseinrichtung Sandstraße

 

Die Erfahrungen im vergangenen Jahr haben gezeigt, dass es zwingend erforderlich ist, mindestens eine kommunale Gemeinschaftseinrichtung dauerhaft vorzuhalten. Das Objekt in der Sandstraße ist bekanntermaßen abgewohnt. Hier sind die weiteren Planungen für einen Ersatzbau durchzuführen und die Umsetzung der Maßnahmen entsprechend einzuplanen. Aktuell wird eine Konzeptstudie erarbeitet, welche eine Errichtung von Ersatzbauten in mehreren Bauabschnitten vorsieht. Hierbei soll aus baulichen und insbesondere aus sozialen Aspekten die Unterbringung in wohnungsähnlichen Grundrissen erfolgen.

Ergänzend ist hierbei zu berücksichtigen, dass für die Durchführung des Ersatzbaus Freizüge von Gebäuderiegeln realisiert werden müssen. Die Verwaltung wird hierzu in die weitere Planung einsteigen. Für den Freizug werden, wenn möglich, freie Kapazitäten in den neu geschaffenen Gemeinschaftseinrichtungen genutzt. Im Rahmen der Gesamtsanierung soll auch eine Neuarrondierung des Areals erfolgen. Hierbei ist zu prüfen, ob die vorhandene Fläche zusätzlichen Raum für potentielle Wohngebäude hergibt.

Unabhängig hiervon soll die Planung der neuen Gemeinschaftsunterkunft Sandstraße eine grundsätzliche Regelkapazität von 450 Plätzen beinhalten. Zusätzlich soll eine Reserve von 100 „Notplätzen“ berücksichtigt werden, die im Falle einer erneuten hohen Dynamik aktiviert werden können.

 

4.     Reserveflächen Auermühle und Stöckenstraße

 

Um ggf. auf einen kurzfristigen Anstieg der Zuweisungszahlen reagieren zu können, wird der bisherige, vom Land als Notunterkunft betriebene Standort Auermühle als Reservefläche weiterhin vorgehalten und nach Aufgabe des Standortes durch das Land nicht vollständig zurückgebaut.

 

Diesem Zweck dient auch die Umsetzung des Ratsbeschlusses für die Prüfung einer weiteren Notunterkunft im Stadtteil Hitdorf. Die Verhandlungen hierfür werden fortgesetzt. Sobald konkrete Ergebnisse vorliegen, werden den politischen Gremien entsprechende Entscheidungsvorschläge unterbreitet.

 

Grundsätzlich ist es Zielsetzung der Stadt Leverkusen, die Unterbringung in Gemeinschaftseinrichtungen mit einer Kapazität von mind. 90 Plätzen zu bündeln. Die aufgrund des hohen Drucks im vergangenen Jahr belegten kleineren Objekte sollen sukzessive abgemietet werden. Darüber hinaus wird derzeit geprüft, welche Objekte, die sich im städtischen Eigentum befinden (Hermann-Löns-Straße, Manforter Straße), ggf. geänderten Nutzungen für andere Bereiche zugeführt werden könnten.

Weitere Angebote von Investoren liegen derzeit nicht vor.

2.4.        Unterbringung – Wohnraum

 

Im Zusammenhang mit der langfristigen Unterbringung ist auch das verstärkte Erfordernis von preiswertem Wohnraum zu betrachten.

 

Eine Modellrechnung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr mit Unterstützung der Wohnungsmarktbeobachtung der NRW.Bank von Januar 2016 prognostiziert für Leverkusen unter Berücksichtigung der allgemeinen Bevölkerungsentwicklung und einer prognostizierten Zahl an Flüchtlingen mit Bleibeperspektive einen zusätzlichen Wohnungsbedarf von rd. 2.500 Wohneinheiten bis 2020.

 

Um der steigenden Nachfrage nach Wohnraum in Leverkusen aufgrund des prognostizierten Bevölkerungszuwachses sowie der dauerhaften Unterbringung von Flüchtlingen gerecht zu werden, wird derzeit eine Baulandpotentialanalyse durchgeführt. Hierbei sollen bereits bestehende Baulandpotentiale untersucht und zudem mögliche zukünftige Baulandpotentiale ermittelt werden.

 

Diese zukünftigen Potentialflächen sollen ggf. in Vorschläge zur Änderung des Flächennutzungsplanes sowie in den aktuellen Prozess der Überarbeitung des Regionalplans münden.

 

Mit der Vorlage Nr. 2016/0990 „Wohnbausiedlungsflächen“ hat der Rat am 02.05.16 beschlossen, dass die Verfahren zu den Bebauungsplänen Nr. 203/III „Steinbüchel - Fester Weg“ und Nr. 217/I „Hitdorf - Ost - nördlich Flurstraße“ begonnen bzw. weiterbetrieben werden. Hierdurch könnten nach aktuellem Stand der Planungen grob geschätzt rd. 300 Wohneinheiten neu geschaffen werden.

