Betreff
Wahlwerbung im Rahmen der Landtagswahl im Mai 2017
- Beschränkte Anwendung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern
Vorlage
2017/1496
Aktenzeichen
40-04-sa
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, die Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern hinsichtlich der Wahlwerbung für die Landtagswahl im Mai 2017 entsprechend Ziffer 2. d) dieser Vorlage anzuwenden.

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Märtens

Begründung:

 

1.    Aktuelle Situation

 

Derzeit werden den Parteien zur Teilnahme an der Wahlwerbung Verträge auf der Basis der Regelungen in der sogenannten Plakatierungsrichtlinie angeboten, in der außerhalb der Regelungen zum Vollstreckungsrecht Vereinbarungen zur Beseitigung nicht ordnungsgemäß aufgehängter Plakate enthalten sind. Wird dieses Vertragsangebot nicht angenommen, gelten die Regelungen des Sondernutzungs- und Vollstreckungsrechts. In diesen Fällen wird zur Beseitigung nicht genehmigter oder nicht ordnungsgemäß aufgehängter Plakate eine Zeit von bis zu 20 Arbeitstagen im gestreckten Verwaltungsverfahren benötigt, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Damit ist die Möglichkeit gegeben, dass eine Partei zumindest für diesen Zeitraum das zugewiesene Plakatkontingent deutlich erhöhen könnte, was letztlich nach den heutigen Regularien eine Ungleichbehandlung darstellt.

 

Es hat sich in diesem Zusammenhang in einem Klageverfahren herausgestellt, dass die aktuellen Regelungen in Leverkusen zur Plakatierung bei Wahlen nicht gerichtsfest angewandt werden können. Das Verwaltungsgericht Köln fordert bei Anwendung der Regelungen des Sondernutzungsrechts im Sofortvollzug umfangreiche Dokumentationen, auch in Form von Fotos, und Darstellungen, warum das abzuhängende Plakat an „dieser Stelle“ eine Verkehrsgefährdung darstellt, wobei das Gericht hier einen sehr hohen Maßstab anlegt. Dies ist weder personell noch mit hinreichender Sicherheit durchführbar, sodass die Gefahr besteht, dass die Stadt Leverkusen die entstehenden Kosten zur Beseitigung nicht ordnungsgemäß aufgehängter Plakate überwiegend selber tragen müsste. Zudem unterliegen nach Auffassung des Gerichts Plakate, die in einer Höhe von mehr als 4,50 m angebracht sind, nicht mehr dem Sondernutzungsrecht, sondern dem Zivilrecht, sodass die Chance, die Kosten für die Beseitigung solcher Plakate erstattet zu bekommen, sehr gering ist.

 

Für den Zeitraum von 3 Monaten bis zum 42. Tag vor einer Wahl werden gebühren-pflichtig insgesamt 400 Plakatstandorte im Stadtgebiet vorgehalten. Hier kann jede Partei ein Kontingent von max. 30 Standorten beanspruchen. Für die Zeit vom 41. Tag bis zur Wahl werden gebührenfrei 900 Standorte an die teilnehmenden Parteien verteilt. Hierbei kommt es häufig zu Diskussionen über den Wahlwerbewert einzelner, zugewiesener Standorte.

 

Da das aktuell angewandte Verfahren sehr arbeitsintensiv ist, sind bei der letzten Wahl des Oberbürgermeisters Personalkosten im FB 36 angefallen, die stundenmäßig in Höhe von ca. 20.000 € zu beziffern sind. Für das Abhängen von Plakaten wurden zudem 3.755 € aufgewandt, die zum größten Teil von der Stadt Leverkusen getragen werden mussten. Daher stellt sich für die 2017 anstehenden Wahlen (Mai und September) die Frage, wie hinsichtlich der Plakatierungsgenehmigungen verfahren werden soll.


