Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Teilnahme am Förderprogramm „Gute Schule 2020“ des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, Mittel aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“ zur Finanzierung der aus dem Konzept (Anlage 1 - 12) ersichtlichen Maßnahmen einzusetzen und im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2017 ff. entsprechend zu etatisieren.

 

 

gezeichnet:

                                      In Vertretung              In Vertretung                 In Vertretung

Richrath                      Stein                            Adomat                           Deppe

Begründung:

 

Derzeit befindet sich das am 27.09.2016 von der Landesregierung beschlossene „Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020)“ im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren. Für den Zeitraum 2017 - 2020 sollen insgesamt zwei Milliarden Euro als Darlehen zur Finanzierung von Sanierungen, Modernisierungen und Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur zur Verfügung stehen. Auf die Stadt Leverkusen entfallen davon 16.382.622 €, die in vier gleichen Trancen zu je 4.095.655 € über die NRW.Bank zur Verfügung gestellt werden sollen.

 

Auf Basis der zwischenzeitlich vorliegenden Informationen bedarf es eines entsprechenden Konzeptes, das durch die jeweilige Vertretungskörperschaft zu beschließen ist.

 

Das notwendige Konzept wurde zwischenzeitlich erstellt und ist als Anlage 1 - 12 beigefügt. Die entsprechende haushaltsrechtliche Veranschlagung erfolgte ebenfalls zwischenzeitlich wie unter dem Punkt „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt.

 

Es handelt sich bei den in dem Konzept genannten Maßnahmen um investive und konsumtive Vorhaben, die im haushaltsrechtlichen Sinne neu sind, weil sie im bisherigen Haushalt nicht veranschlagt waren. Ohne das Programm „Gute Schule 2020“ wären die investiven Projekte innerhalb des zulässigen Kreditrahmens auch zukünftig nur darstellbar gewesen, wenn in anderem Umfang auf bereits geplante Investitionen verzichtet worden wäre. Die konsumtiven Maßnahmen wären ohne weitere Grundsteuererhöhungen nicht realisierbar gewesen. Insofern ermöglicht das Programm Maßnahmen, die ansonsten nicht oder nur zulasten anderer städtischer Handlungsfelder finanzierbar gewesen wären.

 

Aus schulfachlicher Sicht handelt es sich bei den vorgeschlagenen Projekten allerdings um bereits seit Langem überfällige Maßnahmen, deren Realisierung in der Vergangenheit aus fiskalischen Gründen aufgeschoben wurde. Die politische Zielsetzung, über zwingend notwendige Maßnahmen hinaus weitere, bisher noch gar nicht geplante Verbesserungen im Schulbereich zu ermöglichen, ist angesichts der Haushaltslage der Stadt nicht realisierbar.

 

Weitere Informationen zur eigentlichen Abwicklung des Förderprogramms liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Achim Krings / FB 20 / 20 12

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung erfolgt folgende Veranschlagung der Mittel:

 

Somit erfolgt entsprechend einer haushaltsrechtlichen Bewertung der Baumaßnahmen sowohl eine konsumtive als auch investive Planung mit entsprechender Finanzierung durch die Landesmittel.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Siehe unter A).

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

FB 65 / FB 20

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund interner Abstimmungsbedarfe konnte die Vorlage erst zum Nachtragstermin fertig gestellt werden. Eine Beratung in diesem Turnus ist erforderlich, um die Teilnahme an dem genannten Förderprogramm noch rechtzeitig in die Wege leiten zu können, damit die angestrebten Maßnahmen realisiert werden können.