3.    Weitere Aspekte

 

Die Unterbringung der Flüchtlinge war im letzten Jahr die Hauptaufgabe aller Beteiligten, allerdings wird es zunehmend entscheidender, auch alle anderen Aspekte, die für eine gelungene Integration wichtig sind, aufzugreifen und hierfür Handlungsoptionen zu erarbeiten. Die Verwaltung hat hiermit bereits stetig begonnen und erste Maßnahmen eingeleitet. Diese sind aber jetzt sukzessive zu ergänzen, auszuweiten und an die Bedürfnisse der Stadtgesellschaft anzupassen.

3.1.        Integrationskonzept

 

Eine wichtige „Klammer“ für die eng verzahnte und erforderliche Integrationsarbeit ist das Integrationskonzept der Stadt Leverkusen. Dies ist – auch vor dem Hintergrund der Flüchtlingszuzüge – zu überarbeiten und fortzuschreiben. Mit der Federführung der Fortschreibung ist nach dem vorliegenden Ratsbeschluss das kommunale Integrationszentrum (KI) beauftragt.

 

Bei der Fortschreibung des gesamtstädtischen Integrationskonzeptes wird die aktuelle Ausgangslage mit der hohen Anzahl von in Leverkusen lebenden Flüchtlingen eine wesentliche Rolle spielen, ohne dabei die gesamte Integrationsarbeit mit ihren verschiedenen Zielgruppen außen vor zu lassen. Das Integrationskonzept richtet sich an alle in Leverkusen lebenden Menschen.

 

3.1.1.   Sachstandsbericht Integrationskonzept

 

Seit Beschluss des Integrationskonzeptes 2009 und insbesondere aufgrund der aktuellen Fluchtzuwanderung haben sich die Voraussetzungen für Integrationsarbeit grundlegend verändert. Aufgrund der umfangreichen Anstrengungen hauptamtlicher wie ehrenamtlicher Akteure wurde in 2015 eine Vielzahl von Aktivitäten und Arbeitsstrukturen zur Integration von Flüchtlingen entwickelt. Bevor nun seitens der Verwaltung ein gesamtstädtischer Beteiligungsprozess zum Integrationskonzept überhaupt vorgenommen werden kann, muss als erster Arbeitsschritt die derzeitige Ausgangslage in der Integrationslandschaft, d. h. die Angebote, Maßnahmen und Arbeitsstrukturen ermittelt werden.

 

Die Fortschreibung des gesamtstädtischen Integrationskonzeptes wird in zwei Arbeitsphasen vollzogen. Mit der ersten Arbeitsphase wurde bereits begonnen, um zum Jahresende einen umfassenden „Sachstandsbericht Integrationskonzept“ vorlegen zu können. Der Sachstandsbericht beinhaltet die Evaluation der Maßnahmen aus dem Integrationskonzept von 2009 und eine Bestandsaufnahme aktueller Aktivitäten und Arbeitsstrukturen, wie Arbeitskreise, Runde Tische etc. Darüber hinaus werden für den Sachstandsbericht Prioritäten herausgearbeitet, die als Eckpunkte für die weitere Arbeit am gesamtstädtischen Integrationskonzept dienen.

 

Die Form der Bestandsaufnahme und ein entsprechender Evaluationsbogen sind derzeit in Vorbereitung.

 

3.1.2.   Beteiligung der Fachakteure

 

Die Erarbeitung des „Sachstandsberichts Integrationskonzept“ findet in Zusammenarbeit mit der Steuerungsgruppe Integration statt, die im Zuge des Integrationskonzeptes von 2009 eigens zur Erarbeitung des Integrationskonzeptes sowie zur Steuerung der gesamtstädtischen Integrationsarbeit ins Leben gerufen wurde. Die Steuerungsgruppe besteht aus den zuständigen Dezernats- und Fachbereichsleitungen, der Geschäftsführung des Caritasverbandes, der Unteren Schulaufsicht und der Vorsitzenden des Integrationsrates. Die Geschäftsführung obliegt Herrn Beigeordneten Märtens. Der nächste Termin der Steuerungsgruppe wird Anfang Juli stattfinden.

 

Des Weiteren wird die Koordinierungsgruppe Integration in die Erarbeitung mit einbezogen. Zur Koordinierungsgruppe gehören Vertreter verschiedener Fachbereiche, die Geschäftsführung des Integrationsrats, der Flüchtlingsrat und die Leitung des Fachdienstes Integration/Migration des Caritasverbandes. Federführend in der Koordinierungsgruppe sind das Dezernat III für Bürger, Umwelt und Soziales und das Kommunale Integrationszentrum.

