Beschlussentwurf:
1.
Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt den Sachstand
zur aktuellen Situation der Flüchtlinge zur Kenntnis.
2.
Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt die Entscheidung
der Bezirksregierung Köln zur Aufgabe der Zentralen Unterbringungseinrichtung
(ZUE) Solinger Straße zur Kenntnis. Die Planungen zur Realisierung einer ZUE am
Standort Solinger Straße werden aufgegeben.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit der zuständigen
Bezirksregierung Köln über den Abschluss eines Mietvertrages zur Überlassung
des Gebäudes „Görresstraße“ zur mittelfristigen Einrichtung einer ZUE mit einer
Platzkapazität von 500 zzgl. 150 Notfallplätzen zu verhandeln. Die Laufzeit
soll drei Jahre mit einer Verlängerungsoption von zwei Jahren betragen.
4.
Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis,
dass die Bezirksregierung Köln den Betrieb der Notunterkünfte (NU) Auermühle
und Heinrich-Lübke-Straße zum 31. Dezember 2016 vertragsgemäß einstellt. Das
Gelände Auermühle wird ab dem 1. Januar 2017 als städtische Reservefläche für
eine kurzfristige Unterbringung von Flüchtlingen vorgehalten.
5.
Die Verwaltung wird beauftragt, in die weiteren
Planungen zur Realisierung des Ersatzbaus der Gemeinschaftsunterkunft
Sandstraße einzusteigen. Entsprechende Finanzmittel sind im Haushaltsplan ab
2017 zu veranschlagen.
6.
Das Projekt „Zur Alten Fabrik / Stauffenbergstraße“
wird im Hinblick auf die Einrichtung einer weiteren kommunalen
Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge nicht weiterverfolgt. Die Verwaltung
wird beauftragt, an diesem Standort mit dem Eigentümer preiswerten Wohnraum zu
entwickeln und das dafür notwendige Bauleitverfahren kurzfristig einzuleiten.
7.
Das Projekt „Josefstraße - SUT“ wird nicht zur
Unterbringung von Flüchtlingen angemietet. Die Verwaltung wird stattdessen
beauftragt zu prüfen, ob der bereits beschlossenen Quartierstreffpunkt Manfort
ggf. in Verbindung mit weiteren für Migration und Integration zuständigen
Verwaltungseinheiten an diesem Standort realisiert werden kann.
8.
Dem vorgeschlagenen Verfahren zur Umsetzung des
Integrationskonzeptes wird zugestimmt.
9.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
organisatorischen und personellen Maßnahmen zur Umsetzung der weiteren
Handlungsfelder zu realisieren. Das Handlungsfeld interkulturelle Öffnung der
Verwaltung wird aktiv bearbeitet und vorangeführt. Personalwirtschaftliche
Verfahren und organisatorische Rahmenbedingungen werden im Hinblick auf
interkulturelle Öffnung der Verwaltung überprüft.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Richrath Stein Märtens Adomat Deppe
Begründung:
1.
Aktueller Sachstand
Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen
war im Jahr 2015 eine der vorherrschenden Aufgaben der Kommunen. Die
Zuweisungszahlen im Jahr 2015 waren von einer hohen Dynamik und stetigen
Anpassungsbedarfen geprägt. Die Prognosen des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) wurden anhaltend nach oben korrigiert.
Die Entwicklung der Flüchtlingszahlen in
Leverkusen ergibt sich aus der folgenden Grafik:
Die Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen richten
sich nach den verschiedenen Phasen des Aufenthalts von Flüchtlingen
im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Zuständigkeiten im Handlungsfeld
„Flüchtlinge“ sind drei Phasen zu unterscheiden.
1.1 Phase 1:
Flüchtlinge bis zur Zuweisung nach § 2 (Flüchtlingsaufnahmegesetz) FlüAG NRW an
die Kommunen (sog. Landesflüchtige)
Für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in der Phase von
der Aufnahme im Land NRW bis zur Zuweisung in die Kommunen ist das Land
zuständig (sog. „Landesflüchtlinge“). Das Land muss die für die
Landesflüchtlinge notwendigen Einrichtungen betreiben und auch alle weiteren
notwendigen Maßnahmen für diese Gruppe ergreifen. Hierbei kann es dies mit
eigenen Kräften tun, Dritte gegen Entgelt damit beauftragen oder Kommunen im
Wege der Amtshilfe nach § 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW betrauen.
1.2. Phase 2.
Flüchtlinge nach der Zuweisung nach § 2 FlüAG NRW an die Kommunen (sog.
kommunale Flüchtlinge)
Gem. § 2 FlüAG NRW werden die Landesflüchtlinge den Kommunen zugewiesen,
danach werden sie als „kommunale Flüchtlinge“ bezeichnet.
Hierbei handelt es sich um
(1) Ausländer, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt
haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung
des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
(1a) Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen
Zweitantrag nach
§ 71a AsylG gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges
Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer
Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre
minderjährigen Kinder,
(2) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Gesetzes über
den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 1950) besitzen,
(3) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG
besitzen, sofern sie ab dem 01.01.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden und
sofern sie keine mit eingereisten Familienangehörigen von Ausländern sind,
denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde,
(4) unerlaubt eingereiste Ausländer, die nach § 15a AufenthG verteilt
worden sind.
Die Zuweisung der ausländischen Flüchtlinge vom Land an die Kommunen
erfolgt gem. § 3 FlüAG NRW entsprechend dem Einwohneranteil der Gemeinden an
der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) und entsprechend dem
Flächenanteil der Gemeinde an der Gesamtfläche des Landes (Flächenschlüssel).
90 v. H. des Einwohnerschlüssels bilden mit 10 v. H. des Flächenschlüssels den
Zuweisungsschlüssel.
Die Flüchtlinge in dieser Verfahrensphase haben Anspruch auf Leistungen
nach AsylbLG. Leistungsträger ist die Kommune. Weiterhin ist die Kommune für
alle notwendigen Unterbringungs- und Betreuungsmaßnahmen zuständig, die für
diesen Personenkreis erforderlich sind.
1.3. Phase 3:
Flüchtlinge nach Abschluss des Asylverfahrens
Mit positivem Abschluss des Abschlussverfahrens oder mit Erlangen eines
anderen Aufenthaltsrechts gilt das FlüAG NRW nicht mehr für die hiervon
betroffenen Personen. Sie haben Anspruch auf die allen rechtmäßig im
Bundesgebiet lebenden Personen zustehenden Sozialleistungen, also insb. nach
SGB II, VIII und XII. Nach aktueller Rechtslage genießen sie Freizügigkeit im
Bundesgebiet. Es besteht ein großes sowohl sozial- als auch wirtschafts- und
finanzpolitisches Interesse daran, diese Personengruppe möglichst schnell zu
integrieren, um ihnen eine eigenständige Lebensführung ohne Bezug von
Sozialleistungen zu ermöglichen.
Bei negativem Abschluss des Asylverfahrens ist ein Verlassen des
Bundesgebietes, ggf. durch entsprechende Abschiebemaßnahmen, vorgesehen.
Allerdings ist eine Ausreise in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht realisierbar. In diesen Fällen
wird eine befristete Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz erteilt. Geduldete
Flüchtlinge haben ebenfalls Leistungsansprüche nach dem AsylbLG.
Leistungsträger ist die Kommune. Auch hier ist die Kommune für alle notwendigen
Unterbringungs- und Betreuungsmaßnahmen zuständig, die für diesen Personenkreis
erforderlich sind.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass rund
1,1 Mio. Menschen im vergangenen Jahr in Deutschland als Flüchtlinge gezählt
wurden. 700.000 Menschen mehr, als zu Beginn des Jahres 2015 prognostiziert.
Für Leverkusen bedeutete dies gemäß dem
Verteilungsverfahren des Königsteiner Schlüssels eine Aufnahmeverpflichtung von
rd. 2.000 Personen.
