Betreff
Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in Tagespflege
Vorlage
2017/1598
Aktenzeichen
IV/51-51-hi
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in Tagespflege“.

 

 

gezeichnet:

                                                  In Vertretung                                 In Vertretung

Richrath                                  Stein                                               Adomat

Begründung:

 

Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) stellt eine qualitativ gleichwertige Alternative zur Förderung in einer Kindertagesstätte dar.

 

Gemäß § 23 (1) SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII neben der Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachlicher Beratung, Begleitung und weiterer Qualifizierung auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII

1.    die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

2.    einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung,

3.    die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie

4.    die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

5.    die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Die Verfahrensweise für die Förderung von Kindern in Tagespflege war bisher in den „Richtlinien über die Gewährung von Leistungen im Rahmen von Tagespflege gemäß § 23 Sozialgesetzbuch VIII - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII)“ gemäß Ratsbeschluss vom 10.03.2008 geregelt. Sie beinhalten lediglich die finanziellen Leistungen und Rahmenbedingungen. Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit sollen nunmehr neben den monetären Aspekten auch die bisher im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und in internen Arbeitsanweisungen festgelegten Verfahrensweisen im Rahmen einer Satzung geregelt werden.

 

Bisher wurden Leistungen nach § 23 SGB VIII auch für eine Betreuung unter 11 Stunden wöchentlich erbracht. Nach unstrittiger Expertenmeinung umfasst der Rechtsanspruch eines Kindes auf einen Halbtagesplatz im Regelangebot eine tägliche Mindestförderung von 5 Stunden täglich von montags bis freitags. Zwar steht den Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfes auch die Beanspruchung einer kürzeren Betreuungszeit zu, Voraussetzung ist allerdings, dass eine Förderung des Kindes im Sinne des § 22 SGB VIII in dieser Zeit erreicht werden kann. Bei einer Betreuungsdauer unter 11 Stunden wöchentlich ist davon jedoch nicht auszugehen.

 

Sollte in dringenden Ausnahmefällen, z. B. um die Erwerbstätigkeit der Eltern sicherstellen zu können, dennoch eine Betreuung unter 11 Stunden wöchentlich zwingend erforderlich werden, kann hierfür eine pauschale Geldleistung in Höhe von 6 € je Stunde gewährt werden.

 

Während die Höhe der Förderungsleistung mit 4 € je Betreuungsstunde im Mittel auch im Vergleich mit anderen Kommunen nach wie vor als angemessen anzusehen ist, bedarf die Erstattung für den Sachaufwand dringend einer Anpassung an die gestiegenen Qualitätsanforderungen in der Kindertagesbetreuung und die Steigerung der Lebenshaltungskosten. Viele Eltern sehen sich inzwischen genötigt, trotz öffentlicher Finanzierung des Tagespflegeplatzes Zuzahlungen unmittelbar an die Tagespflegepersonen zu leisten. Damit wird der Betreuungsplatz in einer Tagespflegestelle für die Eltern teurer als der vergleichbare Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder. Einkommensschwache Eltern werden dadurch u. U. unverhältnismäßig hoch belastet oder sogar von der Inanspruchnahme der Tagespflege ausgeschlossen.

 

Die Interessenvertretungen der Tagespflegepersonen mahnen inzwischen vehement eine Anhebung der Leistungssätze an, einzelne Tagespflegepersonen und Großtagespflegestellen erwägen die Aufgabe ihrer Tätigkeit. Die Tagespflegepersonen gelten steuer- und sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Dienstleister. Die „Betriebsaufgabe“ einzelner Anbieterinnen/Anbieter hätte angesichts des Rechtsanspruchs auf Betreuung in Tagespflege oder in einer Tageseinrichtung in Verbindung mit dem Wahlrecht der Eltern fatale Folgen für die Versorgungssituation in Leverkusen.

