Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III wählt
a) Stellvertreterinnen/Stellvertreter für das Amt der/des Bezirksvorsteherin/Bezirksvorstehers
b) anhand der Wahlvorschläge
als Bezirksvorsteherin/
Bezirksvorsteher
als stellvertretende/
stellvertretenden
Bezirksvorsteherin/
Bezirksvorsteher
als stellvertretende/
stellvertretenden
Bezirksvorsteherin/
Bezirksvorsteher
gezeichnet:
Küchler
Begründung
Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 GO NRW wählt die Bezirksvertretung aus ihrer Mitte unter Leitung des Altersvorsitzenden ohne Aussprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter.
Bei der Wahl wird gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 1 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.
Bezirksvorsteher ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt; erster Stellvertreter, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Altersvorsitzenden zu ziehende Los.
Für den Fall, dass die Bezirksvertretung die Wahl mehrerer Stellvertreter beschließt, entscheidet über die Rangfolge die jeweils noch nicht in Anspruch genommene Höchstzahl des Wahlvorschlages.
Da die Wahl in einem Wahlgang erfolgt, ist zunächst zu entscheiden, wie viele Stellvertreter des Bezirksvorstehers gewählt werden sollen.