Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat nimmt den Sachstand im Verhandlungsverfahren

-     mit der Bezirksregierung Köln als Planfeststellungsbehörde,

-     mit der Open Grid Europe (OGE), Essen, als Vorhabenträgerin,

-     mit der NETG, Haan, als Betreiberin der geplanten Erdgasleitung

zur Kenntnis.

 

2.    Der Rat beauftragt auf der Basis dieses Sachstandes die Verwaltung,

 

a)  von der Nordrheinischen Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG) die Einreichung eines Planänderungsantrages bei der Bezirksregierung Köln einzufordern

 

alternativ

 

b)  die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.10.2013 zurückzunehmen und von jeglicher Kostenerstattung gegenüber der NETG freigestellt zu werden.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                                           In Vertretung

Stein                                                         Deppe

zugleich i. V. des

Oberbürgermeisters

Begründung:

 

Die Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG) plant die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasparallelleitung von Leverkusen-Hitdorf nach Bergisch Gladbach-Paffrath. Im Bereich Leverkusen-Schlebusch/Waldsiedlung verläuft die Trasse unmittelbar entlang der GGS Waldschule sowie der Wohnbebauung.

 

Der Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasparallelleitung mit vorgenannter Trassenführung entlang der GGS Waldschule und Waldsiedlung wurde am 30.10.2013 von der Bezirksregierung Köln gefasst.

 

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat die Verwaltung mit Datum vom 14.01.2014 fristwahrend Klage erhoben. Zielsetzung des Klageverfahrens durch die Stadt Leverkusen ist die Verlegung der Trasse mittig zwischen die Bebauungen der Waldsiedlung und Nittum/Schildgen (Bergisch Gladbach), um eine möglichst große Entfernung zu beiden Wohngebieten und der GGS Waldschule zu erreichen (vgl. Beschluss des Hauptausschusses vom 21.01.2014 zur Vorlage Nr. 2590/2014).

 

Zur Erreichung dieses Ziels hat sich die Verwaltung entschlossen, nicht nur im Rahmen des Klageverfahrens auf eine Änderung des Trassenverlaufs hinzuarbeiten, sondern flankierend außergerichtliche Verhandlungen mit der Bezirksregierung Köln und der Betreiberin der Erdgasleitung (NETG, Haan) sowie der Vorhabenträgerin (Open Grid Europe GmbH (OGE), Essen) aufzunehmen (vgl. Erklärung des Oberbürgermeisters zu TOP 3 des Hauptausschusses am 11.02.2014).

 

Im Zuge intensiver Gespräche und Abstimmungen zwischen der Stadt Leverkusen, NETG und der Bezirksregierung Köln wurde mit Datum vom 13.01.2015 eine Vereinbarung zwischen der NETG und der Stadt Leverkusen getroffen. In dieser Vereinbarung  sind die (nicht unerheblichen) Bedenken bzw. Hürden der Bezirksregierung Köln als Planfeststellungsbehörde, wie der für den erfolgreichen Abschluss eines Planänderungsverfahrens mit dem Ziel der Trassenverlegung geforderte Nachweis, dass die neue Trasse (im Wesentlichen) gleichwertig gegenüber der planfestgestellten Trasse ist, berücksichtigt. Die Vereinbarung ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt. Sie wurde zwischenzeitlich bis zum 30.09.2016 verlängert (vgl. Punkt 6 der Vereinbarung). Ergänzend wird auf den Beschlusskontrollbericht in z.d.A.: Rat Nr. 1 vom 04.02.2015 (S. 20-22) verwiesen.

 

Die Ergebnisse der beauftragten Umweltfachlichen Variantenuntersuchung zwischen der planfestgestellten Trasse und der von der Stadt Leverkusen geforderten alternativen Trassenführung liegen nunmehr vor und wurden in einem Gespräch zwischen der Stadt Leverkusen, NETG und der Bezirksregierung Köln erörtert. Eine Bewertung der Ergebnisse wurde zwischenzeitlich von allen Beteiligten vorgenommen. Sowohl die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Köln als auch der von der Stadt Leverkusen beauftragte Rechtsanwalt sehen ebenso wie NETG geringe bis gar keine Erfolgsaussichten eines Planänderungsantrages.

 

Anlässlich der im persönlichen Gespräch mit der Bezirksregierung Köln geäußerten Bedenken der Planfeststellungsbehörde hat die Stadt Leverkusen die Bezirksregierung um schriftliche Einschätzung des Sachverhaltes gebeten. Die fachliche Stellungnahme der Höheren Landschaftsbehörde vom 27.11.2015 zu der vorliegenden Umweltfachlichen Variantenuntersuchung wurde mit E-Mail vom 06.06.2016 an die Stadt Leverkusen übermittelt. Aus Sicht der Höheren Landschaftsbehörde ist „ein eindeutiger Unterschied gegeben, was die Belange von Natur und Landschaft betrifft“. Im Fazit heißt es:

„Aus Sicht der Höheren Landschaftsbehörde ist die hier geprüfte Variante ungünstiger als die bereits planfestgestellte. Da die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung eindeutig als Verursacherpflicht vorsieht, dass vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen sind, plädiere ich – ohne die Naturschutzbelange mit dem Schutzgut Mensch abgewogen zu haben – für die alte Version der Trassenführung.“

Ergänzend wird in der E-Mail vom 06.06.2016 mitgeteilt, dass das Vermeidungsgebot der Eingriffsregelung strikt anzuwenden ist. Die fachliche Stellungnahme der Höheren Landschaftsbehörde vom 27.11.2015 und die E-Mail vom 06.06.2016 werden als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.

