Betreff
Betreuungsplätze in den Tageseinrichtungen für Kinder in Leverkusen für das Kindergartenjahr 2017/2018 nach dem Kinderbildungsgesetz
Vorlage
2016/1463
Aktenzeichen
510-KiBiz-17
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1. Für das am 01.08.17 beginnende Kindergartenjahr 2017/2018 werden entsprechend der Anlage 1 die aufgezeigten Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen für Kinder in Leverkusen nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.07 als Grundlage für die gesetzliche Förderung festgeschrieben.

 

2. Sollten sich im Einzelfall noch kleinere Veränderungen seitens der Träger bei der Beantragung der Förderung nach der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder vom 07.11.11 bis zum 20.02.17 ergeben, wird der Jugendhilfeplaner beauftragt, die Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2017/2018 entsprechend fortzuschreiben. Strukturelle Veränderungen der Jugendhilfeplanung bedürfen weiterhin einer Beschlussvorlage oder ggf. eines Dringlichkeitsbeschlusses.

 

3. Die Endfassung der Übersicht nach Anlage 1 ist den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfeausschusses nach dem 15.03.17 über z.d.A.: Rat zur Kenntnis zu bringen.

 

4. Die Verwaltung wird beauftragt, hinsichtlich der Rückforderung von Fördermitteln des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des Abbaus von geförderten Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren im Kindergartenjahr 2017/2018 die notwendigen Veranlassungen zu treffen.

 

5. Die aufgezeigte generelle Bedarfs-/Versorgungssituation ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 und die diesbezüglich möglichen verbessernden Maßnahmen werden zur Kenntnis genommen.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Adomat

 

 

 

Begründung:

 

Nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.07 fördert das Land Nordrhein-Westfalen seit dem 01.08.08 den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder anhand vorgegebener Kindpauschalen im Rahmen von drei Gruppenformen, und zwar

Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung

Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren

Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter,

mit jeweils möglichen drei wöchentlichen Betreuungszeiten (25, 35 und 45 Stunden).

 

Konkret gewährt das Land NRW nach § 21 KiBiz dem örtlichen Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach KiBiz geförderten Kindertageseinrichtung eines berechtigten Trägers betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss.

 

Die entsprechende verbindliche Meldung zum 15.03. eines jeden Jahres erfolgt aufgrund der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung, welche der möglichen Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in einer Einrichtung angeboten werden. Der Jugendhilfeplanung kommt damit der entscheidende steuernde Faktor zu. In Abstimmung mit den freien Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder in Leverkusen sind mit der Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2017/2018 weitestgehend übereinstimmend die Betreuungsplätze/-zeiten festgelegt worden. Eine entsprechende Übersicht ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Mit der Jugendhilfeplanung 2016/2017 sind von verschiedenen Trägern Rückführungen bei geförderten Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren erfolgt. Mit Schreiben vom 13.04.16 ist hierüber der Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt (LVR) als zuständige Bewilligungsbehörde informiert worden. Mit Schreiben vom 21.11.16 hat der LVR mitgeteilt, dass eine Gesamtrückforderung in Höhe von 235.199,50 € für die nicht aus Mitteln des Sonderprogramms (fachbezogene Pauschale) des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Maßnahmen besteht (Kitas Ringstraße 73, Kunstfeldstraße 5, Fürstenbergstraße 10, Ulrichstraße 5 und Quettinger Straße 109). Die Verwaltung wird gegenüber den Trägern eine adäquate Rückforderung in die Wege leiten.

 

Der LVR hat die Stadt Leverkusen mit dem o. a. Schreiben weiterhin aufgefordert, hinsichtlich der aus Mitteln des Sonderprogramms (fachbezogene Pauschale) des Landes NRW geförderten, der Stadt Leverkusen zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz zur Verfügung gestellten Pauschalen, Maßnahmen (Kitas St. Johannes der Täufer, Otto-Müller-Str. 4, St. Franziskus, Karl-Jaspers-Str. 64 und Heilig Kreuz, Memelstr. 23) das weitere Verfahren (Anhörung, anteilige Rückforderung etc.) durchzuführen. Die von der Stadt Leverkusen in der Vergangenheit zu diesen Maßnahmen abgegebenen rechtsverbindlichen Erklärungen über die Umsetzung der Maßnahmen ist entsprechend fortzuschreiben. Die notwendigen Veranlassungen werden von der Verwaltung getroffen.

