Beschlussentwurf:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zum Vollzug der folgenden Punkte 1. und 2. vorzunehmen:

 

1.)  Der in der Anlage beigefügte Öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA) wird an die wupsi GmbH erteilt. Dabei können gegebenenfalls notwendige Änderungen, die den materiellen Inhalt des ÖDA nicht wesentlich ändern, vorgenommen werden.

 

2.)  Für den Fall, dass die Direktvergabe des ÖDA gemäß Nr. 1 wegen anhängiger Verfahren nicht vollzogen werden kann, sind zur Aufrechterhaltung der Verkehrsdienste Notmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 vorzunehmen.

 

 

gezeichnet:

                                                                     In Vertretung

Richrath                                                     Stein

Begründung:

 

 I.     Ausgangssituation

Der Rat der Stadt Leverkusen hat mit einstimmigem Beschluss vom 23.03.2015 zur Vorlage Nr. 2015/0424 der Erklärung der Vergabeabsicht für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zugestimmt.

Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Leverkusen mehrheitlich mit Beschluss vom 29.02.2016 zur Vorlage-Nr. 2016/0971 beschlossen die Kraftverkehr-Wupper-Sieg AG (KWS AG) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln und die Firmierung in wupsi GmbH zu ändern.

 

Auf die Ausführungen in den vorgenannten Beschlussvorlagen u.a. zu den rechtlichen Grundlagen, der Wahl des Vergabeverfahrens, den Voraussetzungen für die Direktvergabe gem. Art 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht wird zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen.

 

Die Vorabbekanntmachung der beabsichtigten Direktvergabe und den Rechtsformwechsel der KWS AG in eine GmbH haben die Verwaltung bzw. wupsi GmbH umgesetzt. Die Direktvergabe eines ÖDA durch die Aufgabenträger an die wupsi GmbH ist unter Berücksichtigung des nachstehenden Sachstandes noch umzusetzen.

 

II.    Vorabbekanntmachung

Entsprechend den Erfordernissen des Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 wurde die Absicht der Direktvergabe der betreffenden Leistungen an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 mit im EU-Amtsblatt am 19.09.2015 veröffentlichter Vorabbekanntmachung (2015/S182-328536) europaweit publiziert.

 

 III.  Rechtsformwechsel

Um die dienststellenähnliche Kontrolle über das Verkehrsunternehmen zu bekräftigen, wurde die Verwaltung beauftragt, den Rechtsformwechsel der KWS AG in eine GmbH zu veranlassen. In seiner Sitzung am 29.02.2016 hat der Rat der Stadt Leverkusen dem Rechtsformwechsel von einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugestimmt und die Umsetzung sämtlicher hierfür gesellschaftsrechtlich notwendigen Schritte beschlossen. Der Rechtsformwechsel ist mit Wirkung zum 31.05.2016 erfolgt und die bisherige Kraftverkehr Wupper-Sieg AG wurde in wupsi GmbH umfirmiert.

 

  IV.  Option für Notmaßnahmemöglichkeiten

Auf die unter vorstehend zu II. genannte Vorabbekanntmachung ging bei der hierfür zuständigen Bezirksregierung Köln ein eigenwirtschaftlicher Antrag eines privaten ÖPNV-Unternehmens (Kraftverkehr Gebr. Wiedenhoff GmbH) bezüglich des gesamten Bestandsnetzes der wupsi ein. Das diesbezügliche Verwaltungsverfahren läuft und zwischenzeitlich hat die Bezirksregierung Köln diesen eigenwirtschaftlichen Antrag abgelehnt; hiergegen kann der private Busunternehmer Rechtsbehelf (Widerspruch) einlegen.

 

Außerdem ist gegen die beabsichtigte Direktvergabe an die wupsi GmbH von einem weiteren privaten ÖPNV-Unternehmen (Verkehrsbetrieb Hüttebräucker GmbH) eine Vergabebeschwerde erhoben worden. Gegen die Ablehnung dieser Vergabebeschwerde durch die Vergabekammer Rheinland hat der private Unternehmer sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) erhoben. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde vom OLG inzwischen auf den 09.11.2016 festgelegt.