Derzeit ist eine Entspannung in den
Zuweisungen zu verzeichnen, dies aber insbesondere aufgrund der Tatsache, dass
aktuell hauptsächlich Kommunen Zuweisungen erhalten, die im vergangenen Jahr
ihre Aufnahmeverpflichtung nicht erfüllt haben. Da Leverkusen seine
Verpflichtung im letzten Jahr zu 100 % erfüllt hat, erfolgen aktuell kaum
reguläre Zuweisungen.
Auch grundsätzlich hat sich die
Zuweisungssituation aktuell entspannt, dies ist auch den Berichten des Ministeriums
für Inneres und Kommunales NRW (MIK) zu
entnehmen. Verbindliche Prognosen liegen allerdings für das Jahr 2016 noch
nicht vor. Eine Planung für die weiteren Unterbringungskapazitäten ist daher
nur schwer möglich.
Nach den neuesten Zahlen des Bundesinnenministeriums
kamen im Januar rd. 90.000 Flüchtlinge, im Februar 60.000 Flüchtlinge, im März
noch 20.000 und im April 16.000 Flüchtlinge.
Die bisherigen Prognosen der Verwaltung gingen von 800.000 Flüchtlingen
für 2016 in Deutschland aus. Schreibt man die Entwicklung des 1. Quartals 2016
fort, wäre von ca. 680.000 Flüchtlingen im Jahr 2016 für Deutschland
auszugehen. Allerdings haben die Ereignisse des vergangenen Jahres gezeigt,
dass eine reine „Prognosebetrachtung“ keine absolute Sicherheit bei der Planung
bedeutet, zumal insbesondere bei den Flüchtlingsströmen auch erhebliche
Schwankungen in den einzelnen Monaten erfolgen. So war auch im letzten Jahr
erst ab ca. Juni ein erheblicher sukzessiver Anstieg der Flüchtlingszahlen zu
verzeichnen.
2.
Unterbringung
2.1.
aktuelle Situation
Derzeit stellt sich die Sachlage in
Leverkusen wie folgt dar:
Um der hohen Dynamik 2015 zielgerichtet und
noch mit einem Mindestmaß an Flexibilität zu begegnen, war es Zielsetzung der
Stadt Leverkusen, eine heterogene Unterbringungsplanung vorzunehmen. Die Stadt
Leverkusen hat daher die Unterbringungsformen in 3 große „Blöcke“ unterteilt.
So konnte der Dynamik bestmöglich begegnet werden und nicht zuletzt auch die
fiskalischen Auswirkungen berücksichtigt werden.
Die Aufnahmeverpflichtung wurde (und konnte)
so durch die nachfolgenden drei Blöcke realisiert:
1.
Unterbringung von kommunal zugewiesenen
Flüchtlingen in städtischen Gemeinschaftseinrichtungen,
2.
Schaffung von Notunterkünften für das Land NRW,
3.
Unterbringung von kommunal zugewiesenen
Flüchtlingen in Wohnraum.
Zu
1:
Der Rat der Stadt Leverkusen hat gemäß den
eingebrachten Vorlagen die Errichtung von weiteren kommunalen Gemeinschaftseinrichtungen
beschlossen. Im Jahr 2015 sowie 2016 konnten bzw. werden insgesamt 970 weitere
Plätzen in Gemeinschaftseinrichtungen – hauptsächlich in Containerbauweise –
realisiert.
2015 |
2016 |
Im Bühl (90) |
Felderstraße (90) |
Josefstraße – Block B (100) |
Schopenhauer Straße (90) |
Bebelstraße (30) |
Heinrich-Lübke Straße 36 – 40 (50) |
Herderstraße (60) |
Josefstraße – Block A (100) |
|
Heinrich – Claes-Straße (180) |
|
Dohrgasse (90) |
|
Merziger Str. (90) |
Gesamt:
280 |
Gesamt:
690 |
Zusätzlich wurden am Standort Heinrich-Lübke-Straße weitere Plätze für
die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern geschaffen.
Alle bis jetzt geschaffenen Platzkapazitäten werden benötigt bzw. dienen
dazu, eine Abmietung von kleineren Anmietungen, die im vergangenen Jahr zur
Vermeidung von Obdachlosigkeit angemietet wurden aber im Betrieb höhere Kosten
verursachen, zu realisieren. Die in diesem Jahr noch fertigzustellenden
Einrichtungen dienen ebenfalls dazu, die bestehenden Einrichtungen in der Belegungskapazität
auf ein vertretbares Maß zurückzuführen. Ferner sind für die beabsichtigte
Sanierungsmaßnahme Sandstraße „Kapazitäten“ in anderen Einrichtungen
vorzuhalten, um die Baumaßnahmen realisieren zu können.
Zu 2.
Die in Notunterkünften des Landes zur Verfügung gestellten
Unterbringungsplätze werden gemäß der aktuellen Regelung im FlüAG zu 100 % auf
die Aufnahmeverpflichtung der Stadt Leverkusen angerechnet (unabhängig von der
tatsächlichen Belegung). Kosten für die dort untergebrachten Flüchtlinge sowie
den Betrieb der jeweiligen Einrichtungen entstehen für die Stadt Leverkusen
nicht.
Aktuell gibt es in Leverkusen rd. 1.600 Plätze in Landeseinrichtungen.
Diese sind ein wichtiger Bestandteil in der städtischen Kapazitätsplanung bzw.
bei der Erfüllung der kommunalen Aufnahmeverpflichtung.
Die Einrichtungen unterscheiden sich hinsichtlich des Betriebskonzeptes
wie folgt:
Notunterkunft
Görrestraße (rd. 500 Plätze)
Die Stadt „betreibt“ die Einrichtung im Wege der Amtshilfe (gem. §§ 4
ff. für das
Land. Bezüglich des konkreten Betriebes bedient sich die Stadt der Arbeiterwohlfahrt
(AWO) als Betreiber. Die Kosten werden durch das Land NRW getragen.
Notunterkunft
Auermühle (rd. 650 Plätze)
Die Stadt hat dem Land Teile der Flächen des ehemaligen Freibades
Auermühle zur Verfügung gestellt. Planung und Errichtung der Einrichtung hat
das Land selbst durchgeführt, der Betreiber (Malteser) wurde ebenfalls vom Land
ausgewählt und beauftragt.
Notunterkunft
Heinrich-Lübke-Straße (rd. 400 Plätze)
Planung und Errichtung der Anlage erfolgten durch die Stadt. Das Land
hat die Einrichtung von der Stadt gemietet und einen Betreuungsverband
(Johanniter) mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragt.
Zu 3:
Die Unterbringung von Flüchtlingen in Wohnraum wurde im Jahr 2015
forciert, hierzu wurde neben dem klassischen „Leverkusener Modell“
(eigenständige Anmietung der Wohnungen durch die Flüchtlinge) auch die
Anmietung von Wohnungen direkt durch die Stadt vorgenommen. Hierdurch ist es
gelungen, mehr als 400 Personen in Wohnraum unterzubringen.
Direkte Anmietungen durch die Stadt Leverkusen werden seit März 2016
nicht mehr vorgenommen. Bei Anfragen werden Vermieter über die Möglichkeit der
Vermietung nach dem „Leverkusener Modell“ informiert und das Angebot an
Flüchtlingsrat und Caritas entsprechend weitergeleitet. Daneben sollen
sukzessive die Mietverträge, die die Stadt direkt abgeschlossen hat, auf die
Mieter übertragen werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Vermittlung von Wohnraum im Jahr 2016
nicht auf dem Niveau von 2015 gehalten werden kann.
2.2.
Unterbringung - weiteres Vorgehen Landesplätze
Der o. g. Unterbringungsmix erfordert es, bei den Planungen für die Jahre
2016/2017 eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, da zum einen die Beibehaltung
einer größtmöglichen Flexibilität und zum anderen das Erfordernis der für die
Aufnahmeverpflichtung benötigten Unterbringungskapazitäten oberste Zielsetzung
ist. Allerdings zeigt insbesondere die derzeitige Situation, dass die Thematik
einem sehr hohen Maß an Dynamik und Veränderungen unterworfen ist. Zielsetzung
muss es daher sein, einen „Mittelweg“ zu finden.