 

Zur Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2017/2018 sind weitere Rückführungen von geförderten Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren von Trägern gemeldet worden:

 

Dr.-August-Blank-Str. 8, St. Hildegard

Träger: Kath. Kirche

Bewilligungsbescheid vom 25.01.13 (Stadt, u3-Ausbau-Sonderprogramm 2013 des Landes Nordrhein-Westfalen) für 12 u3-Plätze. Förderung Land: 204.000 €, Förderung Stadt: 28.188,00 €. Neubaumaßnahme incl. Ausstattung, Zweckbindungsfrist 20 Jahre.

Die Jugendhilfeplanung 2017/2018 weist nur noch 10 u3-Betreuungsplätze aus. Daraus ergibt sich eine Rückzahlungsverpflichtung für 2 u3-Betreuungsplätze durch den Träger.

 

Fürstenbergstr. 10, St. Remigius

Träger: Kath. Kirche

Bewilligungsbescheid vom 26.01.11 (LVR) bzw. 07.02.11 (Stadt) für 24 u3-Plätze. Förderung Land: 416.700 €, Förderung Stadt: 46.300 €. Neubaumaßnahme incl. Ausstattung, Zweckbindungsfrist 20 Jahre.

Mit der Jugendhilfeplanung 2016/2017 sind bereits 4 u3-Plätze zurückgeführt worden. Nunmehr erfolgt mit der Jugendhilfeplanung 2017/2018 eine weitere Rückführung um 2 u3-Betreuungsplätze. Daraus ergibt sich eine weitere Rückzahlungsverpflichtung für 2 u3-Betreuungsplätze durch den Träger.

 

Der Caritasverband Leverkusen e. V. (CV) hat mit Schreiben vom 22.11.16 (Anlage 2) Platzreduzierungen im u3-Bereich für die Tageseinrichtungen für Kinder Hindenburgstraße und Pommernstraße 125, Maximilian Kolbe, aufgezeigt.

Die Thematik ist am 20.12.16 mit dem CV erörtert worden. Die Reduzierung um 2 u3-Betreuungsplätze in der Tageseinrichtung für Kinder Hindenburgstraße ist unumgänglich. Fördermittel sind für diese Einrichtung nicht geflossen. Der CV wird bis zum Sommer 2017 eine grundsätzliche Lösung für die Einrichtung erarbeiten.  

 

Problematischer gestaltet sich die Situation für die Einrichtung Pommernstraße 125, Maximilian Kolbe. Hier ist mit Bewilligungsbescheid vom 06.11.12 (LVR) bzw. 23.11.12 (Stadt) für 34 u3-Plätze eine Förderung in Höhe von insgesamt 744.400 € (Land: 612.000 €, Stadt: 132.400 €) erfolgt. Als Neubaumaßnahme incl. Ausstattung besteht eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren.

Aktuell ist eine erhebliche Überbelegung in der Einrichtung gegeben. Eine durchgängige Betreuung der aufgenommenen u3-Kinder ist nicht mehr darstellbar. Vor diesem Hintergrund hat der CV zur Jugendhilfeplanung den Wegfall einer Betreuungsgruppe in der Gruppenform II (10 u3-Plätze) angemeldet. Damit einhergehen würde nach den Förderrichtlinien eine Rückzahlungsverpflichtung für diese 10 geförderten u3-Plätze bestehen.

Der CV beabsichtigt im Rahmen einer Erweiterungsbaumaßnahme 20 ü3-Betreuungsplätze (eine Gruppe in der Gruppenform III) neu zu schaffen. Bis dahin soll die Zweckbindung für 10 u3-Betreuungsplätze ausgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Förderrichtlinien eine solche Aussetzung nicht vorsehen, andererseits der CV die im Rahmen einer Begehung mit dem LVR angesprochene Aussetzung der Zweckbindung abschließend abklären will, ist Einvernehmen erzielt worden, die geförderten 10 u3-Betreuungsplätze in der Gruppenform II in die Jugendhilfeplanung 2017/2018 aufzunehmen. Der CV wird die Zeit bis zum Beginn des Kindergartenjahres 2017/18 nutzen, um einen investiven Förderantrag für die neuen 20 ü3-Betreuungsplätze zu stellen und die mögliche Aussetzung der Zweckbindung abschließend zu klären.