 

3.1.3.   Inhaltlicher Rahmen

 

Im aktuellen Arbeitsprozess des Dezernats III zum Integrationskonzept wurden die Handlungsfelder Wohnen, Bildung/Sprache und Ausbildung/Arbeitsmarkt identifiziert. Das sind die wesentlichen Themen der Integration insbesondere im Hinblick auf Geflüchtete. Dies wird noch um die Themen Gesundheit und Senioren ergänzt. Darüber hinaus wurden weitere Handlungsfelder für das zukünftige Integrationskonzept identifiziert, die das Zusammenleben als gesamte Stadtgesellschaft betreffen. Dazu zählen: Interkulturelle Öffnung der Verwaltung, Stärkung der Zivilgesellschaft und Bürgerschaftliches Engagement sowie Sport, Kultur und Freizeit.

 

Bei den genannten Handlungsfeldern wird von Integration als einen wechselseitigen Prozess von Einheimischen (mit und ohne Migrationshintergrund) und von neu Zugewanderten und Flüchtlingen ausgegangen. Im Rahmen des beschriebenen Beteiligungsprozesses werden die Handlungsfelder inhaltlich ausgestaltet, mit Leitzielen und Maßnahmen hinterlegt und bei Bedarf um weitere Handlungsfelder erweitert.

 

3.1.4.   Gesamtstädtischer Beteiligungsprozess

 

Aufbauend auf dem „Sachstandsbericht Integrationskonzept“ wird im Zuge der zweiten Arbeitsphase ein gesamtstädtischer Beteiligungsprozess stattfinden mit dem Ziel einer umfassenden Mitwirkung der haupt- und ehrenamtlichen Akteure aus dem Themenfeld Integration sowie den politischen Mandatsträgern. Wohlfahrtsverbände und Vereine, Fachakteure und Ehrenamtliche werden ausdrücklich aufgerufen, sich am Prozess zu beteiligen, auch um dem großen Engagement aller Beteiligten in der Flüchtlingshilfe Rechnung zu tragen. Anfang 2017 wird das Dezernat III eine Integrationskonferenz mit entsprechenden Beteiligungsworkshops ausrichten. Eine Einladung erfolgt im Herbst. Die im Rahmen der Integrationskonferenz erarbeiteten Ergebnisse ergänzen und vervollständigen den Sachstandsbericht zu einem gesamtstädtischen Integrationskonzept, welches bis Sommer 2017 fertiggestellt und dem Rat vorgelegt werden soll.

 

3.1.5.   Begleitung des Arbeitsprozesses

 

Die Fortschreibung des Integrationskonzepts wird - wie auch beim Integrationskonzept 2009 - von einem externen Dienstleister begleitet und aus dem Budget des KI finanziert. Der Dienstleister soll den Prozess beratend begleiten, die Beteiligungsprozesse moderieren und dokumentieren. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit dem Dezernat III/ Kommunales Integrationszentrum. Kontakt zu entsprechenden Anbietern wurde bereits aufgenommen, sodass in den nächsten Wochen ein Auftrag vergeben werden kann.

 

3.2.        Personal

 

Um die Vielzahl der Handlungsfelder strategisch und zielführend bearbeiten zu können, ist es wichtig, die neuen Aufgaben auch in der organisatorischen Struktur entsprechend abzubilden und einzubetten. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine strategische und zielführende Integrationsarbeit durch die Verwaltung geleistet werden kann. Hierzu befindet sich Dezernat III aktuell in der Abstimmung mit dem Fachbereich Personal und Organisation. Zielsetzung ist, die Themenfelder der Integrationsarbeit sinnvoll zu strukturieren und zu bündeln.

 

Die durch die Flüchtlingsdynamik entstandenen Herausforderungen, kurzfristig die Sicherstellung der schnell benötigten Unterbringungsplätze sowie dauerhaft und langfristig die Integrationsaufgaben, stellen auch an das städtische Personal und die Organisationsstruktur zukünftig andere und neue Anforderungen.

In der Vorlage Nr. 2015/0747 (Stellenplan 2016) wurde konstatiert, dass ab dem Stellenplan für das Haushaltsjahr 2017 für den Aufgabenbereich „Flüchtlinge“ in den verschiedensten Organisationseinheiten der Stadtverwaltung Leverkusen neue Planstellen einzurichten sind. Orientiert daran wird im Rahmen der Beschlussfassung zum nächsten Stellenplan den politischen Gremien eine entsprechende Schaffung von Planstellen empfohlen werden. Bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Stellenplans 2016 waren rd. 50 zusätzliche VZ-Äquivalente identifiziert (allein für 2015) und sukzessive personalwirtschaftlich zu realisieren (Vornahme von Einstellungen).

 

Die entsprechenden Personalbedarfe konnten gedeckt werden. Die Stellenbesetzungsprozesse gestalteten sich mitunter schwierig, da sehr viele Städte ihr Personal im Kontext des Flüchtlingszustroms aufgestockt haben und dadurch unter den Kommunen eine große Konkurrenz am ohnehin schon angespannten Arbeitsmarkt herrschte.

