Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Teilnahme am Förderprogramm „Gute Schule 2020“ des Landes Nordrhein-Westfalen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, Mittel aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“ zur Finanzierung der aus dem Konzept (Anlage 1 - 12) ersichtlichen Maßnahmen einzusetzen und im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2017 ff. entsprechend zu etatisieren.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Richrath Stein Adomat Deppe
Begründung:
Derzeit befindet sich das am 27.09.2016 von der Landesregierung beschlossene „Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020)“ im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren. Für den Zeitraum 2017 - 2020 sollen insgesamt zwei Milliarden Euro als Darlehen zur Finanzierung von Sanierungen, Modernisierungen und Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur zur Verfügung stehen. Auf die Stadt Leverkusen entfallen davon 16.382.622 €, die in vier gleichen Trancen zu je 4.095.655 € über die NRW.Bank zur Verfügung gestellt werden sollen.
Auf Basis der zwischenzeitlich vorliegenden Informationen bedarf es eines entsprechenden Konzeptes, das durch die jeweilige Vertretungskörperschaft zu beschließen ist.
Das notwendige Konzept wurde zwischenzeitlich erstellt und ist als Anlage 1 - 12 beigefügt. Die entsprechende haushaltsrechtliche Veranschlagung erfolgte ebenfalls zwischenzeitlich wie unter dem Punkt „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt.
Es handelt sich bei den in dem Konzept genannten Maßnahmen um investive und konsumtive Vorhaben, die im haushaltsrechtlichen Sinne neu sind, weil sie im bisherigen Haushalt nicht veranschlagt waren. Ohne das Programm „Gute Schule 2020“ wären die investiven Projekte innerhalb des zulässigen Kreditrahmens auch zukünftig nur darstellbar gewesen, wenn in anderem Umfang auf bereits geplante Investitionen verzichtet worden wäre. Die konsumtiven Maßnahmen wären ohne weitere Grundsteuererhöhungen nicht realisierbar gewesen. Insofern ermöglicht das Programm Maßnahmen, die ansonsten nicht oder nur zulasten anderer städtischer Handlungsfelder finanzierbar gewesen wären.
Aus schulfachlicher Sicht handelt es sich bei den vorgeschlagenen Projekten allerdings um bereits seit Langem überfällige Maßnahmen, deren Realisierung in der Vergangenheit aus fiskalischen Gründen aufgeschoben wurde. Die politische Zielsetzung, über zwingend notwendige Maßnahmen hinaus weitere, bisher noch gar nicht geplante Verbesserungen im Schulbereich zu ermöglichen, ist angesichts der Haushaltslage der Stadt nicht realisierbar.
Weitere Informationen zur eigentlichen Abwicklung des Förderprogramms liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Achim Krings / FB 20 / 20 12
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung erfolgt folgende Veranschlagung der Mittel:
Somit erfolgt entsprechend einer haushaltsrechtlichen Bewertung der Baumaßnahmen sowohl eine konsumtive als auch investive Planung mit entsprechender Finanzierung durch die Landesmittel.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Siehe unter A).
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung
von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
FB 65 / FB 20
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund interner Abstimmungsbedarfe konnte die Vorlage erst zum Nachtragstermin fertig gestellt werden. Eine Beratung in diesem Turnus ist erforderlich, um die Teilnahme an dem genannten Förderprogramm noch rechtzeitig in die Wege leiten zu können, damit die angestrebten Maßnahmen realisiert werden können.