 

2.     Verfahrensvarianten

Es ergeben sich folgende Möglichkeiten:

 

a)    Die Plakatierung wird so fortgeführt wie bisher. Dies würde, wie zuvor dargelegt, die bestehenden Probleme nicht minimieren. Zur ordnungsgemäßen verwaltungsinternen Abwicklung der Wahlen würde zudem befristet zusätzliches Personal (1 Vollzeitkraft, 2 Teilzeitkräfte) sowie ein zusätzliches Fahrzeug für Kontrollfahrten benötigt. Die Einstellung und Einarbeitung des zusätzlichen Personals dürfte jedoch bis zur Landtagswahl nur schwer zu realisieren sein.

b)    Wie a), jedoch werden die Kosten für die Plakatentfernung nicht dem Verursacher in Rechnung gestellt. Dies würde den zusätzlichen Personalaufwand auf 2 Teilzeitkräfte reduzieren. Die anderen Aussagen zu a) hätten aber weiterhin ihre Gültigkeit.

c)    Die Plakatierungsrichtlinie wird hinsichtlich der meisten Regelungen außer Kraft gesetzt, sodass jede Partei an nahezu jeder Stelle im Stadtgebiet plakatieren kann. Es wäre nur darauf zu achten, dass durch Plakate keine Sichtbehinderungen entstehen und dass diese Plakate in mind. 2,20 m Höhe (Radweg) bzw. 2,00 m (Gehweg) aufgehängt werden dürfen. Dies wäre aus stadtgestalterischer Sicht keinesfalls zu befürworten. Es würde zudem einen enorm hohen Kontrollaufwand bedeuten, der nur mit 4 zusätzlichen Teilzeitkräften geleistet werden könnte.

d)    Die Plakatierung erfolgt im 3-Monatszeitraum an 400 Standorten mit den Festsetzungen aus der Plakatierungsrichtlinie, wobei die Plakate 3 Arbeitstage nach Ablauf der Genehmigung an diesen Standorten zu entfernen sind. In der 6-wöchigen Zeit vor der Wahl können an 450 anderen festgelegten und durch Markierung gekennzeichneten Standorten alle Parteien je 1 Plakat der max. Größe A 0 (keine Dreieckständer) anbringen. Diese Plakate sind ebenfalls 3 Arbeitstage nach der Wahl zu entfernen. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen einer gebührenfreien Sondernutzungserlaubnis. Die Plakate müssen mind. 2,20 m über einem Radweg bzw. 2,00 m über einem Gehweg aufgehängt werden.

 

Hierdurch wird der Kontrollaufwand deutlich reduziert. Die um 50 % reduzierte Anzahl der Werbestandorte in der 6-wöchigen Zeit vor der Wahl wirkt sich stadtgestalterisch wahrscheinlich nicht negativer aus als die aktuelle Regelung.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass sich bei dieser Variante ebenfalls der Arbeitsaufwand im Fachbereich Bürgerbüro/Wahlen reduzieren wird, da die Verteilung der Standorte auf die antragstellenden Parteien und Gruppierungen nach den Maßgaben des Parteiengesetzes und in Abhängigkeit der bisherigen Bedeutung der Partei bei Wahlen zu Volksvertretungen (abgestufte Chancengleichheit) nicht mehr erfolgen muss.


 

3.    Verfahrensvorschlag

 

Aus den dargelegten Gründen wird vorgeschlagen, die Plakatierung bei der Landtagswahl im Mai 2017 nach Variante 2. d) zu genehmigen. Für die Bundestagswahl im September 2017 sollte nach den Erfahrungen im Mai 2017 eine Entscheidung in der Sitzung des Rates am 10.07.2017 getroffen werden.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner:  Herr Laufs, Fachbereich 36, Telefon: 406/3600

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Wahlwerbung im Rahmen der Landtagswahl im Mai 2017

- Beschränkte Anwendung der Plakatierungsrichtlinie

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Durch die Vorlage ergeben sich keine zusätzlichen Kosten. Für das Abhängen nicht genehmigter Plakate bzw. nicht genehmigter Standorte stehen zudem Mittel unter IA 36 000 230 0103, Sachkonto 526100 zur Verfügung.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

s. Antwort unter A)

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

keine

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die besondere Dringlichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass noch eine Entscheidung des Rates der Stadt Leverkusen in der Sitzung im Februar erfolgen muss, da ansonsten eine Umsetzung der vorgeschlagenen Verfahrensvariante aufgrund der noch vorzunehmenden Arbeiten nicht mehr erfolgen kann.