Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in Tagespflege“.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Stein Adomat
Begründung:
Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) stellt eine qualitativ gleichwertige Alternative zur Förderung in einer Kindertagesstätte dar.
Gemäß § 23 (1) SGB
VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII
neben der Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit
diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren
fachlicher Beratung, Begleitung und weiterer Qualifizierung auch die Gewährung
einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII
1.
die
Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand
entstehen,
2.
einen
leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung,
3.
die
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
sowie
4.
die
hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung der Tagespflegeperson und
5.
die
hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Die Verfahrensweise
für die Förderung von Kindern in Tagespflege war bisher in den „Richtlinien
über die Gewährung von Leistungen im Rahmen von Tagespflege gemäß § 23
Sozialgesetzbuch VIII - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII)“ gemäß Ratsbeschluss
vom 10.03.2008 geregelt. Sie beinhalten lediglich die finanziellen Leistungen
und Rahmenbedingungen. Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit
sollen nunmehr neben den monetären Aspekten auch die bisher im Kinderbildungsgesetz
(KiBiz) und in internen Arbeitsanweisungen festgelegten Verfahrensweisen
im Rahmen einer Satzung geregelt werden.
Bisher wurden
Leistungen nach § 23 SGB VIII auch für eine Betreuung unter 11 Stunden
wöchentlich erbracht. Nach unstrittiger Expertenmeinung umfasst der
Rechtsanspruch eines Kindes auf einen Halbtagesplatz im Regelangebot eine
tägliche Mindestförderung von 5 Stunden täglich von montags bis freitags. Zwar
steht den Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung des individuellen
Bedarfes auch die Beanspruchung einer kürzeren Betreuungszeit zu, Voraussetzung
ist allerdings, dass eine Förderung des Kindes im Sinne des § 22 SGB VIII in
dieser Zeit erreicht werden kann. Bei einer Betreuungsdauer unter 11 Stunden
wöchentlich ist davon jedoch nicht auszugehen.
Sollte in
dringenden Ausnahmefällen, z. B. um die Erwerbstätigkeit der Eltern
sicherstellen zu können, dennoch eine Betreuung unter 11 Stunden wöchentlich
zwingend erforderlich werden, kann hierfür eine pauschale Geldleistung in Höhe
von 6 € je Stunde gewährt werden.
Während die Höhe
der Förderungsleistung mit 4 € je Betreuungsstunde im Mittel auch im Vergleich
mit anderen Kommunen nach wie vor als angemessen anzusehen ist, bedarf die
Erstattung für den Sachaufwand dringend einer Anpassung an die gestiegenen
Qualitätsanforderungen in der Kindertagesbetreuung und die Steigerung der
Lebenshaltungskosten. Viele Eltern sehen sich inzwischen genötigt, trotz öffentlicher
Finanzierung des Tagespflegeplatzes Zuzahlungen unmittelbar an die
Tagespflegepersonen zu leisten. Damit wird der Betreuungsplatz in einer
Tagespflegestelle für die Eltern teurer als der vergleichbare Platz in einer
Tageseinrichtung für Kinder. Einkommensschwache Eltern werden dadurch u. U.
unverhältnismäßig hoch belastet oder sogar von der Inanspruchnahme der
Tagespflege ausgeschlossen.
Die
Interessenvertretungen der Tagespflegepersonen mahnen inzwischen vehement eine
Anhebung der Leistungssätze an, einzelne Tagespflegepersonen und
Großtagespflegestellen erwägen die Aufgabe ihrer Tätigkeit. Die
Tagespflegepersonen gelten steuer- und sozialversicherungsrechtlich als
selbstständige Dienstleister. Die „Betriebsaufgabe“ einzelner
Anbieterinnen/Anbieter hätte angesichts des Rechtsanspruchs auf Betreuung in
Tagespflege oder in einer Tageseinrichtung in Verbindung mit dem Wahlrecht der
Eltern fatale Folgen für die Versorgungssituation in Leverkusen.