 

Durch die zu erwartende demografische Entwicklung wird es aber mittelfristig erneut zu Vakanzen kommen (in den nächsten fünf Jahren werden etwa 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb der Stadtverwaltung Leverkusen incl. KulturStadtLev (KSL) und Sportpark Leverkusen (SPL) altersbedingt ausscheiden). Ob sich die Situation am Arbeitsmarkt bis dahin wieder entspannt hat, ist hypothetisch. Derzeit ist eher davon auszugehen, dass die Deckung kommender Personalbedarfe nicht reibungslos vonstatten geht. In den Verwaltungsberufen kann in Teilen durch eine Anhebung der Ausbildungsquote gegengesteuert werden. Allerdings sind hier die Ressourcen recht begrenzt (Arbeitsplätze für Azubis/Betreuung der Azubis in den Fachbereichen, Ressourcen der kooperierenden Bildungseinrichtungen, Mangel an adäquaten Bewerberinnen und Bewerber), sodass gegebenenfalls extern eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachqualifiziert werden müssen.

Zielsetzung muss sein, die durch die zukünftigen Aufgaben entstehenden Herausforderungen auch im Hinblick auf Personalauswahl, Personaleinsatz und Qualifizierung entsprechend abzubilden und aufzugreifen. Interkulturelle Öffnung der Verwaltung wird in den nächsten Jahren einen wichtigen Bestandteil in allen Aufgabenbereichen im Zusammenhang mit kommunalen Beschäftigten haben. Personalauswahl, Anforderungsprofile und Qualifizierung sind hierauf entsprechend anzupassen. Personalwirtschaftliche Verfahren und organisatorische Rahmenbedingungen sind im Hinblick auf interkulturelle Öffnung der Verwaltung zu überprüfen.

 

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Aufgabenbereich der Flüchtlingsthematik ergibt sich verstärkter bzw. erhöhter Bedarf an spezifischen Qualifizierungs- und Unterstützungsleistungen.

 

Als ad hoc Maßnahme wurden im letzten Jahr bereits mit der Stabsstelle Personalentwicklung kurzfristige und niederschwellige Unterstützungsangebote in den Schwerpunktbereichen FB Soziales und FB Bürgerbüro realisiert. Ferner gibt es Abstimmungsgespräche zwischen dem Stab der Personalentwicklung und den Referenten der Dezernenten, um Potentiale und Bedarfe unmittelbar zu besprechen.

 

Speziell für die Mitarbeitergruppen Einrichtungsbetreuer/Hausmeister im Fachbereich Soziales und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Integration und Zuwanderung im Fachbereich Bürgerbüro fanden Schulungen zum Handlungsfeld Fremdsprachenkompetenzen/-aufbau sowie Deeskalations-/Eigensicherheitstrainings statt.

 

Vor allem interkulturelle Kompetenz ist eine aktuell und in die Zukunft gerichtete wichtige Schlüsselqualifikation und verlangt neben dem Aufbau von interkulturellen Kenntnissen über andere Kulturen, Religionen, Nationen, deren Werte und Verhaltensweisen auch eine Öffnung und Ausweitung der sozialen und kommunikativen Fähigkeiten der Mitarbeiterschaft.

 

Diese strategische Aufgabe wird im Rahmen der Fortschreibung des kommunalen Integrationskonzeptes ein wichtiger Bestandteil sein. Hierzu wird der Fachbereich Personal und Organisation eng in die sich hieraus ergebenden Aufgabenstellungen eingebunden.

 

3.3.        KulturStadtLev

 

In allen Bereichen der KSL findet bereits die Integration von Flüchtlingen statt. Beispielsweise dient die Bibliothek als Treffpunkt und Lernort, über das Kulturbüro und die Jugendkunstgruppen erfolgt die Integration der Geflüchteten in bestehende Angebote, um so viel Begegnung wie möglich stattfinden zu lassen. Die Musikschule hat Angebote für Flüchtlinge in den internationalen Klassen installiert. Darüber hinaus werden Kulturveranstaltungen für Flüchtlinge und zur Flüchtlingsthematik angeboten (z. B. integratives Medienangebot / Filmfest). Diese Palette soll in den nächsten Jahren erweitert und ausgebaut werden.

 

Problematisch stellt sich jedoch die Situation in der VHS dar. Die Integrationskurse müssen ausgebaut und an aktuelle gesetzliche Vorgaben angepasst werden. Hierfür, und um eine kompetente Sprachberatung bzw. Beurteilung der Einstufung der Flüchtlinge sicherstellen zu können, ist die Ausweitung der personellen und räumlichen Ressourcen dringend erforderlich. Zudem gilt es Strategien zu entwickeln, um diverse Sprachangebote zu bündeln und Flüchtlinge bedarfsorientiert zu leiten.

