- Planfeststellung für den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen, einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter sowie der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf den Gebieten der Städte Leverkusen, Köln und Monheim am Rhein
- Planfeststellungsbeschluss vom 10.11.2016
Beschlussentwurf:
1. Der Rat nimmt die Einschätzung der Verwaltung auf Basis der als Anlage 2 beigefügten rechtlichen Stellungnahme der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte, Münster, zum Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt, dass die Stadt keine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen vor dem Bundesverwaltungsgericht erhebt und damit dort auch keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage stellt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Richrath Stein Märtens Adomat Deppe
Begründung:
Für den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen, einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlage Dritter sowie der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf den Gebieten der Städte Leverkusen (Gemarkungen Wiesdorf, Bürrig, Rheindorf und Hitdorf), Köln (Gemarkung Worringen) - Regierungsbezirk Köln - und Monheim (Gemarkung Monheim) - Regierungsbezirk Düsseldorf - wurde am 10.11.2016 der Planfeststellungsbeschluss gefasst. Die Feststellung des vom Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg, Projektgruppe "Ausbau Kölner Autobahnring" (nachfolgend Vorhabenträger), aufgestellten Plans erfolgt gemäß § 17 FStrG in Verbindung mit §§ 72 ff. VwVfG NRW.
Mit Verfügung vom 13.11.2015 hat im Planfeststellungsverfahren die Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde die Stadt Leverkusen um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme der Stadt Leverkusen ist am 19.01.2016 bei der Bezirksregierung Köln eingegangen.
Zu der Stellungnahme der Stadt Leverkusen hat sich der Vorhabenträger schriftlich geäußert. In z.d.A.: Rat Nr. 5 vom 23.06.2016 wurde die Erwiderung des Vorhabenträgers veröffentlicht. Die Erwiderung des Vorhabenträgers wurde von den jeweiligen Fachbereichen geprüft und das Ergebnis der Prüfung ist im Erörterungstermin durch Vertreter der Verwaltung vorgetragen worden.
Die Anhörungsbehörde hat die Beteiligten zum Erörterungstermin vom 04.07.2016 bis zum 08.07.2016 in die Stadthalle Köln-Mülheim eingeladen. Der Erörterungstermin ist in den betroffenen Städten vorab ortsüblich bekannt gemacht worden
Mit Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 39 vom 16.11.2016, Inhaltsverzeichnis Nr. 143, hat die Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen öffentlich bekannt gemacht. Der Planfeststellungsbeschluss ist der Stadt Leverkusen darüber hinaus mit Schreiben vom 23.11.2016 per Boten zugestellt worden.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde von den Fachbereichen intensiv geprüft. In der Anlage 1 der Vorlage „Synopse Gesamtstellungnahme Stadt PFV A1 Autobahnbrücke“ sind die Stellungnahme der Stadt Leverkusen, die Erwiderung des Landesbetriebes Straßen.NRW, Zitate aus der Niederschrift des Erörterungstermins und Textauszüge aus dem Planfeststellungsbeschluss themenbezogen nebeneinander dargestellt.
Die gesamte Stellungnahme der Stadt Leverkusen ist im Planfeststellungsbeschluss überwiegend berücksichtigt worden. Besonders positiv hervorzuheben ist, dass eine Vielzahl von Auflagen, Hinweisen und Anregungen aus der Stellungnahme der Stadt wortgleich in den Planfeststellungsbeschluss übernommen worden sind. Dies gilt insbesondere für die darin formulierten Verpflichtungen, städtische Stellen zu beteiligen bzw. Unterlagen durch die Behörden der Stadt Leverkusen genehmigen zu lassen.
Üblicherweise ist der Ebene der Planfeststellung die der Ausführungsplanung nachgeordnet. Danach folgt die Baudurchführung. Sowohl auf der Ebene der Ausführungsplanung als auch bei der späteren Überwachung der Baudurchführung sind noch Abstimmungen mit der Fachverwaltung notwendig. Dies ist in diesem Verfahren möglich, da die Machbarkeit von ausstehenden Planungen und Abstimmungen von der Planfeststellungsbehörde zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschätzt werden kann.