Bei einer möglichen investiven Förderung der Erweiterungsbaumaßnahme des CV mit 20.000 €/Betreuungsplatz ergibt sich eine Fördersumme von 400.000 €, wobei 10% als Trägeranteil zu tragen sind. Die Tageseinrichtung für Kinder Pommernstraße 125, Maximilian Kolbe, wird umfassend von der Stadt Leverkusen finanziert. Die o. a. u3-Ausbaumaßnahme ist von daher auch vollständig von Land und Stadt finanziert worden. Eine entsprechende Veranschlagung der Erweiterungsbaumaßnahme wird zur Veränderungsliste zum Etat 2017 noch eingebracht.

 

Die entsprechenden Meldungen der vorgenannten Träger sind in die zur Beschlussfassung vorgelegte Jugendhilfeplanung 2017/2018 entsprechend eingeflossen. Hinsichtlich der Rückforderung der u3-Ausbau-Fördermittel wird die Verwaltung die notwendigen Veranlassungen treffen.

 

Die weitere Umsetzung der Jugendhilfeplanung, Teilbereich Tageseinrichtungen für Kinder, für das Kindergartenjahr 2017/2018 erfolgt nach Vorliegen der entsprechenden Genehmigung durch den LVR.

 

Wie in den Vorjahren soll wieder die Möglichkeit geschaffen werden, nach der  Beschlussfassung durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss im Rahmen der Beantragung der Förderung nach der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder vom 07.11.11 durch die Träger bis zum 20.02.17 evtl. noch aufgezeigte Veränderungswünsche im Detail umzusetzen und die Jugendhilfeplanung entsprechend fortzuschreiben, z. B. die Veränderung der wöchentlichen Betreuungszeit von Betreuungsplätzen oder der Betreuungsgruppenform einzelner Betreuungsplätze. Um hier nicht in jedem Einzelfall eine Beschlussfassung per Vorlage oder Dringlichkeitsbeschluss herbeiführen zu müssen, ist wie in den Vorjahren das Verfahren entsprechend Ziffer 2. des Beschlussentwurfs vorgesehen. Strukturelle Veränderungen der Jugendhilfeplanung erfolgen weiterhin nur nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss bzw. ggf. durch Dringlichkeitsbeschluss.

 

Hinsichtlich der generellen Bedarfs-/Versorgungssituation für die Betreuung von Kindern von einem Jahr bis zum Schuleintritt ist für die kommenden Kindergartenjahre auszuführen:

 

Für das Kindergartenjahr 2017/2018 ist nach den Berechnungen der Jugendhilfeplanung stadtweit eine Unterversorgung in Höhe von insgesamt 438 Betreuungsplätzen (139 u3-Betreuungsplätze und 299 ü3-Betreuungsplätze) gegeben. Hierbei ist das u3-Betreuungsangebot im Rahmen der Tagespflege bereits berücksichtigt. Bei einer ausschließlichen Betrachtung des Betreuungsplatzangebotes in Tageseinrichtungen für Kinder würde sich die prognostizierte Unterversorgung auf 527 u3-Betreuungsplätze erhöhen.

 

Die nicht unerhebliche Steigerung der Unterversorgung gegenüber dem Kindergartenjahr 2016/2017 mit einem Defizit von weiteren 228 Betreuungsplätzen ist durch den Zuzug von geflüchteten Menschen mit verursacht.

 

Auch für die Folgejahre kann nicht von einer Entspannung der Situation ausgegangen werden. Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) hat für den Zeitraum 2014 bis 2040 eine Bevölkerungsprognose errechnet. Für den in der Tagesbetreuung für Kinder relevanten Bereich ist dabei festzuhalten, dass ausgehend vom Jahr 2014 bis zum Jahr 2025 in Leverkusen eine Steigerung von knapp 200 Kindern im u3-Bereich und eine Steigerung von knapp 420 Kindern im ü3-Bereich erwartet wird. Erst für den Zeitraum 2025 bis 2040 sind die Zahlen rückläufig. Im u3-Bereich wird dann ein Sinken der Bevölkerung um ca. 400 Kinder prognostiziert und im ü3-Bereich um ca. 300 Kinder. Wobei zu berücksichtigen ist, dass der Zeitraum 2025 bis 2030 noch relativ stabil ist und der Rückgang in den genannten Altersgruppen von 2030 bis 2035 nur langsam erfolgt.