 

3.4.        SPL/Sportbund

 

Sport bietet die Möglichkeit, Flüchtlinge schnell in die Gesellschaft zu integrieren. Die rund 120 Sportvereine stehen seit Jahrzehnten für gelebte Integration. Sport kann Menschen unterschiedlicher Herkunft friedlich zusammenführen, im Training, im Wettkampf und darüber hinaus. Außerdem findet hier auch die Wertevermittlung unserer Gesellschaft statt.

 

Auf dieser Basis setzen viele Sportvereine in der derzeitigen Situation klare Zeichen für eine gelebte Willkommenskultur, für Solidarität und Hilfsbereitschaft. Sportvereine öffnen sich für alle Menschen; sie bieten Raum sich kennenzulernen, auszutauschen und gemeinsame Erfahrungen zu sammeln.

 

Um die interkulturelle Öffnung des Sports weiter zu fördern, werden die Vereine mit dem SportBund Leverkusen e. V. Konzepte, die den örtlichen Bedarf / die örtliche Nachfrage berücksichtigen, erarbeiten und umsetzen.

 

In dem Zusammenhang sind die Leverkusener Sportvereine auf zeitgemäße und funktionale Sporträume in angemessenem Umfang angewiesen, um diese unverzichtbaren Integrationsmöglichkeiten umsetzen zu können. Zuletzt haben die Vereine immer wieder ihre Bereitschaft gezeigt, zusammenzurücken, wenn einzelne Sporthallen oder Sporträume geschlossen oder auch für die Nutzung als Flüchtlingsunterkünfte genutzt wurden. Doch diese Sporträume sind wichtige und unverzichtbare Begegnungsstätten für die einheimische Bevölkerung und zugleich Integrationsräume für Flüchtlinge.

 

Dies gilt in gleichem Maße auch für Schulen, die für ihren Sportunterricht zwingend auf Sportstätten angewiesen sind.

 

Verwiesen wird in dem Zusammenhang auf die Vorlage Nr. 2016/0986 (Sportstättenentwicklungsplanung für die Stadt Leverkusen), woraus auch hervorgeht, dass neben den bereits bestehenden Hallenbedarfen zukünftig bei Sporthallen und Sporträumen mit einem Mehrbedarf zu rechnen ist.

 

Die Zweckentfremdung von Sporträumen durch Belegung mit Flüchtlingen würde den Sportbetrieb von Schulen, ganzer Vereine oder Sportarten zum Erliegen bringen und Reibungspunkte schüren, die eine gelungene Integration von Flüchtlingen eher verhindern, als unterstützen. Sie wurde und würde nur in absoluten Notfällen wahrgenommen werden.

 

3.5.        Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

Fakten zu den unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA):

 

·         126 UMA sind derzeit in Leverkusen gemeldet, das sind lt. Sachstand 24.05.2016 2 UMA mehr als erforderlich (Landesverteilung).

 

·         5 UMA und 3 junge Volljährige sind im Objekt „Heinrich-Lübke-Straße“ untergebracht.

 

·         3 UMA befinden sich in der Notunterkunft Görresstraße (Landesflüchtlingseinrichtung) bei ihrer Tante, der Umzug ist bereits geplant.

 

·         11 UMA sind in der Verwandtenpflege untergebracht.

 

·         8 UMA sind in Pflegefamilien untergebracht.

 

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, unbegleitete minderjährige Ausländer in stationären Maßnahmen unterzubringen, und aufgrund der Vielzahl der im letzten Herbst ankommenden UMA, sind die restlichen 96 UMA gem. § 42, § 34 bzw. § 13.3 SGB VIII in stationären Einrichtungen anderer Kommunen untergebracht.

 

Ab dem 01.07.2016 beginnt im Objekt Heinrich-Lübke-Straße die neue stationäre Jugendhilfemaßnahme nach §§ 42a, 42 SGB VIII durch die katholische Jugendagentur. Es ist beabsichtigt, ab diesem Zeitpunkt die UMA, die derzeit in anderen Kommunen in Obhut genommen wurden, sukzessive in die Einrichtung Heinrich-Lübke-Straße zurückzuführen.

 

Für die Betreuung der UMA wurden im Bereich der Jugendhilfe drei neue Mitarbeiter eingestellt.

 

Derzeit ist festzustellen, dass kaum noch UMA über die herkömmlichen Fluchtrouten wie die Türkei oder Griechenland nach Leverkusen gelangen. Die Anzahl der ankommenden UMA aus Afrika bleibt stabil. Die Zahl der jungen unbegleiteten Kinder in Einrichtungen, die bei Tanten, Onkeln, Cousinen, Cousins oder Geschwistern leben oder aus verwandtschaftsähnlichen Verhältnissen stammen, steigt merklich an. Leverkusen ist zurzeit ausgelastet, jedoch ist die Lage insgesamt als entspannt anzusehen.

 

Auswirkungen der Flüchtlingsproblematik auf den Bereich der Kindertagesstätten in Leverkusen sind nicht erkennbar. Der Bedarf bei der Betreuung von Flüchtlingskindern wird über die Großtagespflegen abgedeckt.