 

Die Höhe der laufenden Geldleistung, somit auch die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, wird gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Landesgesetzgeber hat hierzu keine Bestimmung getroffen jedoch in § 23 KiBiz festgelegt, dass Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sind, soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt. Das Jugendamt kann jedoch die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Tagespflegepersonen zulassen. Davon ausgehend, dass die kostendeckende Erstattung eines angemessenen Sachaufwandes durch das SGB VIII zwingend vorgegeben ist, wird für die Gestattung einer solchen Zuzahlung nach sachgerechter Erhöhung der hiesigen Leistungen keine Grundlage gesehen.

 

Die Ermittlung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand in der Tagespflege ist 2008, orientiert an den vom Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW empfohlenen Pauschalsätzen der materiellen Aufwendungen für die Betreuung von Pflegekindern in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII, erfolgt. Die Anpassung an die dortigen Leistungssteigerungen hätte aktuell  lediglich eine Anhebung des Sachaufwandes von bisher 195 € auf 218 € für eine Betreuung von 45 Stunden zur Folge, wäre allerdings keinesfalls kostendeckend. In analoger Anwendung der Betriebskostenpauschale von 300 € je Kind bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden im Rahmen des Einkommenssteuerrechts werden anstelle von bisher 195 € monatlich für eine Betreuung in der höchsten Zeitstufe von 45 Stunden wöchentlich 337,50 € monatlich, entsprechend 1,80 € pauschal je Betreuungsstunde, bezogen auf den mittleren Wert der jeweiligen Zeitblöcke von 5 Stunden, einheitlich für alle Tagespflegekinder für die Erstattung des Sachaufwandes als sachgerecht erachtet.

 

Anstelle einer bisher gewährten höheren Sachkostenpauschale von 290 € monatlich je Kind bei Betreuung eines Tagespflegekindes in extra angemieteten Räumen in der höchsten Zeitstufe von 45 Stunden wöchentlich soll künftig nach Anhebung der Sachkostenpauschale für diese Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung des Mietspiegels ein zusätzlicher Mietzuschuss in Höhe von maximal 92 € je betreutem Kind monatlich gewährt werden. Auf Basis der derzeitigen Betreuungszeiten und Fallzahlen hätte die Neureglung eine jährliche Erhöhung des Kostenaufwandes in Höhe von voraussichtlich rd. 500.000 € zur Folge.

 

Bei Anhebung der Leistungssätze mit Beginn des neuen Kindergartenjahres zum 01.08.2017 ergäbe sich ein zusätzlicher Kostenaufwand in 2017 in Höhe von anteilig rund 207.000 €. Für 2017 entspräche dies einer Steigerung des Aufwandes von geplant 3,8 € Mio. € um rd. 5,45 % auf rd. 4,0 Mio. €. Dem stehen voraussichtliche Forderungen aus Kostenbeiträgen in Höhe von insgesamt rd. 768.000 € und Erstattungen des Landes gemäß § 22 (1) KiBiz in Höhe von rd. 360.000 € gegenüber.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:

Frau Hillen / FB Kinder und Jugend / 406 - 51 00

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Erhöhung der Leistungen i. R. der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII. Die Maßnahme ist dringend erforderlich, um der gesetzlichen Forderung nach Erstattung angemessener Kosten, die den Tagespflegepersonen für den Sachaufwand entstehen, nachkommen zu können. Die verpflichtende Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an geeigneten Tagespflegeplätzen unter Berücksichtigung der gesetzlich normierten gestiegenen Qualitätsanforderungen kann ansonsten nicht mehr gewährleistet werden.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

5100 06 05 01 01 - Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

in 2017 ca. 207.000 €, ab 2018 ca. 500.000 €

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

Der Haushaltsansatz für 2017 wird voraussichtlich entsprechend der Kostensteigerung um 207.000 € (5,45 %) überschritten.

 

Da sowohl bei den Elternbeiträgen zur Tagespflege als auch bei den Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen Mehreinnahmen zu erwarten sind, können die Mehrkosten darüber gedeckt werden. Bei den Elternbeiträgen zur Tagespflege ist eine Mehreinnahme in Höhe von 103.102,- € und bei den Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen eine Mehreinnahme in Höhe von 271.015,- € zu erwarten.


 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

nein

nein

nein

nein

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

nein

nein

nein

nein