Betreff
Aufhebung wegen Beanstandung des Beschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III vom 16.06.2016 zur Einführung einer streckenbezogenen Tempo 30-Regelung auf der Straße Dhünnberg von der Mülheimer Straße bis Dhünnberg 57
Vorlage
2017/1493
Aktenzeichen
011-34-03-wb
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III folgt der in der Begründung zur Vorlage ausgeführten Beanstandung des Beschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III vom 16.06.2016 zur Einführung einer streckenbezogenen Tempo 30-Regelung auf der Straße Dhünnberg von der Mülheimer Straße bis zur Höhe des Gebäudes Dhünnberg 57 durch den Oberbürgermeister gemäß § 37 Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit 54 Absatz 3 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und hebt ihren Beschluss daher auf.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Auf der Straße Dhünnberg besteht zurzeit folgende Geschwindigkeitsregelung:

Tempo 50 mit folgender Beschränkung: täglich Tempo 30 von 7:00 bis 19:00 Uhr im Bereich zwischen Mülheimer Straße und Johannes-Dott-Straße.

 

Aufgrund eines Bürgerantrages vom 19.04.2016 (Eingang) zur Ausweitung der Tempo 30-Regelung (Vorlage Nr. 2016/1085, s. Anlagen 1-4) hat die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III in ihrer Sitzung am 16.06.2016 mehrheitlich folgenden Beschluss (s. Beschlussverlauf in Anlage 5) gefasst:

 

„Auf der Straße Dhünnberg wird in beiden Fahrtrichtungen von der Mülheimer Straße bis zur Höhe des Gebäudes Dhünnberg 57 eine streckenbezogene Tempo 30-Regelung festgelegt.“

 

Die Verwaltung hatte bereits bei der Beratung/vor der Beschlussfassung zum Bürgerantrag am 16.06.2016 die schon mit der schriftlichen Stellungnahme der Verwaltung vom 11.05.2016 formulierten rechtlichen Bedenken gegen eine Ausweitung der Tempo 30-Regelung auf der Straße „Dhünnberg“ dargelegt. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass die Verwaltung bei entsprechender Beschlussfassung rechtlich prüfen müsse, ob ein derartiger Beschluss beanstandet werden müsse.

 

Der dann gefasste Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III vom 16.06.2016 wurde daher unter Einbeziehung der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde nach einer Ortsbesichtigung einer erneuten rechtlichen Prüfung unterzogen. Mit dem in der Anlage 6 beigefügten Schreiben vom 16.12.2016 bestätigt die Bezirksregierung Köln die Rechtsauffassung der Verwaltung, wonach die für eine Tempo 30-Regelung erforderliche besondere Gefährdungssituation nicht vorliegt. Der Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III vom 16.06.2016 zur Ausweitung der Tempo 30-Regelung entspricht daher nicht dem geltenden Recht. Er wird somit gemäß § 37 Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit 54 Absatz 3 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet und ist aufzuheben.

 

Sollte die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III bei ihrem Beschluss verbleiben, hat der Rat gemäß § 37 Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 3 Satz 2 GO NRW über die Angelegenheit zu beschließen.

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da der Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III vom 16.06.2016 zur Vorlage Nr. 2016/1085 durch den Oberbürgermeister aufgrund der nun vorliegenden schriftlichen Rechtsauffassung der Bezirksregierung Köln beanstandet wird, soll die Bezirksvertretung umgehend mit der Angelegenheit befasst werden.