Betreff
Um- und Ausbau der Autobahnen sowie der Rheinquerung in Leverkusen
- Beseitigungspflichtige Abfälle im Zuge des Neubaus der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West
Vorlage
2016/1442
Aktenzeichen
322-te
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beauftragt die Verwaltung, für die in der Begründung aufgeführten Abfälle einen Antrag auf Ausschluss der Entsorgungspflicht nach § 20 Abs. 2 S. 2 KrWG bei der Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde zu stellen.

 

 

gezeichnet:

                            In Vertretung       In Vertretung          In Vertretung       In Vertretung

Richrath             Stein                     Märtens                   Adomat                 Deppe

Begründung:

 

Beim geplanten Ausbau der BAB 1, 1. BA (Köln-Niehl bis AK Leverkusen-West), werden nach den Ausführungen zum Planfeststellungsverfahren bei der beabsichtigten Bauweise Aushubmaterialien aus dem Bereich der gesicherten Altablagerung Dhünnaue als Abfall anfallen, die unter dem Regelungsregime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), seinem untergesetzlichen Regelwerk, dem Landesabfallgesetz (LAbfG) und satzungsrechtlichen Regelungen der Stadt Leverkusen ordnungsgemäß zu entsorgen sind.

 

Insgesamt werden nach Abschätzung des Vorhabenträgers Straßen.NRW und des Landesumweltamtes (LANUV) aufgrund der erfolgten Voruntersuchungen (Bohrkampagnen) ca. 160.000 t (ca. 88.000 cbm) Aushubmaterial inclusive Dammschüttung unterhalb der Oberflächenabdichtung zur Entsorgung anstehen, von denen vermutlich ca. 32.000 t (18.000 cbm) als höher belastet und ca. 76.000 t (42.000 cbm) als gering belastet anzusehen sind.

 

Die Entsorgung der Abfälle auf geeigneten Deponien der Klasse II und III bzw. der thermisch zu behandelnden Abfälle in einer geeigneten Verbrennungsanlage ist daher sicherzustellen.

 

Der Landesbetrieb Straßen.NRW als verantwortlicher Abfallerzeuger hat der Stadt Leverkusen mitgeteilt, dass aufgrund der zu erwartenden Heterogenität des Schadstoffinventars eine aufwendige Separierung zum Zwecke der Zuweisung der Abfälle zu unterschiedlichen Entsorgungsanlagen im laufenden Baubetrieb nicht zielführend und umsetzbar ist. Daher ist seitens des Abfallerzeugers beabsichtigt eine Entsorgung aller unterhalb der Oberflächenabdichtung anfallenden Abfälle auf einer geeigneten Deponie durchzuführen, bzw. die thermisch zu behandelnden Abfälle in eine Sonderabfallverbrennungsanlage zu verbringen.

 

Über derartige Entsorgungsreinrichtungen verfügt weder die Stadt Leverkusen noch die Avea GmbH & Co. KG als beauftragte Dritte.

 

Aufgrund der in kurzen Zeitintervallen anfallenden erheblichen Abfallmassen wäre die Deponie Leppe des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes (BAV) technisch nicht in der Lage, diese Abfallströme in dem notwendigen Zeitraum der Bauausführung vollständig aufzunehmen. Gleichzeitig würde der nur noch bis zum Jahr 2020 verfügbare Deponieraum vorzeitig insoweit in Anspruch genommen, sodass die Entsorgungssicherheit thermisch nicht behandelbarer Abfälle bis 2020 nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet werden kann.

 

Die Stadt Leverkusen wird daher bei der Bezirksregierung in Köln einen entsprechenden Antrag nach § 20 Abs. 2 S. 2 KrWG auf Ausschluss der Entsorgung der bei diesen Bauarbeiten anfallenden Abfälle, die sich unterhalb der Oberflächenabdichtung befinden und quantitativ mit ca. 88.000 cbm geschätzt wurden, stellen.

 

Dieses Vorgehen unterstützt dabei die vom Landesbetrieb Straßen.NRW erklärte Zielsetzung, den deponierbaren Aushub nach einem europaweiten Vergabeverfahren insgesamt zu einer Deponie der Klasse III zu verbringen und sichert gleichzeitig die Entsorgungssicherheit der Stadt Leverkusen auf der Deponie Leppe bis 2020.

 

Diese Beschlussvorlage ersetzt eine gesonderte Stellungnahme der Verwaltung zu dem vorliegenden Antrag Nr. 2016/1385 und den Anfragen der Fraktion BÜRGERLISTE vom 19./20.11.2016.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Terlinden, FB 32, 3200

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

entfällt

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

entfällt

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

entfällt

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

entfällt

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

entfällt

 

 


 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Eine Beratung in der Sitzung des Rates am 19.12.2016 ist erforderlich, um das notwendige Genehmigungsverfahren einzuleiten.