Beschlussentwurf
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beauftragt die Verwaltung, mit dem Sozialdienst Kath. Frauen Leverkusen e. V. und dem Sozialdienst Kath. Männer Leverkusen e. V. auf der Grundlage des beigefügten Entwurfes (Anlage 1) eine Vereinbarung über die Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben (§ 76 SGB VIII) im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2021 abzuschließen. Die beigefügten Qualitätsstandards (Anlage 2) sind Bestandteil der Vereinbarung.
2. Die erforderlichen Mittel werden unter den Innenaufträgen 510006150201 (Amtspflegschaften, Amtsvormundschaften, Beistandschaften) und 510006150290 (Kindschaftsangelegenheiten) bereitgestellt.
gezeichnet
In Vertretung In Vertretung
Richrath Stein Adomat
Begründung:
„Pflege und Erziehung der Kinder
sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (vgl. Art. 6 Abs.
2 GG, § 1 Abs. 1 SGB VIII) Wenn die Eltern dieser Pflicht nicht oder nicht zum
Wohle der Kinder nachkommen, muss der Staat den Schutz der Kinder
gewährleisten. Er hat dies mit Einführung der Vormundschaft in unsere
Rechtsordnung getan: „Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht
unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch
das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen
berechtigt sind“ (vgl. § 1773 Abs. 1 BGB).
Die Vormundschaft ist dem
Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an deren Inhalten. Der Vormund ist
ausschließlich dem Wohl des Mündels verpflichtet. Geht man davon aus, dass Minderjährige nur dann einen Vormund erhalten,
wenn die Eltern als Sorgerechtsinhaber ausfallen, ist es unerlässlich, dass dem
Mündel eine qualifizierte, interessierte, erfahrene Fachkraft als Vormund oder
Pfleger zur Verfügung steht.
Der Bundestag hat mit Beschluss vom 29.06.11 das Vormundschafts- und Betreuungsrecht geändert. Die Änderung ist in wesentlichen Bestandteilen am 05.07.2011 in Kraft getreten.
In der Gesetzesänderung wird festgelegt, dass ein vollzeitbeschäftigter Vormund maximal 50 Vormundschaften und Pflegschaften führen soll, sofern er keine anderen zusätzlichen Aufgaben zu erfüllen hat. Festgelegt ist in Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes auch, dass der Vormund regelmäßig einmal pro Monat persönlich Kontakt zu seinem Mündel zu halten hat. Ferner ist festgelegt, dass das Kind/die Jugendliche/der Jugendliche an der Auswahl des Vormunds oder Pflegers bei der Übertragung der Vormundschaft oder Pflegschaft im Vorfeld zu beteiligen ist.
Die Aufgaben des Vormundes dürfen nicht durch die Wahrnehmung anderer Aufgaben beeinträchtigt werden. Eine fachliche unabhängige Interessenswahrnehmung ist nach § 1795 Abs. 2 i. V. m. § 181 BGB zu gewährleisten. Das Führen von Vormundschaften und Pflegschaften durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, die für das Mündel zusätzlich andere Aufgaben wahrnehmen, z. B. die Leistungsgewährung für erzieherische Hilfen im Allgemeinen Sozialdienst, ist daher nicht möglich.
Nach
§ 55 SGB VIII hat das Jugendamt in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse
des Kindes oder der Jugendlichen/des Jugendlichen seine Entlassung als
Amtspfleger oder Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson oder eines
Vereins angezeigt sind, und das Ergebnis dem Familiengericht mitzuteilen. Eine
Einzelperson - hier ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin eines freien Trägers der
Jugendhilfe - soll somit vorrangig mit der Übernahme einer Vormundschaft oder Pflegschaft
betraut werden.
Durch
diese gesetzlichen Vorgaben ist es erforderlich, bis auf ad hoc Situationen,
Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Kinder und Jugendliche auf
Einzelvormünder/-pfleger außerhalb der Verwaltung zu übertragen. Der
Sozialdienst Kath. Frauen Leverkusen e. V. und der Sozialdienst Kath. Männer
Leverkusen e. V. haben bereits seit 2009 diese Aufgaben übernommen. Durch die
gesetzlich festgeschriebene Fall- und Kontaktzahl ist ein höherer
Personalaufwand erforderlich. Hinzugekommen ist die Übernahme von
Vormundschaften/Pflegschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Hier
sind Fristen einzuhalten, sodass zeitnah ein Vormund zur Verfügung stehen muss.
Das
Familiengericht erstattet den Trägern pro aufgewendete Stunde einen Betrag von
33,50 €. Diese Finanzierung ist nicht auskömmlich. Die Träger erhalten bei den
ambulanten erzieherischen Hilfen einen Fachleistungsstundensatz von 68,26 €
für eine sozialpädagogische Fachkraft. Die Stadt Leverkusen erstattet den
Trägern auf der Basis der mit den Familiengerichten abgerechneten Stunden pro
Mündel den Differenzbetrag zwischen der Vergütung der Justiz (33,50 €/Stunde)
und dem derzeit gültigen Fachleistungsstundensatz (68,26 €) für die ambulanten
erzieherischen Hilfen in Höhe von 34,76 €/Stunde.
Für
den Fall, dass sich die Vergütung durch die Familiengerichte erhöht, verringert
sich der von der Stadt Leverkusen zu erstattende Anteil entsprechend. Umgekehrt
erhöht er sich bei einer Erhöhung des Stundensatzes für die Fachleistungsstunde
bei den ambulanten erzieherischen Hilfen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner Frau Falk-Trude/ Fachbereich Kinder und Jugend/
Telefon: 5140
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Führen von Vormundschaften und Pflegschaften auf Beschluss des Familiengerichts; gesetzliche Aufgabe § 1773 Abs. 1 BGB, § 55 Abs. 1 SGB VIII
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Innenauftrag: 510006150201
Produkt: 0615
Sachkonto: 533400
Betrag: 72.450,00 €
Innenauftrag: 510006150290
Produkt: 0615
Sachkonto: 533400
Betrag: 75.000,00 €
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Erstattung nicht gedeckter Personalkosten bei freien Trägern, voraussichtlicher Mittelbedarf in
2017 147.450 Euro
2018: 147.450 Euro
2019: 147.450 Euro
2020: 147.450 Euro
2021: 147.450 Euro
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)
ab 2017:
Innenauftrag: 510006150201
Produkt: 0615
Sachkonto: 533400
Betrag: 72.450,00 €
Innenauftrag: 510006150290
Produkt: 0615
Sachkonto: 533400
Betrag: 75.000,00 €
jährlicher Bedarf voraussichtlich: s. o. Pt. B)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |