Betreff
Grundsatzbeschluss Einrichtung einer Notfallsanitäterschule
Vorlage
2016/1137
Aktenzeichen
370-10-03
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Die Städte Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal errichten eine eigene Notfallsanitäterschule in eigener Rechtsform als gemeinsame Einrichtung der beteiligten Städte.

 

2.    Die beteiligten Städte können auf Grundlage einer gemeinsam erstellten Matrix (Anlage 1) bis zum 15.07.2016 Standorte benennen.

 

3.    Die Kosten für Bau und Betrieb der gemeinsamen Notfallsanitäterschule werden auf dieser Grundlage ermittelt. Sofern eine externe gutachterliche Stellungnahme für die Kostenermittlung erforderlich sein sollte, ist ein übereinstimmender Beschluss der Verwaltungsvorstände erforderlich.

 

4.    Die Finanzierung von Bau und Betrieb der gemeinsamen Notfallsanitäterschule erfolgt haushaltsneutral durch die Rettungsdienstgebühren und die Beiträge der Krankenkassen gemäß Rettungsgesetz NRW (RettG NRW).

 

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Richrath                                            Stein

Begründung:

 

1.     Sachverhalt

Die Städte Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal haben eine gemeinsame Projektgruppe Notfallsanitäterschule gegründet. Hintergrund ist die erforderliche Ausbildung von Notfallsanitätern zum Einsatz im Rettungsdienst. Die bisherigen Rettungssanitäterschulen in den Städten können die neuen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen.

 

Die Städte Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sind als kreisfreie Städte gemäß § 6 Rettungsgesetz (RettG) NRW Träger des Rettungsdienstes. Sie sind somit vom Gesetzgeber verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und im Krankentransport sicherzustellen (§ 6 (1) RettG NRW). Die Ausführung des gesetzlichen Auftrages verpflichtet Kreise und kreisfreie Städte, das für die Notfallrettung und den Krankentransport notwendige nichtärztliche und ärztliche Personal fachgerecht aus- und fortzubilden (§ 5 (4) RettG NRW).

 

Mit der Einführung des neuen Berufsbildes des Notfallsanitäters entfällt die bisherige Ausbildung von Rettungsassistenten. Ab 2026 dürfen im Rettungsdienst als Verantwortliche in Rettungseinsatz nur noch Notfallsanitäter beschäftigt werden. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter dauert drei Jahre und ist damit erheblich zeitaufwendiger als die bisherige Ausbildung zum Rettungsassistenten. Um diesen Vorgaben zu entsprechen, sind die bisher bei den Feuerwehren eingesetzten Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter weiter zu qualifizieren bzw. neues Personal entsprechend auszubilden. Dieser zusätzliche Aufwand kann durch die bisherige gemeinsame Rettungssanitäterschule in Solingen (für die Städte Leverkusen, Remscheid und Solingen) bzw. die entsprechende Einrichtung der Feuerwehr in Wuppertal nicht mehr gewährleistet werden. Das gemeinsame Projekt ‚Notfallsanitäter’ der Städte Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal hat Kriterien für eine gemeinsame Einrichtung erarbeitet. Diese sollen nunmehr durch eine valide Kostenschätzung für konkret zu nennende Standorte entsprechend untermauert werden.

 

2.     Ziel

Aus diesem Grund erfolgt der Vorschlag zur Gründung einer gemeinsamen Schule der beteiligten Städte.

 

3.    Anlass und Lösung

Der Anlass ist das in Kraft getretene Notfallsanitätergesetz, welches spätestens ab 2026 in der Notfallrettung den Einsatz von Rettungsassistenten verbietet und von entsprechend ausgebildeten oder vollqualifizierten Notfallsanitätern an Stelle von Rettungsassistenten erfordert. Die Lösung besteht in einer gemeinsamen Bildungseinrichtung der beteiligten Städte, um so eine erforderliche Auslastung und einen hohen Bildungsstandard sicherzustellen.

 

4.     Alternativen zur Beschlussempfehlung

Eine Alternative ist nicht vorhanden, da eine externe Vergabe der Schule keine Option ist und nicht zu erwarten ist, dass separate Bildungseinrichtungen der beteiligten Städte kostengünstiger betrieben werden können.

 

5.     Beschlussauswirkungen

Die beteiligten Städte ermitteln valide die erforderlichen Kosten, um eine gebührenfinanzierte gemeinsame Bildungseinrichtung zu errichten und zu betreiben.

 

6.    Finanzielle Auswirkungen

Für die Refinanzierung der neuen Ausbildung sind die Krankenkassen als Kostenträger gesetzlich vorgesehen (vergl. § 13 RettG NRW). Die Höhe der Kosten der zukünftigen Schule ist Gegenstand der Kostenermittlung.

 

7.     Bürger- bzw. Verbändebeteiligung

Derzeit nicht erforderlich.

