- Beseitigungspflichtige Abfälle im Zuge des Neubaus der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West
Beschlussentwurf:
Der Rat beauftragt die Verwaltung, für die in der Begründung aufgeführten Abfälle einen Antrag auf Ausschluss der Entsorgungspflicht nach § 20 Abs. 2 S. 2 KrWG bei der Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde zu stellen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Richrath Stein Märtens Adomat Deppe
Begründung:
Beim geplanten Ausbau der BAB 1,
1. BA (Köln-Niehl bis AK Leverkusen-West), werden nach den Ausführungen zum
Planfeststellungsverfahren bei der beabsichtigten Bauweise Aushubmaterialien
aus dem Bereich der gesicherten Altablagerung Dhünnaue als Abfall anfallen, die
unter dem Regelungsregime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), seinem
untergesetzlichen Regelwerk, dem Landesabfallgesetz (LAbfG) und satzungsrechtlichen
Regelungen der Stadt Leverkusen ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
Insgesamt
werden nach Abschätzung des Vorhabenträgers Straßen.NRW und des
Landesumweltamtes (LANUV) aufgrund der erfolgten Voruntersuchungen (Bohrkampagnen) ca. 160.000 t (ca. 88.000 cbm) Aushubmaterial inclusive
Dammschüttung unterhalb der Oberflächenabdichtung zur Entsorgung anstehen, von
denen vermutlich ca. 32.000 t (18.000 cbm) als höher belastet und ca. 76.000 t
(42.000 cbm) als gering belastet anzusehen sind.
Die
Entsorgung der Abfälle auf geeigneten Deponien der Klasse II und III bzw. der
thermisch zu behandelnden Abfälle in einer geeigneten Verbrennungsanlage ist
daher sicherzustellen.
Der Landesbetrieb Straßen.NRW als verantwortlicher
Abfallerzeuger hat der Stadt Leverkusen mitgeteilt, dass aufgrund der zu
erwartenden Heterogenität des Schadstoffinventars eine aufwendige Separierung
zum Zwecke der Zuweisung der Abfälle zu unterschiedlichen Entsorgungsanlagen im
laufenden Baubetrieb nicht zielführend und umsetzbar ist. Daher ist seitens des
Abfallerzeugers beabsichtigt eine Entsorgung aller unterhalb der Oberflächenabdichtung
anfallenden Abfälle auf einer geeigneten Deponie durchzuführen, bzw. die
thermisch zu behandelnden Abfälle in eine Sonderabfallverbrennungsanlage zu
verbringen.
Über
derartige Entsorgungsreinrichtungen verfügt weder die Stadt Leverkusen noch die
Avea GmbH & Co. KG als beauftragte Dritte.
Aufgrund
der in kurzen Zeitintervallen anfallenden erheblichen Abfallmassen wäre die
Deponie Leppe des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes (BAV) technisch nicht
in der Lage, diese Abfallströme in dem notwendigen Zeitraum der Bauausführung vollständig
aufzunehmen. Gleichzeitig würde der nur noch bis zum Jahr 2020 verfügbare
Deponieraum vorzeitig insoweit in Anspruch genommen, sodass die
Entsorgungssicherheit thermisch nicht behandelbarer Abfälle bis 2020 nicht mehr
in ausreichendem Maße gewährleistet werden kann.
Die Stadt
Leverkusen wird daher bei der Bezirksregierung in Köln einen entsprechenden
Antrag nach § 20 Abs. 2 S. 2 KrWG auf Ausschluss der Entsorgung der bei diesen Bauarbeiten anfallenden
Abfälle, die sich unterhalb der Oberflächenabdichtung befinden und quantitativ
mit ca. 88.000 cbm geschätzt wurden, stellen.
Dieses Vorgehen
unterstützt dabei die vom Landesbetrieb Straßen.NRW erklärte Zielsetzung, den
deponierbaren Aushub nach einem europaweiten Vergabeverfahren insgesamt zu
einer Deponie der Klasse III zu verbringen und sichert gleichzeitig die
Entsorgungssicherheit der Stadt Leverkusen auf der Deponie Leppe bis 2020.
Diese Beschlussvorlage
ersetzt eine gesonderte Stellungnahme der Verwaltung zu dem vorliegenden Antrag
Nr. 2016/1385 und den Anfragen der Fraktion BÜRGERLISTE vom 19./20.11.2016.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Herr Terlinden, FB 32, 3200
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
entfällt
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
entfällt
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
entfällt
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
entfällt
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) entfällt |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Eine Beratung in der Sitzung des Rates am 19.12.2016 ist erforderlich, um das notwendige Genehmigungsverfahren einzuleiten.