Betreff
Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Leverkusen 2015 - 2020
Vorlage
2016/1103
Aktenzeichen
514-he-cw
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.  Der Rat beschließt den Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Leverkusen 2015 - 2020 (s. Anlage).

2.  Er trägt gemäß der gesetzlichen Vorgaben (§§ 79 Abs. 2 SGB VIII, 15 Abs. 3 KJFöG) dafür Sorge, dass von den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln ein angemessener Anteil für die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zu verwenden ist. Die Höhe des angemessenen Anteils ist im Rahmen der Beratungen ab dem Haushaltsplan 2015 festgelegt. Der Gesamtumfang des in der Vorlage genannten Ansatzes wird unter Berücksichtigung einer 3%igen Steigerung der Zuschussmittel für den Ansatz „Aufwendungen für Zuschüsse (KEP)“ für die Dauer des Kinder- und Jugendförderplans fortgeschrieben.

 

 

gezeichnet:

                                               In Vertretung                        In Vertretung

Richrath                                Stein                                      Adomat

Begründung:

 

Mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendfördergesetzes (3. AG KJHG-KJFöG) am 01.01.2005 ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan zu erstellen.

 

Nach § 15 KJFöG in Verbindung mit § 79 SGB VIII hat der öffentliche Jugendhilfeträger für seinen Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung stehen.

 

Gem. § 79 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 15 Abs. 3 KJFöG hat der öffentliche Jugendhilfeträger gemäß seiner finanziellen Leistungsfähigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden, wobei diese in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln stehen müssen.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die in der Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2015 ausgewiesenen Mittel für die o. a. Aufgabenbereiche einen angemessenen Anteil darstellen und analog zum Kinder- und Jugendförderplan des Landes im Hinblick auf die notwendige Planungssicherheit für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgelegt werden sollten.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2016/1103

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist. (Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Im Rahmen seiner Planungsverantwortung ist der öffentliche Jugendhilfeträger gesetzlich verpflichtet, für die Dauer einer Wahlperiode des Rates einen kommunalen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen. Hierin sind die Ziele und Aufgaben der örtlichen Kinder- und Jugendförderung beschrieben sowie Art und Umfang der Förderleistungen, die sich aus der Vorschrift der §§ 11 – 14 SGB VIII ergeben, geregelt.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

Die Finanzmittel betreffen nachfolgende Produkte:

-      PN 061001  Kinder- und Jugendarbeit

-      PN 061002 Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten / Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Ausgaben laut Finanzplan: 1.086.150 Euro für das Jahr 2015

(siehe Seite 74 des Kinder- und Jugendförderplans)

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Für die weitere Dauer der Laufzeit des KJFöPl 2016 bis 2020 liegt die Erhöhung unter 1%, wobei die Mittel für den Konzeptionsentwicklungsplan der offenen Jugend- und Kinderarbeit mit einer Steigerung von 3% / Jahr veranschlagt sind.  

 

2016: 1.091.750 Euro  

2017:  1.097.450 Euro

2018:  1.103.350 Euro

2019:  1.109.450 Euro

2020: 1.115.750 Euro

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

          [nein]

  ]   [nein]

  [nein]

      [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

   [nein]

   [nein]

  [nein]

 [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Lt. Kinder- und Jugendfördergesetz, 3. Ausführungsgesetz des KJHG sind Kommunen verpflichtet, einen örtlichen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen, der jeweils für die Dauer einer Wahlperiode festzuschreiben ist (§ 15, 3. AG -KJHG - KJFÖG).

 

Als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe legt die Stadt Leverkusen hiermit nach 2010 einen Folgeplan für die Jahre 2015 – 2020 zur Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes vor.