Im Hinblick auf das weitere Vorgehen bei den regulären „Landesplätzen“
in Leverkusen liegt ein Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2016 vor.
Demnach ist seitens der Bezirksregierung folgendes beabsichtigt.
2.2.1. Zentrale Unterbringungseinrichtung des Landes NRW –
Solinger Straße
Die Stadt Leverkusen hat mit Hochdruck die seitens der politischen
Gremien beschlossene und von Seiten des Landes gewünschte Errichtung einer
Zentralen Unterbringungseinrichtung für das Land NRW am Standort Solinger
Straße bearbeitet.
Die entsprechenden Vorarbeiten sind abgeschlossen, die für eine
Ausschreibung erforderliche Leistungsbeschreibung ist fertiggestellt. Die
darauf basierende Mietkostenkalkulation sowie entsprechende Unterlagen wurden
der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 09.03.2016 mit der Bitte um Prüfung
übermittelt.
Die Bezirksregierung hat im Schreiben vom 30.05.2016 mitgeteilt, dass
sich „die Gesamtsituation der Flüchtlingsunterbringung im Land NRW,
insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich getroffenen Maßnahmen des Landes und
der geringeren Zugangszahlen in den letzten Wochen und Monaten im Vergleich zum
Vorjahr, deutlich verändert hat“. Vor diesem Hintergrund „ist der geplante
Neubau einer ZUE an der Solinger Straße nicht mehr erforderlich“.
Die ursprünglich an die Stadt Leverkusen herangetragene Anfrage für die
Errichtung einer ZUE hat daher keinen Bestand mehr. Die Projektrealisierung ist
somit einzustellen. Die bis jetzt entstandenen Kosten werden durch die
Bezirksregierung Köln erstattet.
Inwiefern eine alternative Nutzung der für den Bau der ZUE erworbenen
Fläche weiter in Betracht kommen kann, ist zu prüfen. Nach dem Kaufvertrag
besteht für den Fall, dass die ZUE nicht realisiert wird, ein zeitlich
begrenztes Rücktrittsrecht. Hierzu erfolgen Gespräche mit dem Veräußerer.
2.2.2. Notunterkunft (NU) Görrestraße
Im Hinblick auf die NU Görresstraße, die aktuell durch die Stadt
Leverkusen in Amtshilfe betrieben wird, ist Zielsetzung des Landes, diese
Einrichtung selbst weiter als ZUE mit einer Platzkapazität von 500 zzgl. 150 Notfallplätzen
zu betreiben. Das Gebäude soll der Bezirksregierung vermietet werden, der
Betrieb wird durch die Bezirksregierung wahrgenommen. Der vorliegende Vertrag
mit dem von Seiten der Stadt Leverkusen derzeit mit dem Betrieb der Einrichtung
beauftragten Betreuungsverband würde durch die Bezirksregierung übernommen. Der
Mietvertrag soll für die Dauer von 3 Jahren geschlossen werden und eine Option
für weitere 2 Jahren enthalten.
Der Stadt Leverkusen wird im Falle der Realisierung die
Gesamtplatzkapazität in Höhe von 650 Plätzen in der NU Görresstraße unabhängig
von der Belegung auf die Aufnahmekapazität angerechnet. Derzeit erfolgt die
Abstimmung des Mietvertrags.
2.2.3. Notunterkünfte (NU) Auermühle sowie NU Heinrich-Lübke-Straße
Nach Rückmeldung der Bezirksregierung Köln ist beabsichtigt, die Notunterkünfte Auermühle und
Heinrich-Lübke-Straße zum 31.12.2016 vertragsgemäß aufzugeben. Dies hat zur
Folge, dass die dort zur Verfügung gestellten Plätze abgestuft abgerechnet
werden, was wiederum spiegelbildlich die kommunale Aufnahmeverpflichtung
ansteigen lässt (kommunizierende Röhren).
Das Abrechnungsverfahren ergibt sich aus dem
FlüAG NRW.
§ 3
Abs. 4 FlüAG NRW bestimmt:
(4) Bei Gemeinden,
auf deren Gebiet eine Aufnahmeeinrichtung des Landes betrieben wird, vermindert
sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und
Asylbewerber um die Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze. Bei Gemeinden,
die eine Einrichtung des Landes mit Erstaufnahmebearbeitung betreiben,
vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden
Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 130 Prozent der Anzahl der dort im Rahmen
der Erstaufnahme vorgesehenen Aufnahmeplätze. Wird der Betrieb einer Einrichtung im Sinne der Sätze 1 und 2 beendet,
vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber:
1. im ersten Monat um 80 Prozent
der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze,
2. im zweiten Monat um 60 Prozent
der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze,
3. im dritten Monat um 40 Prozent
der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze und
4. im vierten Monat um 20 Prozent der während des Betriebs
angerechneten Aufnahmeplätze.
Angewandt auf die Notunterkünfte
„Auermühle“ sowie „Heinrich-Lübke-Straße“ mit einer Platzzahl von 1.050
bedeutet dies:
1.
Monat: - 210 Plätze
2.
Monat: - 420 Plätze
3. Monat: - 630
Plätze
4. Monat: - 840
Plätze
danach: -1.050 Plätze
d.h., im ersten Monat nach Außerbetriebnahme
steigt die kommunale Aufnahmeverpflichtung um 210 Plätze usw. Ab dem 5. Monat
findet keine Anrechnung mehr statt.
Dies gilt zumindest so lange, wie die oben beschriebene Regelung im
FlüAG verankert ist. Seitens der Landesregierung wird derzeit an einer
Novellierung des Anrechnungsverfahrens gearbeitet. Die sich hieraus ggf.
ergebenen Entwicklungen bleiben abzuwarten.
Für die Fläche der NU Heinrich-Lübke-Straße wird nach Aufgabe der
Notunterkunft die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 187/III, Bau
einer Kindertagestätte (Kita) und eines kleinen Wohngebietes u. a. mit
Geschosswohnungsbauten, realisiert. Die städtebauliche Gliederung des
Bebauungsplangebietes befindet sich derzeit in der Abstimmung zwischen den
zuständigen Fachbereichen.
2.3.
Unterbringung – weiteres Vorgehen kommunale
Einrichtungen
Durch die geschilderten Anpassungen im
Bereich der Landesplätze und der zu Beginn geschilderten Ist–Situation ist eine
Neubewertung der kommunalen Planungen erforderlich. Jedoch ist es derzeit nur
schwer möglich, verlässliche Bedarfsprognosen zu erstellen, da dies
hauptsächlich auch durch die europäischen bzw. weltweiten Entwicklungen geprägt
wird.
Aktuell liegt die Stadt Leverkusen bei einer
Erfüllungsquote von rd. 140 %, dies ist insbesondere in der Anzahl der
Landesplätze begründet. Bei Wegfall der o. g. Plätze in den Notunterkünften
Auermühle sowie Heinrich-Lübke-Straße würde die Stadt Leverkusen (Stand heute) auf
eine Quote von rd. 70 % fallen.
Nach dem derzeitigen Stand der
Aufnahmeverpflichtung und aufgrund der hohen Anzahl an Landesplätzen im
Stadtgebiet, die bis Ende 2016 zu 100 % angerechnet werden, kann zum jetzigen
Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die im vergangenen Jahr beschlossenen
Maßnahmen zur Deckung des aktuellen Bedarfs ausreichen.
Für die nachfolgenden Projekte wird daher
folgendes Vorgehen vorgeschlagen:
1.
Josefstraße, SUT
Die Realisierung einer weiteren
Gemeinschaftseinrichtung am Standort Josefstraße wird nicht weiter verfolgt.
An diesem Standort könnte stattdessen der
bereits beschlossene Quartierstreffpunkt Manfort ggf. in Verbindung mit
weiteren für Migration und Integration zuständigen Verwaltungseinheiten
realisiert werden.
2.