 

Um eine abschließende Bewertung der Aussagen der Bezirksregierung Köln vornehmen zu können, wurde der von der Stadt Leverkusen mit dem Klageverfahren beauftragte Rechtsanwalt um juristische Einschätzung des Sachverhaltes gebeten. Die Einschätzung und Bewertung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der Erfolgsaussichten eines Planänderungsantrages, wurde mit Schreiben vom 16.06.2016 übermittelt. Dort heißt es:

„Im Ergebnis bin ich der Auffassung, dass Sie gegenwärtig nicht damit rechnen können, ein Änderungsverfahren erfolgreich durchführen zu können.“

Die ausführliche Stellungnahme wird als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt.

 

Infolge der Bewertung der Umweltfachlichen Variantenuntersuchung durch NETG teilt NETG mit Schreiben vom 12.05.2016 mit, dass für eine Antragstellung für ein Planänderungsverfahren keine realistischen Erfolgsaussichten gesehen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es NETG nicht zweckmäßig, auf Kosten der Stadt Leverkusen weitere Planungs- und Verfahrenskosten in sechsstelliger Höhe zu generieren. NETG schlägt daher folgende Vorgehensweise vor:

„Beide Parteien verzichten auf die Ausarbeitung und Einreichung eines Planänderungsantrags und akzeptieren, dass im Sinne von Ziffer 2 der geschlossenen Vereinbarung eine mindestens gleichwertige Trasse nicht besteht. Die Stadt Leverkusen wird deshalb vereinbarungsgemäß ihre o.g. Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.10.2013 zurücknehmen. Im Gegenzug sagt NETG zu, die bislang aufgelaufenen Planungskosten in Höhe von rund € 20.000,- zu übernehmen und insofern keine Kostenerstattung gegenüber der Stadt Leverkusen geltend zu machen. Sie sagt außerdem zu, sowohl ihren internen Aufwand als auch ihre externen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.“

Das Schreiben von NETG ist als Anlage 4 dieser Vorlage beigefügt.

 

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sieht der Beschlusspunkt 2a) die Möglichkeit vor, der von der Nordrheinischen Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG) in ihrem Schreiben vom 12.05.2016 dargelegten Vorgehensweise nicht zuzustimmen, sondern von NETG die Einreichung eines Planänderungsantrages bei der Bezirksregierung Köln einzufordern. Bei dieser Verfahrensweise trägt die Stadt Leverkusen sowohl die bisher angefallenen Planungskosten i.H.v. rd. 20.000 Euro als auch die durch das Planänderungsverfahren entstehenden Kosten (bisheriger Ratsbeschluss vom 25.08.2014 zur Vorlage Nr. 2014/0128: Bereitstellung von Mitteln i.H.v. 100.000 Euro).

 

Alternativ sieht Beschlusspunkt 2b) vor, der von der Nordrheinischen Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG) in ihrem Schreiben vom 12.05.2016 dargelegten Vorgehensweise zuzustimmen und in der Folge die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.10.2013 zurückzunehmen sowie von jeglicher Kostenerstattung gegenüber der NETG freigestellt zu werden. Dies umfasst auch die bisher bereits entstandenen Kosten (rd. 20.000 Euro), die ansonsten gemäß getroffener Vereinbarung von der Stadt Leverkusen zu tragen sind. Bei dieser Vorgehensweise könnten die im Haushalt bereitgestellten Finanzmittel i.H.v. 100.000 Euro eingespart werden.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die geschlossene Vereinbarung per Nachtrag bis zum 30.09.2016 verlängert wurde. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung zum weiteren Vorgehen bzw. keine anderweitige Einigung erzielt werden kann, gilt die Vereinbarung als aufgehoben. Die Parteien stehen sich sodann ausschließlich im Klageverfahren gegenüber.

 

Der von der Stadt Leverkusen beauftragte Rechtsanwalt, Herr Dr. Hagmann, wird in der Ratssitzung am 26.09.2016 für weitergehende Rückfragen und Einschätzungen zur Verfügung stehen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Capitain, Daniel; FB 01; 88 09

 

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Weiteres Vorgehen bzgl. der Erdgasparallelleitung Waldsiedlung.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Mittel sind im FB 61 etatisiert.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Je nach Variante Einsparung der im Haushalt bereitgestellten Finanzmittel i.H.v. 100.000 Euro.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [nein]

   [nein]

[nein]

    [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]