 

Vor diesem Hintergrund dringt der Fachbereich Kinder und Jugend im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt darauf, dass bei jedem größeren B-Plan-Verfahren der Neubau einer Tageseinrichtung für Kinder planerisch berücksichtigt wird. Aktuell ist beispielsweise die Bebauung der nbso-Westseite in Opladen zu nennen, wo aufgezeigt worden ist, dass eine 6gruppige Tageseinrichtung für Kinder zwingend vorgesehen werden muss. Derzeit ist weiterhin der Neubau einer achtgruppigen Tageseinrichtung für Kinder an der H.-Lübke-Str. in der beschlussmäßigen Umsetzung. Wobei dieser Neubau nur bedingt zu einer Reduzierung des bestehenden Unterversorgung an Betreuungsplätzen führen wird, da in die neue Einrichtung die bereits bestehenden Einrichtungen Kreuzbroicher Str. 12a (2 Gruppen) und Th.-Heuss-Ring 132 (drei Gruppen), die beide bauseits abgängig sind und nicht dauerhaft fortgeführt werden können, überführt werden.

 

Im Hinblick auf eine möglichst kurzfristige Verbesserung der Angebotssituation wird derzeit intern und gemeinsam mit freien Trägern erörtert, welche weiteren Möglichkeiten es für ein flexibles Angebot im Bereich der Großtagespflege gibt.

 

Angesichts der mittelfristigen Entwicklung muss weiterhin der Neubau von Tageseinrichtungen für Kinder auch außerhalb von B-Plan-Verfahren für Neubaugebiete noch einmal aufgegriffen werden. Problematisch ist hier das nicht vorhanden sein der notwendigen größeren Flächen im städtische Eigentum zu sehen. Die im Rahmen des seinerzeitigen u3-Ausbauprogramms in Leverkusen aus verschiedenen Gründen ausgeschlossenen Flächen, so in Bürrig, südlich der Rheindorfer Straße, wo eine achtgruppige Tageseinrichtung für Kinder gebaut werden könnte, müssen von daher noch einmal hinsichtlich einer möglichen Bebauung betrachtet werden.

 

Größter Problempunkt derzeit sind jedoch nicht mangelnde Räumlichkeiten sondern fehlendes Personal. Auf dem Arbeitsmarkt sind qualifizierte Kräfte trotz aller Bemühungen so gut wie nicht mehr zu finden. Ursächlich hierfür ist bekanntlich, dass das schulische Ausbildungsplatzangebot für Erzieherinnen und Erzieher seinerzeit nicht entsprechend der Ausweitung des u3-Betreuungsangebotes ausgebaut worden ist. Diesbezügliche Überlegungen sind Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen auch nicht bekannt. Auf örtlicher Ebene wird versucht, gemeinsam mit den Berufskollegs hier ggf. zu einer Verbesserung der Situation zu gelangen, wobei diese Überlegungen bisher immer an fehlenden Lehrerstunden gescheitert sind. Vor diesem Hintergrund werden auch unkonventionelle Möglichkeiten in Betracht gezogen, wie die Idee z. B. den theoretischen Teil der Ausbildung gemeinsam mit einem Träger über ein e-Lerning-Programm zu ermöglichen und den praktischen Teil der Ausbildung in den Tageseinrichtungen für Kinder umzusetzen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Wolfgang Mark / 51 / 02171/406-5110

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Festschreibung des Betreuungsangebotes nach dem Kinderbildungsgesetz für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt in Leverkusen im Kindergartenjahr 2017/2018.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Etatisierung erfolgt im Etat bei verschiedenen Innenaufträgen in der Produktgruppe 0605.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Die notwendigen Aufwendungen sind im Etat, Teilergebnisplan Produktgruppe 0605 für 2017 veranschlagt.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Jährlich wiederkehrender Aufwand und Ertrag.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

510, Frau Sabine Jarosch, 5111

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

Die gegebenen Erträge sind im Etat, Teilergebnisplan Produktgruppe 0605 für 2017 veranschlagt.

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

          [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]