Stauffenbergstraße
(Zur Alten Fabrik)
Die aktuellen Entwicklungen machen eine
Prüfung der Entscheidungen erforderlich. Die Fläche eignet sich für die
Gestaltung von preiswertem Wohnraum, hierfür besteht in Leverkusen ein
erheblicher Bedarf.
Die Verwaltung schlägt daher vor, von der ursprünglichen
Beschlussfassung abzuweichen und der Realisierung von sozialem Wohnraum am
Standort oberste Priorität einzuräumen. Eine Zwischennutzung als „Gemeinschaftsunterkunft“
würde entfallen, die Fläche würde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens
gemeinsam mit dem Investor unmittelbar für den Wohnungsbau entwickelt.
3.
Gemeinschaftseinrichtung
Sandstraße
Die Erfahrungen im vergangenen Jahr haben gezeigt, dass es zwingend
erforderlich ist, mindestens eine kommunale Gemeinschaftseinrichtung dauerhaft
vorzuhalten. Das Objekt in der Sandstraße ist bekanntermaßen abgewohnt. Hier
sind die weiteren Planungen für einen Ersatzbau durchzuführen und die Umsetzung
der Maßnahmen entsprechend einzuplanen. Aktuell wird eine Konzeptstudie
erarbeitet, welche eine Errichtung von Ersatzbauten in mehreren Bauabschnitten
vorsieht. Hierbei soll aus baulichen und insbesondere aus sozialen Aspekten die
Unterbringung in wohnungsähnlichen Grundrissen erfolgen.
Ergänzend ist hierbei zu berücksichtigen, dass für die Durchführung des
Ersatzbaus Freizüge von Gebäuderiegeln realisiert werden müssen. Die Verwaltung
wird hierzu in die weitere Planung einsteigen. Für den Freizug werden, wenn möglich,
freie Kapazitäten in den neu geschaffenen Gemeinschaftseinrichtungen genutzt.
Im Rahmen der Gesamtsanierung soll auch eine Neuarrondierung des Areals
erfolgen. Hierbei ist zu prüfen, ob die vorhandene Fläche zusätzlichen Raum für
potentielle Wohngebäude hergibt.
Unabhängig hiervon soll die Planung der neuen
Gemeinschaftsunterkunft Sandstraße eine grundsätzliche Regelkapazität von 450
Plätzen beinhalten. Zusätzlich soll eine Reserve von 100 „Notplätzen“
berücksichtigt werden, die im Falle einer erneuten hohen Dynamik aktiviert
werden können.
4.
Reserveflächen
Auermühle und Stöckenstraße
Um ggf. auf einen kurzfristigen Anstieg der
Zuweisungszahlen reagieren zu können, wird der bisherige, vom Land als
Notunterkunft betriebene Standort Auermühle als Reservefläche weiterhin
vorgehalten und nach Aufgabe des Standortes durch das Land nicht vollständig
zurückgebaut.
Diesem Zweck
dient auch die Umsetzung des Ratsbeschlusses für die Prüfung einer weiteren
Notunterkunft im Stadtteil Hitdorf. Die Verhandlungen hierfür werden
fortgesetzt. Sobald konkrete Ergebnisse vorliegen, werden den politischen
Gremien entsprechende Entscheidungsvorschläge unterbreitet.
Grundsätzlich ist es Zielsetzung der Stadt Leverkusen, die Unterbringung
in Gemeinschaftseinrichtungen mit einer Kapazität von mind. 90 Plätzen zu
bündeln. Die aufgrund des hohen Drucks im vergangenen Jahr belegten kleineren
Objekte sollen sukzessive abgemietet werden. Darüber hinaus wird derzeit
geprüft, welche Objekte, die sich im städtischen Eigentum befinden
(Hermann-Löns-Straße, Manforter Straße), ggf. geänderten Nutzungen für andere Bereiche
zugeführt werden könnten.
Weitere Angebote von Investoren liegen derzeit nicht vor.
2.4.
Unterbringung – Wohnraum
Im Zusammenhang mit der langfristigen Unterbringung ist auch das
verstärkte Erfordernis von preiswertem Wohnraum zu betrachten.
Eine Modellrechnung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
und Verkehr mit Unterstützung der Wohnungsmarktbeobachtung der NRW.Bank von
Januar 2016 prognostiziert für Leverkusen unter Berücksichtigung der
allgemeinen Bevölkerungsentwicklung und einer prognostizierten Zahl an
Flüchtlingen mit Bleibeperspektive einen zusätzlichen Wohnungsbedarf von rd.
2.500 Wohneinheiten bis 2020.
Um der steigenden Nachfrage nach Wohnraum in Leverkusen aufgrund des
prognostizierten Bevölkerungszuwachses sowie der dauerhaften Unterbringung von
Flüchtlingen gerecht zu werden, wird derzeit eine Baulandpotentialanalyse
durchgeführt. Hierbei sollen bereits bestehende Baulandpotentiale untersucht
und zudem mögliche zukünftige Baulandpotentiale ermittelt werden.
Diese zukünftigen Potentialflächen sollen ggf. in Vorschläge zur
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie in den aktuellen Prozess der
Überarbeitung des Regionalplans münden.
Mit der Vorlage Nr. 2016/0990 „Wohnbausiedlungsflächen“ hat der Rat am
02.05.16 beschlossen, dass die Verfahren zu den Bebauungsplänen Nr. 203/III
„Steinbüchel - Fester Weg“ und Nr. 217/I „Hitdorf - Ost - nördlich Flurstraße“
begonnen bzw. weiterbetrieben werden. Hierdurch könnten nach aktuellem Stand
der Planungen grob geschätzt rd. 300 Wohneinheiten neu geschaffen werden.
3.
Weitere Aspekte
Die Unterbringung der Flüchtlinge war im letzten Jahr die Hauptaufgabe
aller Beteiligten, allerdings wird es zunehmend entscheidender, auch alle
anderen Aspekte, die für eine gelungene Integration wichtig sind, aufzugreifen
und hierfür Handlungsoptionen zu erarbeiten. Die Verwaltung hat hiermit bereits
stetig begonnen und erste Maßnahmen eingeleitet. Diese sind aber jetzt
sukzessive zu ergänzen, auszuweiten und an die Bedürfnisse der
Stadtgesellschaft anzupassen.
3.1.
Integrationskonzept
Eine wichtige
„Klammer“ für die eng verzahnte und erforderliche Integrationsarbeit ist das
Integrationskonzept der Stadt Leverkusen. Dies ist – auch vor dem Hintergrund
der Flüchtlingszuzüge – zu überarbeiten und fortzuschreiben. Mit der
Federführung der Fortschreibung ist nach dem vorliegenden Ratsbeschluss das
kommunale Integrationszentrum (KI) beauftragt.
Bei
der Fortschreibung des gesamtstädtischen Integrationskonzeptes wird die
aktuelle Ausgangslage mit der hohen Anzahl von in Leverkusen lebenden
Flüchtlingen eine wesentliche Rolle spielen, ohne dabei die gesamte
Integrationsarbeit mit ihren verschiedenen Zielgruppen außen vor zu lassen. Das
Integrationskonzept richtet sich an alle in Leverkusen lebenden Menschen.
3.1.1.
Sachstandsbericht
Integrationskonzept
Seit Beschluss des Integrationskonzeptes 2009 und insbesondere aufgrund
der aktuellen Fluchtzuwanderung haben sich die Voraussetzungen für
Integrationsarbeit grundlegend verändert. Aufgrund der umfangreichen
Anstrengungen hauptamtlicher wie ehrenamtlicher Akteure wurde in 2015 eine
Vielzahl von Aktivitäten und Arbeitsstrukturen zur Integration von Flüchtlingen
entwickelt. Bevor nun seitens der Verwaltung ein gesamtstädtischer
Beteiligungsprozess zum Integrationskonzept überhaupt vorgenommen werden kann,
muss als erster Arbeitsschritt die derzeitige Ausgangslage in der
Integrationslandschaft, d. h. die Angebote, Maßnahmen und Arbeitsstrukturen
ermittelt werden.