 

3.6.        Schulen

Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen ohne Deutschkenntnisse stellt die Schulen vor große pädagogische Herausforderungen. Eine Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in bestehende Klassen der Sekundarstufe I ist nicht ohne Weiteres möglich. Zugewanderte Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht in der Lage sind, durchgehend am Regelunterricht teilnehmen zu können, werden zunächst in sogenannten Auffang- bzw. Vorbereitungsklassen in Kleingruppen von bis zu 16 Schülerinnen und Schülern unterrichtet.

 

Seit dem Schuljahr 2014/2015 mussten an fast allen weiterführenden Schulen und den Berufskollegs in Leverkusen internationale Auffang- bzw. Vorbereitungsklassen (IVK) gebildet werden. Insgesamt werden derzeit ca. 280 Schülerinnen und Schüler in den Auffang- und Vorbereitungsklassen der Sekundarstufe I beschult und ca. 110 Schülerinnen und Schüler an den Berufskollegs. Sofern die Flüchtlingszahlen in den nächsten Jahren weiter ansteigen, wird die Einrichtung weiterer Klassen erforderlich. Hierfür müssten sowohl die personellen als die räumlichen Kapazitäten ausgebaut werden.

 

Die Schülerinnen und Schüler verbleiben in der Regel ca. 2 Jahre in den Auffang- bzw. Vorbereitungsklassen, um von dort in den regulären Unterricht eingegliedert werden zu können.

 

Mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 wird voraussichtlich für mehr als 100 Schülerinnen und Schüler der Unterricht in diesen Vorbereitungsklassen enden und sie werden die Regelklassen der weiterführenden Schulen besuchen. Mit dieser Übergangszahl wird auch in den kommenden Jahren gerechnet.

 

In Grundschulen werden die Schülerinnen und Schüler nicht an speziellen Standorten unterrichtet, sondern möglichst wohnortnah in altersgemäßen Jahrgangsklassen zusammen mit deutschen Kindern. Sollte sich eine überprozentuale Belastung einzelner Grundschulen zeigen, werden diese Kinder mittels Fahrdienst auf die Grundschulen im Stadtgebiet verteilt.

 

Integration durch Bildung wird eine Kernaufgabe des gesamten Bildungssystems für die kommenden Jahre sein. Mit Blick auf die äußerste Heterogenität der Schülerinnen und Schüler bezogen auf ihr Leistungspotential, Herkunftssprache, schulische Vorerfahrungen, Alphabetisierung, kulturelle und familiäre Prägung sowie individuelle Erfahrungen auf der Flucht wird die Integration das Regelschulsystem vor große Herausforderungen stellen.

4.    Finanzen

 

4.1. Finanzierungsstrukturen

 

4.1.1.   Flüchtlinge bis zur Zuweisung nach § 2 FlüAG NRW an die Kommunen (sog. Landesflüchtige)

 

Für diese Personengruppe ist das Land für die Finanzierung unmittelbar zuständig. Soweit es sich im Wege der Amtshilfe der Kommune bedient, ist diesen gem. § 8 VwVfG NRW der hierdurch entstehende Aufwand komplett zu erstatten.

 

4.1.2.   Flüchtlinge nach der Zuweisung nach § 2 FlüAG NRW an die Kommunen (sog. kommunale Flüchtlinge)

 

Für diese Personengruppe liegt die Finanzierungsverantwortung zunächst vollständig bei den Kommunen.

 

Die Kommunen erhalten von ihren jeweiligen Bundesländern nach landesspezifischen und inhaltlich sehr unterschiedlichen Regeln finanzielle Zuwendungen für die in dieser Phase zu tragenden Belastungen.

 

In NRW ist dies in § 2 FlüAG NRW geregelt. Diese Vorschrift wurde in 2015 mehrfach novelliert und soll für die Jahre 2017 ff. komplett neu gefasst werden.

 

4.1.2.1.     Bisherige Rechtslage

 

Für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 stellt das Land den Gemeinden ab dem Jahr 2016 jährlich Finanzmittel in Höhe von 1,948 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Mittel werden auf die Gemeinden entsprechend dem Zuweisungsschlüssel (90 v. H. des Einwohnerschlüssels bilden mit 10 v. H. des Flächenschlüssels den Zuweisungsschlüssel) verteilt. Dies basiert auf der Berechnungsgrundlage von 10.000 € p. a. pro Flüchtling. Sollten sich im Laufe des Jahres die Flüchtlingszahlen gravierend erhöhen, ist eine Anpassung des Gesamtbetrages vorgesehen.

 

-       Kritik am geltenden Recht

 

Diese Regelungen werden zu Recht stark kritisiert und sollen grundlegend modifiziert werden.

