Betreff
Einwendung gegen die Haushaltssatzung 2017 der Stadt Leverkusen
Vorlage
2017/1499
Aktenzeichen
200-kr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 der Stadt Leverkusen erhobene und aus der Anlage ersichtliche Einwendung wird zur Kenntnis genommen und entsprechend dem in der Begründung dargestellten Vorschlag der Verwaltung bei der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2017 nicht berücksichtigt.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Nach § 80 Abs. 3 GO NRW ist eine Frist von mindestens 14 Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf der Haushaltssatzung Einwendungen erheben können. Diese Frist wurde für die Beratung der Haushaltssatzung 2017 für den Zeitraum vom 22.12.2016 bis zum 20.01.2017 festgesetzt (siehe Amtsblatt der Stadt Leverkusen, 10. Jahrgang, Nummer 44 vom 22.12.2016, Seite 279).

 

Ein Abgabepflichtiger hat von seinem Recht Gebrauch gemacht und seine Einwendung fristgerecht (Eingang am 09.01.2017) an die Verwaltung übermittelt. In seiner Einwendung bittet der Antragsteller darum, von der Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer B abzusehen.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat gem. § 80 Abs. 3 GO NRW über die Einwendung vor dem Beschluss über die Haushaltssatzung 2017 in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

 

Die finanziellen gesamtstädtischen Rahmenbedingungen, die bei der diesjährigen Haushaltsplanaufstellung zu beachten waren, sind im Vorbericht zum Haushaltsplan bzw. zum Haushaltssanierungsplan ausführlich dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 19.12.2016 die Änderung der Hebesätze zur Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B in einer separaten Hebesatzsatzung beschlossen (Vorlage Nr. 2016/1295). Gegen ein solches Vorgehen, das eine Trennung der Festsetzung der Hebesätze von der Jährlichkeit der Haushaltssatzung bedeutet, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Gemeinden sind befugt, die Hebesätze für die Realsteuern in einer von der Haushaltssatzung getrennten Satzung festzusetzen (vgl. OVG NRW, Urt. vom 6.8.1990 – Az.: 22 A 57/89; Kommentar Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) zu § 78 GO NRW). Die Nennung der Hebesätze in der Haushaltssatzung kommt in diesem Fall somit bloß einer deklaratorischen Bedeutung gleich.

 

Mit dem Beschluss über die Hebesatzsatzung hat der Rat der Stadt Leverkusen folgende Steuererhöhungen beschlossen:

 

                                                         Hebesatz alt                         Hebesatz neu

Grundsteuer A                                     325 v. H.                                  350 v. H.

 

Grundsteuer B                                     650 v. H.                                  700 v. H.

 

Die letztendliche Festsetzung der Grundsteuer im Rahmen des Jahresbescheids 2017 auch gegenüber dem Antragssteller erfolgte somit ausschließlich auf Grundlage der am 19.12.2016 verabschiedeten separaten Hebesatzsatzung. Somit stehen dem Antragssteller auch ausschließlich die üblichen Rechtsmittel gegen einen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Steuerbescheid offen.


Die Einwendung gegen die Haushaltssatzung 2017 der Stadt Leverkusen und der darin enthaltenen deklaratorischen Festsetzung der Hebesätze ist somit unbegründet. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Einwendung ausschließlich zur Kenntnis zu nehmen und bei der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2017 nicht zu berücksichtigen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Achim Krings/FB 20/ 20 12

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       nein]

   [nein]

[nein]

    [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]