Die Höhe der
laufenden Geldleistung, somit auch die Erstattung angemessener Kosten für den
Sachaufwand, wird gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der
Landesgesetzgeber hat hierzu keine Bestimmung getroffen jedoch in § 23 KiBiz festgelegt,
dass Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sind,
soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt. Das
Jugendamt kann jedoch die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an
die Tagespflegepersonen zulassen. Davon
ausgehend, dass die kostendeckende Erstattung eines angemessenen Sachaufwandes
durch das SGB VIII zwingend vorgegeben ist, wird für die Gestattung einer
solchen Zuzahlung nach sachgerechter Erhöhung der hiesigen Leistungen keine
Grundlage gesehen.
Die Ermittlung des
Erstattungsbetrages für den Sachaufwand in der Tagespflege ist 2008, orientiert
an den vom Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW
empfohlenen Pauschalsätzen der materiellen Aufwendungen für die Betreuung von
Pflegekindern in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII, erfolgt. Die Anpassung an
die dortigen Leistungssteigerungen hätte aktuell lediglich eine Anhebung des Sachaufwandes von
bisher 195 € auf 218 € für eine Betreuung von 45 Stunden zur Folge, wäre
allerdings keinesfalls kostendeckend. In analoger Anwendung der
Betriebskostenpauschale von 300 € je Kind bei einer wöchentlichen
Betreuungszeit von 40 Stunden im Rahmen des Einkommenssteuerrechts werden
anstelle von bisher 195 € monatlich für eine Betreuung in der höchsten
Zeitstufe von 45 Stunden wöchentlich 337,50 € monatlich, entsprechend 1,80 €
pauschal je Betreuungsstunde, bezogen auf den mittleren
Wert der jeweiligen Zeitblöcke von 5 Stunden, einheitlich für alle Tagespflegekinder für die Erstattung des
Sachaufwandes als sachgerecht erachtet.
Anstelle einer
bisher gewährten höheren Sachkostenpauschale von 290 € monatlich je Kind bei
Betreuung eines Tagespflegekindes in extra angemieteten Räumen in der höchsten
Zeitstufe von 45 Stunden wöchentlich soll künftig nach Anhebung der
Sachkostenpauschale für diese Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung des
Mietspiegels ein zusätzlicher Mietzuschuss in Höhe von maximal 92 € je
betreutem Kind monatlich gewährt werden. Auf Basis der derzeitigen
Betreuungszeiten und Fallzahlen hätte die Neureglung eine jährliche Erhöhung
des Kostenaufwandes in Höhe von voraussichtlich rd. 500.000 € zur Folge.
Bei Anhebung der
Leistungssätze mit Beginn des neuen Kindergartenjahres zum 01.08.2017 ergäbe
sich ein zusätzlicher Kostenaufwand in 2017 in Höhe von anteilig rund 207.000
€. Für 2017 entspräche dies einer Steigerung des Aufwandes von geplant 3,8 € Mio.
€ um rd. 5,45 % auf rd. 4,0 Mio. €. Dem stehen voraussichtliche
Forderungen aus Kostenbeiträgen in Höhe von insgesamt rd. 768.000 € und
Erstattungen des Landes gemäß § 22 (1) KiBiz in Höhe von rd. 360.000 €
gegenüber.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Hillen / FB Kinder und Jugend / 406 - 51 00
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Erhöhung der Leistungen i. R. der Kindertagespflege
gem. § 23 SGB VIII. Die Maßnahme ist dringend erforderlich, um der gesetzlichen
Forderung nach Erstattung angemessener
Kosten, die den Tagespflegepersonen für den Sachaufwand entstehen, nachkommen
zu können. Die verpflichtende Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an
geeigneten Tagespflegeplätzen unter Berücksichtigung der gesetzlich normierten
gestiegenen Qualitätsanforderungen kann ansonsten nicht mehr gewährleistet
werden.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
5100 06 05 01 01 - Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
in 2017 ca. 207.000 €, ab 2018 ca. 500.000 €
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
Der Haushaltsansatz für 2017 wird voraussichtlich entsprechend der Kostensteigerung um 207.000 € (5,45 %) überschritten.
Da sowohl bei den Elternbeiträgen zur Tagespflege als auch bei den Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen Mehreinnahmen zu erwarten sind, können die Mehrkosten darüber gedeckt werden. Bei den Elternbeiträgen zur Tagespflege ist eine Mehreinnahme in Höhe von 103.102,- € und bei den Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen eine Mehreinnahme in Höhe von 271.015,- € zu erwarten.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
nein |
nein |
nein |
nein |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
nein |
nein |
nein |
nein |