 

Beide vorgenannten Verfahren sind nicht abgeschlossen und beinhalten Unwägbarkeiten, die dazu führen könnten, dass die vorgesehene Direktvergabe des ÖDA an die wupsi (mit Wirkung zum Fahrplanwechsel 11.12.2016) tatsächlich nicht umsetzbar ist. Für den Fall, dass sich ergäbe, dass die an die wupsi gemäß Vorabbekanntmachung beabsichtigte Direktvergabe nicht bzw. nicht fristgerecht zum vorgesehenen Zeitpunkt umsetzbar sein sollte, wird die Verwaltung vorsorglich ermächtigt, Notmaßnahmen zur Verhinderung der Unterbrechung der ÖPNV-Verkehrsleistungen zu bewirken. Da Verfahrenslaufzeiten nicht hinreichend genau absehbar sind, wären auch wiederholte Notmaßnahmen vorstellbar. Eine solche Direktvergabe als Notmaßnahme an die wupsi GmbH würde inhaltlich weitgehend den hierauf passenden Regelungen des ohnehin zur Vergabe an die wupsi GmbH beabsichtigten ÖDA entsprechen.

 

Über die sich im Laufe der Beratungsfolge ggf. noch ergebenden aktuelleren Verfahrensstände  beabsichtigt die Verwaltung zeitnah in der jeweiligen Gremiensitzung zu berichten.

 

   V.  Textfassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA)

Der Text des gemäß Nr. 1 des Beschlussentwurfes vorgesehenen ÖDA ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt. Sämtliche ÖDA-Formulierungen, einschließlich der zum ÖDA gehörenden Anlagen, sind detailliert mit der im ÖPNV-Recht äußerst versierten Rechtsanwälte Barth Baumeister Griem & Partner Partner-schaftsgesellschaft mbH in Bremen (BBG) in der Endabstimmung, deshalb wird die Verwaltung ermächtigt, diese Endabstimmung des ÖDA insbesondere im Hinblick auf die aktuell noch fehlenden Anlagen Nrn. 1, 4, 6, 7 und 8 vorzunehmen. (Hinweis: Diese Anlagen werden bis zur Ratssitzung am 26.09.16 nachgereicht.)

 

Im Falle einer Notmaßnahme im Sinne der vorstehenden Nr. IV wären die materiellen Regelungen dieses ÖDA mit denen eines im Wege der Notvergabe erteilten ÖDA identisch. Anpassungen wären in diesem Fall im Wesentlichen mit Blick auf die kürzere Laufzeit vorzunehmen; eine Notvergabe ist nach Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007 für maximal zwei Jahre zulässig.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Zimmer / Dez. III / 88 24

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für ÖPNV-Verkehre

(Art. 5 VO (EG) 1370/2007.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle:            PN1211

Produkt:                    121101

Produktgruppe:        1211

 

Ansatz 2016:            5.237.100 €

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Künftige Ansätze sind auf Basis des § 15 Abs. 2 des Öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu planen. Danach teilt das Verkehrsunternehmen den zuständigen Behörden für jedes Geschäftsjahr zusammen mit der Vorlage des Wirtschaftsplans den jeweils für sie anfallenden voraussichtlich erforderlichen Soll-Ausgleich für das bevorstehende Geschäftsjahr im Rahmen einer ersten Prognose-Berechnung mit. Bis zum Vorliegen dieser Daten wird die aktuelle Wirtschaftsplanung und Mittelfristplanung der Planung der Haushaltsansätze zugrunde gelegt.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Vergleiche Ausführungen zu B)

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Der angestrebte Öffentliche Dienstleistungsauftrag wurde in enger Absprache mit den Aufgabenträgern zur Einbringung in Kreistag und Rat erstellt. Die hierzu notwendigen Abstimmungen konnte erst jetzt zum Abschluss gebracht werden.