Die
Fortschreibung des gesamtstädtischen Integrationskonzeptes wird in zwei
Arbeitsphasen vollzogen. Mit der ersten Arbeitsphase wurde bereits begonnen, um
zum Jahresende einen umfassenden „Sachstandsbericht Integrationskonzept“
vorlegen zu können. Der Sachstandsbericht beinhaltet die Evaluation der
Maßnahmen aus dem Integrationskonzept von 2009 und eine Bestandsaufnahme
aktueller Aktivitäten und Arbeitsstrukturen, wie Arbeitskreise, Runde Tische
etc. Darüber hinaus werden für den Sachstandsbericht Prioritäten
herausgearbeitet, die als Eckpunkte für die weitere Arbeit am gesamtstädtischen
Integrationskonzept dienen.
Die Form der Bestandsaufnahme und ein entsprechender Evaluationsbogen
sind derzeit in Vorbereitung.
3.1.2.
Beteiligung
der Fachakteure
Die Erarbeitung des „Sachstandsberichts Integrationskonzept“ findet in
Zusammenarbeit mit der Steuerungsgruppe
Integration statt, die im Zuge des Integrationskonzeptes von 2009 eigens
zur Erarbeitung des Integrationskonzeptes sowie zur Steuerung der
gesamtstädtischen Integrationsarbeit ins Leben gerufen wurde. Die Steuerungsgruppe
besteht aus den zuständigen Dezernats- und Fachbereichsleitungen, der
Geschäftsführung des Caritasverbandes, der Unteren Schulaufsicht und der
Vorsitzenden des Integrationsrates. Die Geschäftsführung obliegt Herrn Beigeordneten
Märtens. Der nächste Termin der Steuerungsgruppe wird Anfang Juli stattfinden.
Des Weiteren wird die Koordinierungsgruppe
Integration in die Erarbeitung mit einbezogen. Zur Koordinierungsgruppe
gehören Vertreter verschiedener Fachbereiche, die Geschäftsführung des Integrationsrats,
der Flüchtlingsrat und die Leitung des Fachdienstes Integration/Migration des
Caritasverbandes. Federführend in der Koordinierungsgruppe sind das Dezernat
III für Bürger, Umwelt und Soziales und das Kommunale Integrationszentrum.
3.1.3.
Inhaltlicher
Rahmen
Im aktuellen Arbeitsprozess des Dezernats III zum Integrationskonzept
wurden die Handlungsfelder Wohnen, Bildung/Sprache und Ausbildung/Arbeitsmarkt
identifiziert. Das sind die wesentlichen Themen der Integration insbesondere im
Hinblick auf Geflüchtete. Dies wird noch um die Themen Gesundheit und Senioren
ergänzt. Darüber hinaus wurden weitere Handlungsfelder für das zukünftige
Integrationskonzept identifiziert, die das Zusammenleben als gesamte
Stadtgesellschaft betreffen. Dazu zählen: Interkulturelle Öffnung der
Verwaltung, Stärkung der Zivilgesellschaft und Bürgerschaftliches Engagement
sowie Sport, Kultur und Freizeit.
Bei den genannten Handlungsfeldern wird von Integration als einen
wechselseitigen Prozess von Einheimischen (mit und ohne Migrationshintergrund)
und von neu Zugewanderten und Flüchtlingen ausgegangen. Im Rahmen des
beschriebenen Beteiligungsprozesses werden die Handlungsfelder inhaltlich
ausgestaltet, mit Leitzielen und Maßnahmen hinterlegt und bei Bedarf um weitere
Handlungsfelder erweitert.
3.1.4.
Gesamtstädtischer
Beteiligungsprozess
Aufbauend auf dem „Sachstandsbericht Integrationskonzept“ wird im Zuge
der zweiten Arbeitsphase ein gesamtstädtischer Beteiligungsprozess stattfinden
mit dem Ziel einer umfassenden Mitwirkung der haupt- und ehrenamtlichen Akteure
aus dem Themenfeld Integration sowie den politischen Mandatsträgern.
Wohlfahrtsverbände und Vereine, Fachakteure und Ehrenamtliche werden ausdrücklich
aufgerufen, sich am Prozess zu beteiligen, auch um dem großen Engagement aller
Beteiligten in der Flüchtlingshilfe Rechnung zu tragen. Anfang 2017 wird das
Dezernat III eine Integrationskonferenz mit entsprechenden
Beteiligungsworkshops ausrichten. Eine Einladung erfolgt im Herbst. Die im
Rahmen der Integrationskonferenz erarbeiteten Ergebnisse ergänzen und
vervollständigen den Sachstandsbericht zu einem gesamtstädtischen
Integrationskonzept, welches bis Sommer 2017 fertiggestellt und dem Rat vorgelegt
werden soll.
3.1.5.
Begleitung
des Arbeitsprozesses
Die Fortschreibung des Integrationskonzepts wird - wie auch beim
Integrationskonzept 2009 - von einem externen Dienstleister begleitet und aus
dem Budget des KI finanziert. Der Dienstleister soll den Prozess beratend
begleiten, die Beteiligungsprozesse moderieren und dokumentieren. Dies erfolgt
in enger Abstimmung mit dem Dezernat III/ Kommunales Integrationszentrum.
Kontakt zu entsprechenden Anbietern wurde bereits aufgenommen, sodass in den
nächsten Wochen ein Auftrag vergeben werden kann.
3.2.
Personal
Um die Vielzahl der Handlungsfelder strategisch und zielführend
bearbeiten zu können, ist es wichtig, die neuen Aufgaben auch in der organisatorischen Struktur entsprechend
abzubilden und einzubetten. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine
strategische und zielführende Integrationsarbeit durch die Verwaltung geleistet
werden kann. Hierzu befindet sich Dezernat III aktuell in der Abstimmung mit dem
Fachbereich Personal und Organisation. Zielsetzung ist, die Themenfelder der
Integrationsarbeit sinnvoll zu strukturieren und zu bündeln.
Die durch die Flüchtlingsdynamik entstandenen
Herausforderungen, kurzfristig die Sicherstellung der schnell benötigten
Unterbringungsplätze sowie dauerhaft und langfristig die Integrationsaufgaben,
stellen auch an das städtische Personal und die Organisationsstruktur zukünftig
andere und neue Anforderungen.
In der Vorlage Nr. 2015/0747 (Stellenplan 2016) wurde konstatiert, dass
ab dem Stellenplan für das Haushaltsjahr 2017 für den Aufgabenbereich
„Flüchtlinge“ in den verschiedensten Organisationseinheiten der Stadtverwaltung
Leverkusen neue Planstellen einzurichten sind. Orientiert daran wird im Rahmen
der Beschlussfassung zum nächsten Stellenplan den politischen Gremien eine
entsprechende Schaffung von Planstellen empfohlen werden. Bereits zum Zeitpunkt
der Aufstellung des Stellenplans 2016 waren rd. 50 zusätzliche VZ-Äquivalente
identifiziert (allein für 2015) und sukzessive personalwirtschaftlich zu
realisieren (Vornahme von Einstellungen).
Die entsprechenden Personalbedarfe konnten gedeckt werden. Die
Stellenbesetzungsprozesse gestalteten sich mitunter schwierig, da sehr viele
Städte ihr Personal im Kontext des Flüchtlingszustroms aufgestockt haben und
dadurch unter den Kommunen eine große Konkurrenz am ohnehin schon angespannten
Arbeitsmarkt herrschte.
Durch die zu
erwartende demografische Entwicklung wird es aber mittelfristig erneut zu
Vakanzen kommen (in den nächsten fünf Jahren werden etwa 250 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter innerhalb der Stadtverwaltung Leverkusen incl. KulturStadtLev (KSL)
und Sportpark Leverkusen (SPL) altersbedingt ausscheiden). Ob sich die
Situation am Arbeitsmarkt bis dahin wieder entspannt hat, ist hypothetisch.