 

8.     Erläuterungen

Es wird empfohlen, die Ausbildungsleistungen im kompletten rettungsdienstlichen Bereich in den Städten Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal durch die Gründung einer gemeinsamen Notfallsanitäterschule in eigener Organisation abzubilden. Durch Ratsbeschluss der beteiligten Kommunen soll die Absicht der Partner bekräftigt und eine valide Grundlagenermittlung eingeleitet werden. Um eine zügige Weiterführung des Projektes zu gewährleisten, soll Bestandteil des gemeinsamen Beschlusses die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Projektsteuerung sein. Erforderlichenfalls werden zur Qualifizierung des Kostenrahmens und zur Steuerung der Personalplanung weitere externe Berater hinzugezogen.

 

Die Frage des Standortes der zukünftigen Schule soll nach Benennung geeigneter Flächen durch das geschilderte Verfahren einer Klärung zugeführt werden.

 

Die Gründung einer gemeinsamen Schule der vier projektbeteiligten Städte bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten und Chancen. Die zukünftige Notfallsanitäterschule wird alle Anforderungen der vier beteiligten Städte im Bereich Notfallrettung umfassend abdecken. Die Ausbildung von Notfall-Sanitätern stellt nur einen Teil des zukünftigen qualitativ hochwertigen Bildungsangebotes dar und darüber hinaus werden weitere Angebote z. B. für den Bedarf von Arbeiter Samariter Bund (ASB), Deutschen Roten Kreuz (DRK), Johanniter Unfall Hilfe (JUH) und Malteser Bestandteil des Portfolios der zukünftigen gemeinsamen Einrichtung sein.

 

Die Kapazitäten der Aus- und Fortbildung bemessen sich nach dem Bedarf der vier projektbeteiligten Berufsfeuerwehren. In der Kommunikation mit den Berufsfeuerwehren und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren (AGBF) ließ sich klären, dass keine bestehende Schule diesen Leistungsumfang anbieten kann, ohne ihre Kapazitäten deutlich erweitern zu müssen. Die Kommunen Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal benötigten somit Kapazitäten für die Notfall-Rettungs-Ausbildung, die durch Dritte nicht vorgehalten werden können. Die Durchführung der Ausbildungsleistungen in eigener Organisation weist deutliche Vorteile auf: Die in den nun abgeschlossenen Arbeitsgruppen Lehrgangsplanung, Personal, räumliche Anforderungen und sächliche Ausstattung erarbeiteten Ergebnisse ermöglichen die Gründung eines Institutes, das alle notwendigen Voraussetzungen bietet. Die erste Projektphase ist somit abgeschlossen.

 

Der größte Fokus bei allen Planungen muss auf der Qualität der Lehre sowie der Umsetzbarkeit des Erlernten in der individuellen rettungsdienstlichen Praxis liegen. Die rettungsdienstlichen Ausbildungen sollen nicht nur die Vorbereitungen auf eine abschließende Prüfung sein. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind danach maßgeblich und unmittelbar verantwortlich für das rettungsdienstliche Versorgungsniveau in den vier projektbeteiligten Städten.

 

Der regionale Bezug der Ausbildung ist von essentieller Bedeutung, da es erforderlich ist, dass die ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sofort nach Beendigung ihrer Ausbildung ohne zeitlichen Verzug in den einzelnen Rettungsdienstversorgungsbereichen eingesetzt werden können. Eine anschließende lange Einarbeitungsphase entfällt so. Das ist nur durch die Gründung einer eigenen gemeinsamen Schule möglich. Die Ausbildung muss die Identität der Einzelstädte widerspiegeln, die Besonderheiten der beteiligten Kommunen abbilden und die dienstplanerischen Erfordernisse der Feuerwehren würdigen. Es kann unmittelbar Einfluss auf die Qualität und Inhalte der Ausbildung genommen werden und ihre zeitliche Staffelung wird steuerbar. So wird es möglich sein, auf kurzfristige Änderungen im Ausbildungsbedarf oder auf unplanmäßige Personalengpässe für Abordnungen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu reagieren. Dies werden maßgebliche Vorteile der gemeinsamen Schule sein. Die Region Rhein-Wupper wird hiervon insgesamt profitieren.

 

9.    Anlage

Matrix zur Anforderung an das Institut für Notfallrettung

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Holtzschneider, Feuerwehr, 0214/7505-370

 

Grundsatzbeschluss zur Einrichtung einer Notfallsanitäter Schule mit den Städten Remscheid, Solingen und Wuppertal

 

Zur im Rettungsgesetz NRW vorgeschriebenen Besetzung der Rettungsdienstfahrzeuge ist die Ausbildung von Notfallsanitätern erforderlich.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 

Die Finanzstellen werden noch angelegt.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

 

Die Kosten werden im Rahmen einer Kostenermittlung festgestellt. Die Kosten sind gemäß Rettungsgesetz NRW Teil der Kosten des Rettungsdienstes und durch die Rettungsdienstgebühren gegenfinanziert.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

 

Ergebnisneutral da Teil der Rettungsdienstgebühren.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

 

Refinanzierung über Gebühren.

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

nein

nein

nein

nein

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

nein

nein

nein

nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die letzten Abstimmungsgespräche der Spitzenbeamten der beteiligten Städte wurden am 07.06.2016 geführt. Die Vorlage konnte daher erst am 08.06.2016 gefertigt werden und soll noch im laufenden Turnus behandelt werden.