Ein zentraler Bestandteil der Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses war neben der fachinhaltlichen Prüfung auch die Fragestellung, ob und zu welchen Themen die Stadt Leverkusen als kommunale Gebietskörperschaft klageberechtigt ist.
Dabei ist unter anderem zu beachten, dass der Gesetzgeber sehr deutliche Unterschiede der Rechtspositionen von natürlichen Personen und kommunalen Gebietskörperschaften festgelegt hat.
Hierzu findet sich in der Anlage 2 das rechtliche Gutachten von Herrn Dr. Hagmann (Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte, Münster).
Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens können wie folgt zusammengefasst werden:
I.
Prozessrechtliche Besonderheiten
1.
Hauptsacheklage
Zuständiges Gericht für die Entscheidung im ersten und gleichzeitig letzten Rechtszug ist das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage endet am 23.12.2016. Sie müsste bis zum 03.02.2017 begründet werden.
2.
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren
Da die Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Fall die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.11.2016 angeordnet hat, hätte eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Der Planfeststellungsbeschluss könnte demnach auch während des Klageverfahrens ausgenutzt bzw. umgesetzt werden. Um den sofortigen Vollzug zu verhindern, müsste ein entsprechender Rechtsschutzantrag ebenfalls bis zum 23.12.2016 gestellt und vor allen Dingen auch begründet werden.
II.
Abwehrrechte
kommunaler Körperschaften
1.
Formelle
Aspekte
Die Stadt Leverkusen hat sich mit ihren Stellungnahmen vom 18.01.2016 und 28.09.2016 ordnungsgemäß im Verfahren beteiligt.
2.
Materielle
Aspekte
a) Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie
Gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist Prüfungsmaßstab, ob der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und der Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Bei der Frage der Verletzung der subjektiven Rechte ist zu beachten, dass die Stadt Leverkusen als kommunale Gebietskörperschaft Teil der sog. mittelbaren Staatsverwaltung und somit Teil der Staatsgewalt ist. Hoheitsträgern stehen Kompetenzen zu, sie verfügen aber nicht über subjektive Rechte und können sich insbesondere nicht auf die Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes oder der jeweiligen Landesverfassungen berufen.
Aus diesem Grund können sich Gemeinden nur gegen eine Planfeststellung gerichtlich zur Wehr setzen, wenn durch den Beschluss in unzulässiger Weise in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 78 LVerf NRW eingegriffen wurde. Dies ist der Fall, wenn bestimmte Fallgruppen vorliegen, bei denen eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie möglich erscheint, oder wenn die gemeindliche Planungshoheit durch das planfestgestellte Vorhaben in qualifizierter Weise beeinträchtigt wird oder wenn eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die
Gemeinden nicht über den Umweg der Selbstverwaltungsgarantie zu Sachwaltern der Allgemeinheit oder ihrer
Bürger machen können. Betroffene Bürgerinnen
und Bürger müssen im Falle einer Betroffenheit stattdessen selbst die im
Gesetz vorgesehenen
Rechtsschutzverfahren durchführen.
Bezogen auf die Stadt Leverkusen als potenzielle Klägerin bedeutet dies Folgendes:
aa) Altablagerung Dhünnaue
Die Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens ist mit Eingriffen in die
Altablagerung Dhünnaue verbunden. Die Stadt ist als Untere Bodenschutzbehörde für
den Standort zuständig und nimmt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung
nach Weisung wahr. Nach allgemeiner Rechtsauffassung können sich Gemeinden
nicht auf die Verletzung solcher staatlichen Aufgaben berufen, die ihnen als
Auftragsangelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sind.
