Betreff
Kooperationsvereinbarung mit den Erziehungsberatungsstellen
Vorlage
2016/1246
Aktenzeichen
IV/51Hi
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beauftragt die Verwaltung, die bisherige Kooperation im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsberatung gem. §§ 27 und 28 Sozialgesetzbuch VIII - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) mit

 

- der Katholischen Erziehungsberatung Leverkusen e. V. und

- dem Diakonischen Werk Leverkusen des Kirchenkreises Leverkusen

 

im Zeitraum rückwirkend ab dem 01.01.2016 bis 31.12.2020 fortzusetzen und hierzu eine neue Vereinbarung über die Kostenübernahme der unmittelbaren Inanspruchnahme von Erziehungsberatung und die Förderung präventiver Angebote auf der Grundlage des beigefügten Entwurfes (Anlage 1) abzuschließen. Die bisherige Zusatzvereinbarung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (Anlage 1 a) bleibt bestehen und wird entsprechend der geänderten gesetzlichen Grundlagen angepasst.

 

Die erforderlichen Mittel werden unter Innenauftrag 5100 0615 0103 - Hilfen zur Erziehung -, Finanzposition 730000, bereitgestellt.

 

 

gezeichnet:

                                                  In Vertretung                        In Vertretung

Richrath                                  Stein                                      Adomat

Begründung:

 

Die mit den konfessionellen Erziehungsberatungsstellen in evangelischer und katholischer Trägerschaft zum 1. Januar 2001 abgeschlossene und gemäß Ratsbeschluss vom 06.12.2010 (Vorlage Nr. 0676/2010) ab 01.01.2011 verlängerte „Vereinbarung über die Förderung der Erziehungs- und Familienberatung“ ist zum 31.12.2015 ausgelaufen. Beide Vertragspartner wünschen eine Verlängerung der Verträge in modifizierter Form um weitere 5 Jahre.

 

Die Zusammenarbeit mit den konfessionellen Erziehungsberatungsstellen hat sich in der Vergangenheit weiterhin in hohem Maße bewährt. Bei der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII handelt es sich um eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung, auf die die Personensorgeberechtigten nach § 27 SGB VIII einen Rechtsanspruch haben. Nach § 5 Abs. 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten ferner das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Nach § 5 Abs. 2 SGB VIII soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Nach § 77 SGB VIII sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme von Einrichtungen im Dienste der Träger der freien Jugendhilfe anzustreben.

 

Unabhängig von der rechtlichen Gewährleistungsverpflichtung der Stadt Leverkusen zur Sicherstellung der Hilfe gemäß §§ 79, 80 SGB VIII ist die erneute Verlängerung der Vereinbarung mit den konfessionellen Trägern der Erziehungsberatungsstellen aus finanzpolitischen Erwägungen geboten. Aufgrund der von den Trägern in Anrechnung zu bringenden Fördermittel des Landes NRW sowie ihres eingebrachten Eigenanteils stellt dies für die Stadt Leverkusen die kostengünstigere Möglichkeit der Aufgabenerledigung dar.

 

Der Inhalt der modifizierten Vereinbarung entspricht überwiegend der bisherigen Vereinbarung.

 

Eine wesentliche Veränderung gegenüber der bisherigen Vereinbarung besteht darin, dass die präventiven Hilfen künftig durch die Leitungen der drei in Leverkusen tätigen Erziehungsberatungsstellen und die Leitung der Abteilung Erziehungshilfen abgestimmt werden. In die Maßnahmenplanung der präventiven Hilfen sollen die in der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII - Hilfen zur Erziehung - ermittelten Bedarfe einfließen. Die Maßnahmenplanung wird dem Unterausschuss Jugendhilfeplanung zur Kenntnis gebracht.

 

Die Anzahl der für jede Beratungsstelle geförderten 3 Vollzeitstellen à 60 Beratungsfälle jährlich entspricht der Landesförderung.

 

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten eines Arbeitsplatzes nach KGSt (Entgelt, Sachkostenpauschale und Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 20 % des Entgeltes). Hieraus ergibt sich die jeweilige Höhe der Fallpauschale (Anlage 1 b). Abweichend von der bisherigen Vereinbarung werden zusätzlich die Kosten für Honorarkräfte bis zu 2.500 € jährlich übernommen, um auf Engpässe flexibler reagieren zu können. Es gilt nach wie vor zu verhindern, dass anspruchsberechtigte Eltern sich wegen zu langer Wartezeiten die Hilfe bei frei praktizierenden Psychotherapeuten mit deutlich höheren Kosten für die Stadt selbst beschaffen (s. § 36 a Abs. 3 SGB VIII).

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:

Hillen, Angela / FB 51 / Tel. 406 - 5101

 

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Fortsetzung der Kooperationsvereinbarung mit den konfessionellen Erziehungsberatungsstellen in modifizierter Form zur Sicherstellung der Erziehungsberatung; Pflichtleistung nach § 27 i. V. m. § 28 und § 36 SGB VIII

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Innenauftrag 5100 0615 0103 - Hilfen zur Erziehung -, Finanzposition 730000

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

2016               400.000.- €

2017               407.000,- €

2018               420.000,- €

2019               432.600,- €

2020               445.600,- €

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

Zimmermann, Petra / 51/510 / Tel. 406-5167

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [nein]

    [nein]

  [nein]

     [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

nein]