 

  • Kritikpunkt 1 ist, dass die Landespauschale nicht nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Flüchtlinge, sondern nach der Aufnahmeverpflichtung der jeweiligen Kommune verteilt wird. Das führte in 2015 dazu, dass Städte mit hoher Aufnahmeverpflichtung, aber niedriger Erfüllungsquote finanziell ungerechtfertigterweise profitierten.

 

  • Kritikpunkt 2 ist, dass die Berechnungsgrundlage 10.000 € p.a. pro Flüchtling  in vielen Kommunen bei weitem dem tatsächlichen Finanzbedarf nicht entspricht und je nach örtlicher Situation Beträge von 15.000 € - 20.000 € als realistisch eingeschätzt werden.

 

4.1.2.2.     Zukünftige Rechtslage

 

Daher haben die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände folgendes vereinbart:

 

  • Ab 2017 wird eine echte monatliche Pauschale gezahlt, die sich nach der Zahl der tatsächlich in der Kommune untergebrachten Flüchtlinge und Geduldeten richtet. Hierfür werden derzeit die notwendigen statistischen Instrumente entwickelt, die dann ab 2017 zum Einsatz kommen. Eine Bevorzugung der Kommunen, die ihre Aufnahmeverpflichtung nur teilweise erfüllen, ist damit zukünftig ausgeschlossen. Die Berechnungsbasis 10.000 € p. a. pro Flüchtling wird in 2016 nur dann erhöht, wenn der Bund sich den Ländern gegenüber stärker als bisher finanziell engagiert. Hierfür bestehen aber derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte.

 

  • Im zweiten Halbjahr 2016 und im ersten Halbjahr 2017 werden flächendeckend die in den Kommunen entstehenden Flüchtlingskosten erfasst und auf der Basis der Ergebnisse dieser Kostenerfassung entschieden, ob das Land seine Berechnungsbasis 10.000 € p. a. pro Flüchtling erhöht. Die konkrete Vorgehensweise wird derzeit von einer Arbeitsgruppe von Land und kommunalen Spitzenverbänden, der auch der Leverkusener Stadtkämmerer angehört, erarbeitet.

 

4.1.3.   Flüchtlinge nach Abschluss des Asylverfahrens

 

Die nach positivem Abschluss des Asylverfahrens in den Kommunen mit einer Aufenthaltserlaubnis verbleibenden Flüchtlinge haben Zugang zu den allen berechtigt im Bundesgebiet Lebenden zustehenden Sozialleistungen. Eine gesonderte Erstattung durch Bund oder Land hierfür ist nicht vorgesehen. Es gelten die allgemeinen Regeln, insbesondere im SGB II. Somit ist bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch diese Personengruppe mit einer Erhöhung der Haushaltsbelastung insbesondere durch die Unterkunftskosten nach SGB II zu rechnen. Ob und in welchem Umfang die Kommunen hierauf mit verstärkten Integrationsbemühungen reagieren werden, hängt sowohl von der örtlichen Sozialstruktur als auch der kommunalen Haushaltslage ab.

 

Die nach negativem Abschluss des Asylverfahrens in den Kommunen mit einer Duldung verbleibenden Flüchtlinge unterfallen unverändert dem AsylbLG und dem FlüAG NRW (s. o.).


 

4.2. Konkrete Lage in der Stadt Leverkusen

 

Wie bereits im Kontext der Landesunterkünfte geschildert, entstehen nur für die „kommunalen Flüchtlinge“ Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

 

4.2.1.   Haushaltsjahr 2015

 

Der haushaltsrelevante Aufwand für die kommunalen Flüchtlinge im Haushaltsjahr 2015 wurde mit der letzten Prognose aus dem November 2015 auf insgesamt ca. 28 Mio. € beziffert, der eine Ertragsprognose von 14 Mio. € gegenüberstand, also ein Negativsaldo von ca. 14 Mio. €. Da die sachkontenscharfe Abrechnung auf der Basis des Jahresabschlusses 2015 aus buchungstechnischen Gründen noch nicht vollständig abgeschlossen ist, liegen noch keine abschließenden Zahlen für 2015 vor. Es ist aber davon auszugehen, dass die Prognose aus dem November 2015 im Wesentlichen mit dem Jahresergebnis überstimmt.

 

Hierbei ist zu beachten, dass die Strategie der Stadt Leverkusen, dem Land offensiv Standorte für Landeseinrichtungen anzubieten, zu einer erheblichen finanziellen Entlastung geführt hat:

 

·         Der Aufwand für die Landesflüchtlinge wird vom Land getragen.

·         Die Zahl der vorgehaltenen Plätze für Landesflüchtlinge wird auf die Aufnahmeverpflichtung der Stadt angerechnet, unabhängig von der tatsächlichen Belegung.

 

Hinzu kommt, dass für Flüchtlinge in den Landeseinrichtungen ergänzende Infrastruktur wie z.B. Schulen und Kindergärten nicht vorgehalten werden müssen, im Gegensatz zu den kommunalen Flüchtlingen.

