- Aufstellungsbeschluss zur Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes (beschleunigtes Verfahren)
Beschlussentwurf:
1. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 208 A/II, III "Opladen - nbso/Westseite - Neue Bahnallee und Alkenrath - westlich Schlebuschrath“ soll in einem Teilbereich (Blatt 1) geändert werden. Der Bebauungsplan wird geändert, um die Anordnung einer Schallschutzwand planungsrechtlich zu sichern. Der Bebauungsplan wird grob umgrenzt:
-
im
Norden durch die Grenze der Verkehrsanlage des geplanten Kreisverkehrs mit
Anschluss der Freiherr-vom-Stein-Straße und der Lützenkirchener Straße,
-
im
Nordosten und Osten in südlicher Richtung entlang der geplanten westlichen
Gütergleisstrecke,
-
im Süden
verläuft die Grenze nördlich des geplanten ovalen Kreisverkehrs an der
Robert-Blum-Straße und
-
im
Westen entlang der östlichen Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes
Nr. 208 B/II "Opladen -
nbso/Westseite - Quartiere"
bis auf Höhe des Grundstückes der bestehenden Raiffeisen Erzeugergenossenschaft
Bergisch Land und Mark eG (Flurstück 166 der Flur 11 der Gemarkung Opladen).
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
2. Die Öffentlichkeit ist frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Hierzu wird das Bebauungskonzept zwei Wochen öffentlich ausgehängt.
Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
(gleichzeitig i. V. des Beigeordneten für Bürger, Umwelt und Soziales)
Begründung:
Planungsanlass
Der Bebauungsplan Nr. 208 A/II, III „Opladen -
nbso/Westseite - Neue Bahnallee und Alkenrath – westlich Schlebuschrath“ ist
mit der Bekanntmachung am 01.07.2015 in Kraft getreten. Für diesen
Bebauungsplan ist die 2.
Änderung erforderlich, um die Lage einer
Schallschutzmauer innerhalb der Verkehrsfläche planungsrechtlich festzusetzen.
Der Bebauungsplan Nr. 208 A/II,
III besteht aus dem Gebietsbereich für Leverkusen-Opladen (Blatt 1) und
dem Gebietsbereich für Leverkusen-Alkenrath (Blatt 2). Auf Blatt 1
erfolgt größtenteils die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche. Durch den
Bebauungsplan Nr. 208 A/II, III wird es ermöglicht, den Trassenverlauf der
„Neuen Bahnallee“ als direkte Nord-Süd-Verbindung zwischen
Rat-Deycks-Straße/Rennbaumstraße (L 219) und Fixheider Straße
(L 288), parallel zu den Bahngleisen, anzulegen.
Ziele und Zweck der Planung
Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens zur Weiterentwicklung der Quartiere der nbso-Westseite
(Bebauungsplan Nr. 208 B/II „Opladen –
nbso/Westseite – Quartiere) wurden umfassende schalltechnische Untersuchungen
erstellt. Im Ergebnis wurde u. a. festgestellt, dass anstelle der
innerhalb der Verkehrsfläche des Bebauungsplanes Nr. 208 A/II (Blatt
1) vorgesehenen Sichtschutzwand zwischen dem westlichen Gütergleis und der
Neuen Bahnallee nunmehr eine 2,3 m hohe Schallschutzwand erforderlich ist.
Diese soll dazu dienen, schalltechnische Verbesserungen für die westlich an die
Bahntrasse angrenzenden öffentlichen und privaten Bereiche zu schaffen und eine
Schallpegelminderung an den Fassaden der geplanten Bebauung sowie der bereits
vorhandenen Bebauung zu bewirken. Um die erforderliche Schallschutzwand
planungsrechtlich zu sichern, wird die Lage der Schallschutzmauer als
zeichnerische Festsetzung in den Bebauungsplan Nr. 208 A/II, III
eingetragen.
Die Schallschutzwand betrifft
die Straßenverkehrsflächen zwischen der Brücke der Lützenkirchener Straße im
Norden und dem Erzeugergroßmarkt im Süden. Im Süden endet die Schallschutzwand
nördlich des geplanten ovalen Kreisverkehrs an der Robert-Blum-Straße. Die
Gesamtlänge der Schallschutzwand beträgt 1330 Meter. Die Höhe der Wand mit 2,3
m gewährt auch weiterhin die städtebauliche Zielsetzung, den Zuggästen aus den
vorbeifahrenden Zügen die Blickbeziehung in die Opladener Innenstadt zu
ermöglichen.
Die Lärmschutzwand mit
Kosten in Höhe von etwa 2.023.000 € ist Bestandteil der
Gesamtförderungsmaßnahme „nbso“ mit Mitteln gemäß der Städtebauförderung. Eine Förderung der Maßnahme zur Lärmschutzwand
durch das Land NRW wird durch die nbso beantragt. Ein Zuwendungsbescheid liegt noch nicht vor. Bei einer
Förderung von 70 % der förderfähigen Kosten (abzüglich Drittmitteln wie
Erschließungsbeiträgen) verbliebe ein Eigenanteil von 30 %, der durch die Stadt
Leverkusen getragen werden müsste. Die Planung
erfolgt 2016, die Durchführung der Baumaßnahme ist für das Jahr 2017
vorgesehen.
Die Lärmschutzwand ist unabhängig von der
Landesförderung erschließungsbeitragspflichtig. Die Ermittlung und Erhebung von
Anliegerbeiträgen erfolgt parallel zum weiteren Verfahren über den Fachbereich
Tiefbau.
Verfahrensstand und weiteres Vorgehen
Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Information zur Einleitung des Verfahrens erfolgt im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Die Dokumente zum Bebauungsplanverfahren werden zwei Wochen öffentlich ausgehangen sowie auf der Homepage der Stadt Leverkusen veröffentlicht. Zur Planung können Stellungnahmen abgegeben werden.
Auf Grundlage eines Bebauungsplanentwurfes wird der nächste Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung sein.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Im Ratsinformationssystem Session sind die Anlagen auch in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.)
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist
(§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung.
Das Planverfahren zum Projekt „neue bahnstadt opladen/Westseite“ ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 14.10.2013 beschlossenen Arbeitsprogramms „Verbindliche Bauleitplanung 2013/2014" (Vorlage Nr. 2013/2013) als TOP-Projekt enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
siehe Begründung
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
siehe Begründung
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
siehe Begründung
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
ja |
ja |
nein |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Die Information zur Einleitung des Verfahrens erfolgt im Amtsblatt der
Stadt Leverkusen. Die Dokumente zum Bebauungsplanverfahren werden zwei Wochen
öffentlich ausgehangen sowie auf der Homepage der Stadt Leverkusen veröffentlicht.
Zur Planung können Stellungnahmen abgegeben werden. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
nein |
nein |
nein |
nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Um die Vermarktung der Grundstücke ohne Zeitverzug angehen zu können, ist eine Beschlussfassung im Rahmen der Bauleitplanung noch in diesem Turnus erforderlich.