Derzeit ist eher davon auszugehen, dass die Deckung kommender Personalbedarfe
nicht reibungslos vonstatten geht. In den Verwaltungsberufen kann in Teilen
durch eine Anhebung der Ausbildungsquote gegengesteuert werden. Allerdings sind
hier die Ressourcen recht begrenzt (Arbeitsplätze für Azubis/Betreuung der
Azubis in den Fachbereichen, Ressourcen der kooperierenden
Bildungseinrichtungen, Mangel an adäquaten Bewerberinnen und Bewerber), sodass
gegebenenfalls extern eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachqualifiziert
werden müssen.
Zielsetzung muss
sein, die durch die zukünftigen Aufgaben entstehenden Herausforderungen auch im
Hinblick auf Personalauswahl, Personaleinsatz und Qualifizierung entsprechend
abzubilden und aufzugreifen. Interkulturelle Öffnung der Verwaltung wird in den
nächsten Jahren einen wichtigen Bestandteil in allen Aufgabenbereichen im
Zusammenhang mit kommunalen Beschäftigten haben. Personalauswahl,
Anforderungsprofile und Qualifizierung sind hierauf entsprechend anzupassen.
Personalwirtschaftliche Verfahren und organisatorische Rahmenbedingungen sind
im Hinblick auf interkulturelle Öffnung der Verwaltung zu überprüfen.
Für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im Aufgabenbereich der Flüchtlingsthematik ergibt sich
verstärkter bzw. erhöhter Bedarf an spezifischen Qualifizierungs- und
Unterstützungsleistungen.
Als ad hoc Maßnahme
wurden im letzten Jahr bereits mit der Stabsstelle Personalentwicklung
kurzfristige und niederschwellige Unterstützungsangebote in den
Schwerpunktbereichen FB Soziales und FB Bürgerbüro realisiert. Ferner gibt es
Abstimmungsgespräche zwischen dem Stab der Personalentwicklung und den
Referenten der Dezernenten, um Potentiale und Bedarfe unmittelbar zu besprechen.
Speziell für die
Mitarbeitergruppen Einrichtungsbetreuer/Hausmeister im Fachbereich Soziales und
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Integration und Zuwanderung
im Fachbereich Bürgerbüro fanden Schulungen zum Handlungsfeld Fremdsprachenkompetenzen/-aufbau
sowie Deeskalations-/Eigensicherheitstrainings statt.
Vor allem
interkulturelle Kompetenz ist eine aktuell und in die Zukunft gerichtete
wichtige Schlüsselqualifikation und verlangt neben dem Aufbau von
interkulturellen Kenntnissen über andere Kulturen, Religionen, Nationen, deren Werte und Verhaltensweisen auch eine Öffnung und Ausweitung der
sozialen und kommunikativen Fähigkeiten der Mitarbeiterschaft.
Diese strategische
Aufgabe wird im Rahmen der Fortschreibung des kommunalen Integrationskonzeptes
ein wichtiger Bestandteil sein. Hierzu wird der Fachbereich Personal und
Organisation eng in die sich hieraus ergebenden Aufgabenstellungen eingebunden.
3.3.
KulturStadtLev
In allen Bereichen der KSL findet bereits die Integration von
Flüchtlingen statt. Beispielsweise dient die Bibliothek als Treffpunkt und
Lernort, über das Kulturbüro und die Jugendkunstgruppen erfolgt die Integration
der Geflüchteten in bestehende Angebote, um so viel Begegnung wie möglich
stattfinden zu lassen. Die Musikschule hat Angebote für Flüchtlinge in den
internationalen Klassen installiert. Darüber hinaus werden
Kulturveranstaltungen für Flüchtlinge und zur Flüchtlingsthematik angeboten (z.
B. integratives Medienangebot / Filmfest). Diese Palette soll in den nächsten
Jahren erweitert und ausgebaut werden.
Problematisch stellt sich jedoch die Situation in der VHS dar. Die
Integrationskurse müssen ausgebaut und an aktuelle gesetzliche Vorgaben
angepasst werden. Hierfür, und um eine kompetente Sprachberatung bzw.
Beurteilung der Einstufung der Flüchtlinge sicherstellen zu können, ist die
Ausweitung der personellen und räumlichen Ressourcen dringend erforderlich.
Zudem gilt es Strategien zu entwickeln, um diverse Sprachangebote zu bündeln
und Flüchtlinge bedarfsorientiert zu leiten.
3.4.
SPL/Sportbund
Sport bietet die Möglichkeit, Flüchtlinge schnell in die Gesellschaft zu
integrieren. Die rund 120 Sportvereine stehen seit Jahrzehnten für gelebte
Integration. Sport kann Menschen unterschiedlicher Herkunft friedlich
zusammenführen, im Training, im Wettkampf und darüber hinaus. Außerdem findet
hier auch die Wertevermittlung unserer Gesellschaft statt.
Auf dieser Basis setzen viele Sportvereine in der derzeitigen Situation
klare Zeichen für eine gelebte Willkommenskultur, für Solidarität und
Hilfsbereitschaft. Sportvereine öffnen sich für alle Menschen; sie bieten Raum
sich kennenzulernen, auszutauschen und gemeinsame Erfahrungen zu sammeln.
Um die interkulturelle Öffnung des Sports weiter zu fördern, werden die
Vereine mit dem SportBund Leverkusen e. V. Konzepte, die den örtlichen Bedarf /
die örtliche Nachfrage berücksichtigen, erarbeiten und umsetzen.
In dem Zusammenhang sind die Leverkusener Sportvereine auf zeitgemäße
und funktionale Sporträume in angemessenem Umfang angewiesen, um diese
unverzichtbaren Integrationsmöglichkeiten umsetzen zu können. Zuletzt haben die
Vereine immer wieder ihre Bereitschaft gezeigt, zusammenzurücken, wenn einzelne
Sporthallen oder Sporträume geschlossen oder auch für die Nutzung als
Flüchtlingsunterkünfte genutzt wurden. Doch diese Sporträume sind wichtige und
unverzichtbare Begegnungsstätten für die einheimische Bevölkerung und zugleich
Integrationsräume für Flüchtlinge.
Dies gilt in gleichem Maße auch für Schulen, die für ihren
Sportunterricht zwingend auf Sportstätten angewiesen sind.
Verwiesen wird in dem Zusammenhang auf die Vorlage Nr. 2016/0986
(Sportstättenentwicklungsplanung für die Stadt Leverkusen), woraus auch
hervorgeht, dass neben den bereits bestehenden Hallenbedarfen zukünftig bei
Sporthallen und Sporträumen mit einem Mehrbedarf zu rechnen ist.
Die Zweckentfremdung von Sporträumen durch Belegung mit Flüchtlingen
würde den Sportbetrieb von Schulen, ganzer Vereine oder Sportarten zum Erliegen
bringen und Reibungspunkte schüren, die eine gelungene Integration von
Flüchtlingen eher verhindern, als unterstützen. Sie wurde und würde nur in
absoluten Notfällen wahrgenommen werden.
3.5.
Unbegleitete
minderjährige Ausländer (UMA)
Fakten zu den unbegleiteten minderjährigen
Ausländern (UMA):
·
126 UMA sind derzeit in Leverkusen gemeldet, das
sind lt. Sachstand 24.05.2016 2 UMA mehr als erforderlich (Landesverteilung).
·
5 UMA und 3 junge Volljährige sind im Objekt
„Heinrich-Lübke-Straße“ untergebracht.
·
3 UMA befinden sich in der Notunterkunft
Görresstraße (Landesflüchtlingseinrichtung) bei ihrer Tante, der Umzug ist
bereits geplant.
·
11 UMA sind in der Verwandtenpflege untergebracht.
·
8 UMA sind in Pflegefamilien untergebracht.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, unbegleitete minderjährige
Ausländer in stationären Maßnahmen unterzubringen, und aufgrund der Vielzahl
der im letzten Herbst ankommenden UMA, sind die restlichen 96 UMA gem. § 42, § 34
bzw. § 13.3 SGB VIII in stationären Einrichtungen anderer Kommunen
untergebracht.