 

Ohne die Schaffung von Landesplätzen wäre die Belastung des Haushaltes wesentlich höher gewesen.

 

4.2.2.   Haushaltsjahr 2016

 

Der vom Rat am 02.05.2016 beschlossene Haushalt 2016 ergibt im Saldo eine Unterdeckung in Höhe von 17,6 Mio. €.

 

Dem lag die seinerzeit berechtigte Prognose aus dem vierten Quartal 2015 zugrunde, wonach mit einem Rückgang der Zuweisungszahl an die Kommunen um maximal 20 Prozent im Vergleich zu 2015 sinken würde. Daraus hätte sich eine Aufnahmeverpflichtung für ca. 1500 Flüchtlinge für 2016 ergeben.

 

Der bisherige Verlauf des Jahres 2016 hat diese zum damaligen Zeitpunkt sachgerechte Prognose nicht bestätigt. Ursachen hierfür waren zum einen der Rückgang der Flüchtlingszahlen insgesamt und zum anderen die konzentrierte Zuweisung der aufzunehmenden Flüchtlinge an die Städte, die in 2015 ihre Aufnahmeverpflichtung nicht ausreichend erfüllt hatten.

 

Allerdings sind die internationale Lage und die weitere Entwicklung an der EU-Außengrenze absolut volatil und in keiner Weise seriös prognostizierbar. Somit ist weder eine verlässliche Prognose der Gesamtaufnahmeverpflichtung der Stadt Leverkusen noch eine Haushaltsprognose zum jetzigen Zeitpunkt möglich.

 

4.2.3.   Haushaltsjahre 2017 ff

 

Eine verlässliche Prognose für die weiteren Haushaltsjahre ist aus den oben für 2016 erläuterten Gründen erst recht objektiv unmöglich.

 

Zu beachten ist allerdings der vom Rat für die Jahre 2017 ff. mit HSP-Beschluss vom 02.05.2016 beschlossene Auftrag:

 

„(…)

2. Zur nachhaltigen Sicherung der Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssanierungs-plans und zur Vermeidung von weiteren, über die im Haushaltssanierungsplan vorgesehenen und vom Rat bereits in seiner Sitzung am 11.01.2016 beschlossenen hinausgehenden Steuererhöhungen, wird die Verwaltung beauftragt,

 

2.1. Maßnahmen zu konzipieren, mit denen die sich aus dem Erlass des MIK vom 11.02.2016 folgende Reduzierung des Aufwands für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen so umgesetzt wird, dass unter Anrechnung der entsprechenden Landesleistungen Kostenneutralität ab dem Haushaltsjahr 2018 erreicht wird (…).“

 

Auch wenn realistischerweise davon auszugehen ist, dass zur vollständigen Kostendeckung weitere substantielle Verbesserungen der Bundes- und Landesleistungen notwendig sind, kann durch die im Beschlussvorschlag im Einzelnen dargestellten Maßnahmen nach Einschätzung der Verwaltung eine signifikante Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Einschätzung erreicht werden.

 

Mit Zunahme der Zahl der positiv abgeschlossenen Asylverfahren werden sich über die bisherigen Aufgabenstellungen hinaus erheblich größere Notwendigkeiten im Bereich der Integrationsaufgaben stellen.

 

Hierzu beinhaltet die Ratsvorlage Nr. 2016/1050 vom 02.05.2016 folgende Aussage:

 

„(…) Absehbar wird nach der Phase der Vermeidung von Obdachlosigkeit eine langjährige Phase der Integrationsarbeit für die Flüchtlinge mit Bleiberecht treten. Die Stadt Leverkusen bekennt sich zu dieser Aufgabe. Allerdings können aufwandserhöhende Maßnahmen zum Ausbau der hierzu notwendigen interdisziplinären Infrastruktur und der damit verbundenen Neuausrichtung der inhaltlichen Arbeit erst dann umgesetzt werden, wenn durch Bund und Land entsprechende Mittel bereitgestellt werden (…).“

 

Diese Aussage hat unverändert Gültigkeit. Allerdings werden rechtlich verbindliche Leistungsansprüche insbesondere nach SGB II (insb. Unterkunftskosten für hilfsbedürftige Erwerbslose) und SGB VIII (insb. Kitas) unabhängig von dieser Festlegung zu erfüllen sein. Die Dimension der damit verbundenen fiskalischen Mehrbelastungen ist noch nicht präzise prognostizierbar und wird im Laufe des Aufstellungsverfahrens zum Haushalt 2017 vertieft zu bewerten sein. Hierbei wird von großer Bedeutung sein, in welcher Geschwindigkeit der Bearbeitungsstau bei den Asylanträgen durch das BAMF abgebaut werden wird.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Arndt, Dez. III, 8833

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

 

Die Beteiligung der Bürger erfolgt gemäß dem festgelegten Verfahren.

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]