in Leverkusen-Hitdorf
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Der Rat macht sich alle bisherigen Abwägungsentscheidungen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 184/I „Beckers Kämpchen/Tönges Feld“ zu eigen.
2.
Der Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 184/I „Beckers Kämpchen/Tönges Feld“ bestehend aus
Planzeichnung und den geänderten textlichen Festsetzungen, wird gemäß § 10
Baugesetzbuch - BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit
- Baunutzungsverordnung - BauNVO i. d. F. d. B. vom 23.01.1990
(BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
und
- Landesbauordnung - BauO NRW i. d. F. d. B. vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, 975)
sowie
- Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - GO NRW i. d.
F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. S. 950)
als Satzung beschlossen
3.
Die als
Anlage 3 beigefügte
Satzungsbegründung wird gebilligt.
gezeichnet:
Buchhorn Mues
Begründung:
Bestandteile dieser Vorlage sind:
Anlage 1 - Bebauungsplan als Verkleinerung
Anlage 2 - Textliche Festsetzungen
Anlage 3 - Begründung
Kurzfassung
Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 184/I „Beckers Kämpchen/Tönges Feld“ in Hitdorf ist die zeichnerische Kennzeichnung von Flächen, unter denen sich umweltgefährdende Bodenbelastungen (Bauschutt, Schlacken etc.) befinden sowie Festsetzungen zu den erforderlichen Maßnahmen (Auskofferung bzw. Überdeckung mit sauberem Boden). Zudem werden die überbaubaren Flächen festgesetzt, um ein an die Grundstücke mit Bodenbelastung angepasstes städtebauliches Plankonzept zu ermöglichen.
Zielsetzung der Stadt ist es, mit einem privaten Investor einen Erschließungsvertrag abschließen zu können, um die Straße „Beckers Kämpchen“ sowie die Fußwegverbindung herstellen zu lassen. Dieser Erschließungsvertrag ist möglich, wenn die Umlegung der privaten Grundstücksflächen vollzogen werden kann. Die Umlegung dieser in privatem Eigentum befindlichen Grundstücke kann erfolgen, wenn die in den Böden dieser Flächen vorhandenen schädlichen Bodenverunreinigungen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan gekennzeichnet sind.
Aufgrund neuer Erkenntnisse und der damit verbundenen Stellungnahmen des Fachbereichs Umwelt im Rahmen der Offenlage kann die bislang nur als Ausnahme vorgesehene Art des Umgangs mit den Bodenbelastungen (Austausch der angetroffenen Bodenverunreinigungen bis in mindestens 0,6 Meter Tiefe gegen sauberen, kulturfähigen Boden, Einbringen einer Signal- und Sperrschicht) nunmehr auch allgemein zugelassen werden. Da diese Festsetzung die Grundeigentümer begünstigt und die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann auf ein Änderungsverfahren nach der Offenlage verzichtet werden und die Änderung im Vergleich zur Offenlage direkt mit dem Satzungsbeschluss erfolgen.
Mit der Sicherung der Erschließung kann die Aktivierung der in den Bebauungsplänen Nr. 109/I „Hitdorf-Nord“ und Nr. 184/I „Beckers Kämpchen/Tönges Feld“ festgesetzten Wohnbauflächen erfolgen.