Ab dem 01.07.2016 beginnt im Objekt Heinrich-Lübke-Straße die neue
stationäre Jugendhilfemaßnahme nach §§ 42a, 42 SGB VIII durch die katholische
Jugendagentur. Es ist beabsichtigt, ab diesem Zeitpunkt die UMA, die derzeit in
anderen Kommunen in Obhut genommen wurden, sukzessive in die Einrichtung
Heinrich-Lübke-Straße zurückzuführen.
Für die Betreuung der UMA wurden im Bereich der Jugendhilfe drei neue
Mitarbeiter eingestellt.
Derzeit ist festzustellen, dass kaum noch UMA über die herkömmlichen
Fluchtrouten wie die Türkei oder Griechenland nach Leverkusen gelangen. Die
Anzahl der ankommenden UMA aus Afrika bleibt stabil. Die Zahl der jungen
unbegleiteten Kinder in Einrichtungen, die bei Tanten, Onkeln, Cousinen,
Cousins oder Geschwistern leben oder aus verwandtschaftsähnlichen Verhältnissen
stammen, steigt merklich an. Leverkusen ist zurzeit ausgelastet, jedoch ist die
Lage insgesamt als entspannt anzusehen.
Auswirkungen der Flüchtlingsproblematik auf den
Bereich der Kindertagesstätten in Leverkusen sind nicht erkennbar. Der Bedarf
bei der Betreuung von Flüchtlingskindern wird über die Großtagespflegen
abgedeckt.
3.6.
Schulen
Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen ohne
Deutschkenntnisse stellt die Schulen vor große pädagogische Herausforderungen.
Eine Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in bestehende Klassen der
Sekundarstufe I ist nicht ohne Weiteres möglich. Zugewanderte Schülerinnen und
Schüler, die aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht in der Lage sind,
durchgehend am Regelunterricht teilnehmen zu können, werden zunächst in
sogenannten Auffang- bzw. Vorbereitungsklassen in Kleingruppen von bis zu 16
Schülerinnen und Schülern unterrichtet.
Seit dem Schuljahr 2014/2015 mussten an fast allen weiterführenden
Schulen und den Berufskollegs in Leverkusen internationale Auffang- bzw.
Vorbereitungsklassen (IVK) gebildet werden. Insgesamt werden derzeit ca. 280
Schülerinnen und Schüler in den Auffang- und Vorbereitungsklassen der
Sekundarstufe I beschult und ca. 110 Schülerinnen und Schüler an den
Berufskollegs. Sofern die Flüchtlingszahlen in den nächsten Jahren weiter
ansteigen, wird die Einrichtung weiterer Klassen erforderlich. Hierfür müssten
sowohl die personellen als die räumlichen Kapazitäten ausgebaut werden.
Die Schülerinnen und Schüler verbleiben in der Regel ca. 2 Jahre in den
Auffang- bzw. Vorbereitungsklassen, um von dort in den regulären Unterricht
eingegliedert werden zu können.
Mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 wird voraussichtlich für mehr als
100 Schülerinnen und Schüler der Unterricht in diesen Vorbereitungsklassen
enden und sie werden die Regelklassen der weiterführenden Schulen besuchen. Mit
dieser Übergangszahl wird auch in den kommenden Jahren gerechnet.
In Grundschulen werden die Schülerinnen und Schüler nicht an speziellen
Standorten unterrichtet, sondern möglichst wohnortnah in altersgemäßen
Jahrgangsklassen zusammen mit deutschen Kindern. Sollte sich eine
überprozentuale Belastung einzelner Grundschulen zeigen, werden diese Kinder
mittels Fahrdienst auf die Grundschulen im Stadtgebiet verteilt.
Integration durch Bildung wird eine Kernaufgabe des gesamten
Bildungssystems für die kommenden Jahre sein. Mit Blick auf die äußerste
Heterogenität der Schülerinnen und Schüler bezogen auf ihr Leistungspotential,
Herkunftssprache, schulische Vorerfahrungen, Alphabetisierung, kulturelle und
familiäre Prägung sowie individuelle Erfahrungen auf der Flucht wird die
Integration das Regelschulsystem vor große Herausforderungen stellen.
4.
Finanzen
4.1. Finanzierungsstrukturen
4.1.1.
Flüchtlinge bis
zur Zuweisung nach § 2 FlüAG NRW an die Kommunen (sog. Landesflüchtige)
Für diese Personengruppe ist das Land für die Finanzierung unmittelbar
zuständig. Soweit es sich im Wege der Amtshilfe der Kommune bedient, ist diesen
gem. § 8 VwVfG NRW der hierdurch entstehende Aufwand komplett zu erstatten.
4.1.2.
Flüchtlinge nach
der Zuweisung nach § 2 FlüAG NRW an die Kommunen (sog. kommunale Flüchtlinge)
Für diese Personengruppe liegt die Finanzierungsverantwortung zunächst
vollständig bei den Kommunen.
Die Kommunen erhalten von ihren jeweiligen Bundesländern nach
landesspezifischen und inhaltlich sehr unterschiedlichen Regeln finanzielle
Zuwendungen für die in dieser Phase zu tragenden Belastungen.
In NRW ist dies in § 2 FlüAG NRW geregelt. Diese Vorschrift wurde in
2015 mehrfach novelliert und soll für die Jahre 2017 ff. komplett neu gefasst
werden.
4.1.2.1.
Bisherige
Rechtslage
Für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der
ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 stellt das Land den Gemeinden ab dem
Jahr 2016 jährlich Finanzmittel in Höhe von 1,948 Milliarden Euro zur
Verfügung. Die Mittel werden auf die Gemeinden entsprechend dem
Zuweisungsschlüssel (90 v. H. des Einwohnerschlüssels bilden mit 10 v. H. des
Flächenschlüssels den Zuweisungsschlüssel) verteilt. Dies basiert auf der
Berechnungsgrundlage von 10.000 € p. a. pro Flüchtling. Sollten sich im Laufe
des Jahres die Flüchtlingszahlen gravierend erhöhen, ist eine Anpassung des
Gesamtbetrages vorgesehen.
-
Kritik am
geltenden Recht
Diese Regelungen werden zu Recht stark kritisiert und sollen grundlegend
modifiziert werden.
- Kritikpunkt 1 ist, dass die
Landespauschale nicht nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen
Flüchtlinge, sondern nach der Aufnahmeverpflichtung der jeweiligen Kommune
verteilt wird. Das führte in 2015 dazu, dass Städte mit hoher
Aufnahmeverpflichtung, aber niedriger Erfüllungsquote finanziell
ungerechtfertigterweise profitierten.
- Kritikpunkt 2 ist, dass die
Berechnungsgrundlage 10.000 € p.a. pro Flüchtling in vielen Kommunen bei weitem dem
tatsächlichen Finanzbedarf nicht entspricht und je nach örtlicher
Situation Beträge von 15.000 € - 20.000 € als realistisch eingeschätzt
werden.
4.1.2.2.
Zukünftige
Rechtslage
Daher haben die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände
folgendes vereinbart:
- Ab 2017 wird eine echte monatliche
Pauschale gezahlt, die sich nach der Zahl der tatsächlich in der Kommune
untergebrachten Flüchtlinge und Geduldeten richtet. Hierfür werden derzeit
die notwendigen statistischen Instrumente entwickelt, die dann ab 2017 zum
Einsatz kommen. Eine Bevorzugung der Kommunen, die ihre
Aufnahmeverpflichtung nur teilweise erfüllen, ist damit zukünftig
ausgeschlossen. Die Berechnungsbasis 10.000 € p. a. pro Flüchtling wird in
2016 nur dann erhöht, wenn der Bund sich den Ländern gegenüber stärker als
bisher finanziell engagiert. Hierfür bestehen aber derzeit keine
belastbaren Anhaltspunkte.
- Im zweiten Halbjahr 2016 und im ersten
Halbjahr 2017 werden flächendeckend die in den Kommunen entstehenden
Flüchtlingskosten erfasst und auf der Basis der Ergebnisse dieser
Kostenerfassung entschieden, ob das Land seine Berechnungsbasis 10.000 €
p. a. pro Flüchtling erhöht. Die konkrete Vorgehensweise wird derzeit von
einer Arbeitsgruppe von Land und kommunalen Spitzenverbänden, der auch der
Leverkusener Stadtkämmerer angehört, erarbeitet.