Das Vorliegen einer Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist unter
diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen.
bb) Kommunale
Liegenschaften
Das Eigentum an Liegenschaften ist insoweit geschützt, als es Gegenstand und
Grundlage kommunaler Betätigung ist. Im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung
haben Gemeinden einen Anspruch darauf, dass die planungsbedingte Beeinträchtigung
des kommunalen Eigentums in die Abwägung einbezogen wird. Die Gewichtung hängt
auch davon ab, ob und wie die jeweiligen Liegenschaften zur Erfüllung von
Selbstverwaltungsaufgaben dienen. Da dies bei den in Anspruch genommenen
Grundstücken, bis auf den Neulandpark, nicht der Fall ist, liegt keine
Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vor.
cc) Verkehrsführung während der
Bauzeit
Da die Verkehrsführung während der Bauzeit nicht zu einer nachhaltigen
Beeinträchtigung der Verkehrsinfrastruktur führen wird, kann eine Verletzung
der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie insoweit ausgeschlossen werden.
dd) Immissionen
Da nach den im Planfeststellungsverfahren eingebrachten Fachgutachten nachhaltige
Beeinträchtigungen der kommunalen Planungshoheit nicht vorliegen, ist eine
Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht erkennbar.
ee) Neulandpark
Der Neulandpark wird durch die Baumaßnahme beeinträchtigt. Diese
Beeinträchtigung ist aber zum einen sehr gering, zum anderen im Wesentlichen bauzeitbedingt.
Flächenverluste sind an Stellen zu verzeichnen, die den Erholungswert des Parks
nicht beeinträchtigen. Eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung ist
nicht erkennbar.
b) Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
(UmwRG)
Ein
Aufhebungsanspruch könnte darüber hinaus bestehen, wenn Vorschriften über die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Beteiligung der Öffentlichkeit
verletzt worden wären und die Verletzung nicht heilbar wäre.
Auch bei
Betrachtung der einzuhaltenden Bestimmungen des UmwRG bzw. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist es nicht sinnvoll, ein Klageverfahren
einzuleiten, da etwaige Verletzungen hier geheilt werden könnten.
III. Fazit
Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden:
In der vom Rat der Stadt Leverkusen am 18.01.2016 beschlossenen Stellungnahme wurden zum einen die Unterstützung des Vorhabens, zum anderen aber auch sehr detailliert Anregungen, Hinweise, Richtigstellungen und Auflagen formuliert, die letztendlich zu einer sinnvolleren und verträglicheren Umsetzung dieses Vorhabens führen werden.
Der überwiegende Teil der Auflagen, Hinweise und Anregungen der Stadtverwaltung Leverkusen ist im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden. Regelungsgegenstände, die in der Ausführungsplanung abzustimmen sind, erfordern aber auch weiterhin eine intensive Begleitung durch die Stadtverwaltung Leverkusen.
Vor diesem
Hintergrund und angesichts der rechtlichen Einschätzung der Kanzlei Baumeister
wird festgestellt, dass ein gerichtliches Vorgehen der Stadt Leverkusen gegen
den Planfeststellungsbeschluss „Rheinbrücke“ vom 10.11.2016 keine hinreichenden
Erfolgsaussichten hat.
Hinweis: Eine Bewertung der Einwendungen Privater und die zugehörige Abwägung wurden nicht durchgeführt.
Der Planfeststellungsunterlagen sind auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln einzusehen: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/25_strasse_planfeststellungsverfahren/autobahn1_ak_leverkusen/index.html.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
2016/1441
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Christian Kociok / 61 / 6121
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Bewertung von Planfeststellungsbeschlüssen ist laufendes Geschäft der Verwaltung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
s.o.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
s.o.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in: 61
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
nein |
nein |
nein |
nein |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn A1
zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West
einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen hat in der Zeit vom
24.11.2016 - 08.12.2016 öffentlich ausgelegen. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund der Beachtung der Klagefristen ist eine Entscheidung des Rates der Stadt Leverkusen bis zum 23.12.2016 notwendig.