4.1.3. Flüchtlinge nach Abschluss des Asylverfahrens
Die nach positivem Abschluss des Asylverfahrens in den Kommunen mit
einer Aufenthaltserlaubnis verbleibenden Flüchtlinge haben Zugang zu den allen
berechtigt im Bundesgebiet Lebenden zustehenden Sozialleistungen. Eine
gesonderte Erstattung durch Bund oder Land hierfür ist nicht vorgesehen. Es
gelten die allgemeinen Regeln, insbesondere im SGB II. Somit ist bis zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit durch diese Personengruppe mit einer Erhöhung der
Haushaltsbelastung insbesondere durch die Unterkunftskosten nach SGB II zu
rechnen. Ob und in welchem Umfang die Kommunen hierauf mit verstärkten
Integrationsbemühungen reagieren werden, hängt sowohl von der örtlichen
Sozialstruktur als auch der kommunalen Haushaltslage ab.
Die nach negativem Abschluss des Asylverfahrens in den Kommunen mit
einer Duldung verbleibenden Flüchtlinge unterfallen unverändert dem AsylbLG und
dem FlüAG NRW (s. o.).
4.2. Konkrete Lage in der Stadt Leverkusen
Wie bereits im Kontext der Landesunterkünfte geschildert, entstehen nur
für die „kommunalen Flüchtlinge“ Aufwendungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz.
4.2.1. Haushaltsjahr 2015
Der haushaltsrelevante Aufwand für die kommunalen Flüchtlinge im
Haushaltsjahr 2015 wurde mit der letzten Prognose aus dem November 2015 auf
insgesamt ca. 28 Mio. € beziffert, der eine Ertragsprognose von 14 Mio. €
gegenüberstand, also ein Negativsaldo von ca. 14 Mio. €. Da die
sachkontenscharfe Abrechnung auf der Basis des Jahresabschlusses 2015 aus
buchungstechnischen Gründen noch nicht vollständig abgeschlossen ist, liegen
noch keine abschließenden Zahlen für 2015 vor. Es ist aber davon auszugehen,
dass die Prognose aus dem November 2015 im Wesentlichen mit dem Jahresergebnis
überstimmt.
Hierbei ist zu beachten, dass die Strategie der Stadt Leverkusen, dem
Land offensiv Standorte für Landeseinrichtungen anzubieten, zu einer
erheblichen finanziellen Entlastung geführt hat:
·
Der Aufwand für die Landesflüchtlinge wird vom Land
getragen.
·
Die Zahl der vorgehaltenen Plätze für
Landesflüchtlinge wird auf die Aufnahmeverpflichtung der Stadt angerechnet,
unabhängig von der tatsächlichen Belegung.
Hinzu kommt, dass für Flüchtlinge in den Landeseinrichtungen ergänzende
Infrastruktur wie z.B. Schulen und Kindergärten nicht vorgehalten werden
müssen, im Gegensatz zu den kommunalen Flüchtlingen.
Ohne die Schaffung von Landesplätzen wäre die Belastung des Haushaltes
wesentlich höher gewesen.
4.2.2. Haushaltsjahr 2016
Der vom Rat am 02.05.2016 beschlossene Haushalt 2016 ergibt im Saldo
eine Unterdeckung in Höhe von 17,6 Mio. €.
Dem lag die seinerzeit berechtigte Prognose aus dem vierten Quartal 2015
zugrunde, wonach mit einem Rückgang der Zuweisungszahl an die Kommunen um
maximal 20 Prozent im Vergleich zu 2015 sinken würde. Daraus hätte sich eine
Aufnahmeverpflichtung für ca. 1500 Flüchtlinge für 2016 ergeben.
Der bisherige Verlauf des Jahres 2016 hat diese zum damaligen Zeitpunkt
sachgerechte Prognose nicht bestätigt. Ursachen hierfür waren zum einen
der Rückgang der Flüchtlingszahlen insgesamt und zum anderen die konzentrierte
Zuweisung der aufzunehmenden Flüchtlinge an die Städte, die in 2015 ihre
Aufnahmeverpflichtung nicht ausreichend erfüllt hatten.
Allerdings sind die internationale Lage und die weitere Entwicklung an
der EU-Außengrenze absolut volatil und in keiner Weise seriös prognostizierbar.
Somit ist weder eine verlässliche Prognose der Gesamtaufnahmeverpflichtung der
Stadt Leverkusen noch eine Haushaltsprognose zum jetzigen Zeitpunkt möglich.
4.2.3. Haushaltsjahre 2017 ff
Eine verlässliche Prognose für die weiteren Haushaltsjahre ist aus den
oben für 2016 erläuterten Gründen erst recht objektiv unmöglich.
Zu beachten ist allerdings der vom Rat für die Jahre 2017 ff. mit
HSP-Beschluss vom 02.05.2016 beschlossene Auftrag:
„(…)
2.
Zur nachhaltigen Sicherung der Genehmigungsfähigkeit des
Haushaltssanierungs-plans und zur Vermeidung von weiteren, über die im
Haushaltssanierungsplan vorgesehenen und vom Rat bereits in seiner Sitzung am
11.01.2016 beschlossenen hinausgehenden Steuererhöhungen, wird die Verwaltung
beauftragt,
2.1.
Maßnahmen zu konzipieren, mit denen die sich aus dem Erlass des MIK vom
11.02.2016 folgende Reduzierung des Aufwands für die Unterbringung und
Betreuung von Flüchtlingen so umgesetzt wird, dass unter Anrechnung der
entsprechenden Landesleistungen Kostenneutralität ab dem Haushaltsjahr 2018
erreicht wird (…).“
Auch wenn realistischerweise davon auszugehen ist, dass zur
vollständigen Kostendeckung weitere substantielle Verbesserungen der Bundes-
und Landesleistungen notwendig sind, kann durch die im Beschlussvorschlag im Einzelnen
dargestellten Maßnahmen nach Einschätzung der Verwaltung eine signifikante
Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Einschätzung erreicht werden.
Mit Zunahme der Zahl der positiv abgeschlossenen Asylverfahren werden
sich über die bisherigen Aufgabenstellungen hinaus erheblich größere
Notwendigkeiten im Bereich der Integrationsaufgaben stellen.
Hierzu beinhaltet die Ratsvorlage Nr. 2016/1050 vom 02.05.2016 folgende
Aussage:
„(…)
Absehbar wird nach der Phase der Vermeidung von Obdachlosigkeit eine
langjährige Phase der Integrationsarbeit für die Flüchtlinge mit Bleiberecht
treten. Die Stadt Leverkusen bekennt sich zu dieser Aufgabe. Allerdings können
aufwandserhöhende Maßnahmen zum Ausbau der hierzu notwendigen
interdisziplinären Infrastruktur und der damit verbundenen Neuausrichtung der
inhaltlichen Arbeit erst dann umgesetzt werden, wenn durch Bund und Land
entsprechende Mittel bereitgestellt werden (…).“
Diese Aussage hat unverändert Gültigkeit. Allerdings werden rechtlich
verbindliche Leistungsansprüche insbesondere nach SGB II (insb.
Unterkunftskosten für hilfsbedürftige Erwerbslose) und SGB VIII (insb. Kitas)
unabhängig von dieser Festlegung zu erfüllen sein. Die Dimension der damit
verbundenen fiskalischen Mehrbelastungen ist noch nicht präzise
prognostizierbar und wird im Laufe des Aufstellungsverfahrens zum Haushalt 2017
vertieft zu bewerten sein. Hierbei wird von großer Bedeutung sein, in welcher
Geschwindigkeit der Bearbeitungsstau bei den Asylanträgen durch das BAMF
abgebaut werden wird.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Arndt, Dez. III, 8833
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Die Beteiligung der Bürger erfolgt gemäß dem festgelegten Verfahren. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |