- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 128/I
- Aufstellungsbeschluss
- Der Beschluss vom 21.11.1989 im Bauausschuss und vom 27.11.1989 in der Bezirksvertretung I über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 128/I „Friedrich-Ebert-Straße“ wird aufgehoben.
Der Geltungsbereich umfasste den Bereich zwischen Friedrich-Ebert-Straße, Lichstraße, dem östlichen Bereich der Randbebauung der Montanusstraße und der Dönhoffstraße (Anlage 1 der Vorlage).
- Für das grob umschriebene Gebiet zwischen Friedrich-Ebert-Straße, Lichstraße, Montanusstraße und Dönhoffstraße wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit der Bezeichnung Nr. 235/I „Wiesdorf – zwischen Friedrich-Ebert-Straße, Lichstraße, Montanusstraße und Dönhoffstraße“ aufgestellt.
Das Plangebiet
liegt in der Gemarkung Wiesdorf und beinhaltet in der Flur 12 die Flurstücke 125, 130, 132, 133, 134, 135, 136,
137, 139, 143, 144, 145, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162,
163, 164, 165, 389 teilweise, 421, 468, 476, 477, 480, 484, 485, 498, 499 teilweise
und 500. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung (Anlage
2 der Vorlage) zu entnehmen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Zu Beschlusspunkt 1: Begründung zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 21.11.1989 für den Bebauungsplan Nr. 128/I:
Der Bebauungsplan Nr. 128/I wurde für den Bereich in Wiesdorf zwischen der Friedrich-Ebert-Straße, der Lichstraße, dem Westrand der Grundstücke entlang der Montanusstraße und der Dönhoffstraße aufgestellt.
Für den o. g. Bereich existiert seit einigen Jahren eine widersprüchliche Situation bezüglich zweier Bebauungspläne, die aufgelöst und durch eine eindeutige, rechtlich einwandfreie Regelung ersetzt werden muss.
Der in der
Wiesdorfer Innenstadt gelegene Baublock zwischen Friedrich-Ebert-Straße,
Montanusstraße, Lichstraße und Dönhoffstraße wurde in den 1970er Jahren durch
den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 103/72 (mit Rechtskraft vom
15.08.1974) beplant (Anlage 3 der Vorlage).
Ziele der Planung
waren einerseits, die bereits vorhandene Blockrandbebauung zu sichern sowie
zusätzliche Expansionsmöglichkeiten u. a. zur Vergrößerung der
Erdgeschossflächen für Geschäfte in den Innenbereich zu ermöglichen.
Gleichzeitig sollte gegenüber der City C am östlichen und südlichen Blockrand
ein in der Höhenentwicklung angemessenes Pendant geschaffen und dem erheblichen
Parkraumdruck, u. a. mit der Errichtung eines 8-geschossigen Parkhauses, entgegengekommen
werden. Auch eine bauliche Verbindung zur City C über den Straßenzug sollte an
dieser Entreesituation zur Innenstadt geschaffen werden.
Diese
städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans wurden nicht umgesetzt.
Der Bebauungsplan
Nr. 128/I „Friedrich-Ebert-Straße“, für den am 21.11.1989 ein
Aufstellungsbeschluss gefasst worden war, überlagert den Geltungsbereich des o.
g. Bebauungsplans mit Ausnahme der westlich gelegenen Grundstücke des
Blockrandes an der Montanusstraße sowie der Verkehrsflächen (Anlage 1 der
Vorlage).
Ziel des
Bebauungsplans war es, das o. g. städtebauliche Konzept der 1970er Jahre durch
eine am Bestand orientierte Entwicklung mit einer Blockrandbebauung zu ersetzen
sowie zugleich eine Nachverdichtung im Blockinnenbereich zu ermöglichen.
Diese
Blockinnenbebauung wurde nach der öffentlichen Auslegung genehmigt und
errichtet.
Der Bebauungsplan Nr. 128/I „Friedrich-Ebert-Straße“, wurde nach der öffentlichen
Auslegung nie rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan Nr. 103/72 wurde weder geändert noch aufgehoben.
Wesentlicher Unterschied zum Bebauungsplan Nr. 103/72, der in wesentlichen Teilen vom Bebauungsplan Nr. 128/I überlagert wird, ist die Ausweisung eines WA (allgemeines Wohngebiet) im Innenbereich des Blocks, sowie der Wegfall der Fläche für Gemeinbedarf samt der Bebauungsmöglichkeit für ein Parkhaus mit acht Geschossen, zugunsten einer MK-Fläche (Kerngebiet), in der Bebauungsmöglichkeiten nach Vorbild der näheren Umgebung ermöglicht werden. Stattdessen ist in diesem Bebauungsplan bereits eine Tiefgarage als Bestand eingetragen, die nach den Festsetzungen des 103/72 Bebauungsplanes nicht vorgesehen war.
Dieser Zustand von zwei sich teilweise widersprechenden Bebauungsplänen auf demselben Plangebiet ist nicht rechtssicher und muss zugunsten einer eindeutigen, rechtssicheren Regelung behoben werden. Ein alter Aufhebungsbeschluss für ein Bauleitplanverfahren, das nicht beendet wurde, muss zunächst aufgehoben werden, bevor ein neuer Beschluss gefasst werden kann.
Der rechtsgültige Bebauungsplan
103/72 wird durch den neuen Bebauungsplan Nr. 235/I vollständig überplant.
Zu Beschlusspunkt 2: Begründung zum Aufstellungsbeschluss:
Lage des
Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 235/I „Wiesdorf - zwischen Friedrich-Ebert-Straße, Lichstraße, Montanusstraße und Dönhoffstraße“ befindet sich im Stadtteil Wiesdorf des Stadtbezirkes I. Er wird begrenzt im Osten von der Friedrich-Ebert-Straße, im Süden von der Lichstraße, im Westen von der Montanusstraße und im Norden von der Dönhoffstraße. Östlich des Plangebietes befindet sich die „City C“, im Süden das sog. „Ganser-Gelände“.
Planungsanlass, Ziel und Zwecke der
Planung
1. Ältere Bebauungspläne
Siehe hierzu die Ausführungen unter Beschlusspunkt 1: Begründung zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 21.11.1989 für den Bebauungsplan Nr. 128/I.
2. Sicherung des Gebietscharakters
Die bauliche Entwicklung im Plangebiet ist
weitgehend abgeschlossen. Bei zukünftigen Änderungen wird es sich um
Nutzungsänderungen handeln. Das Plangebiet weist derzeit eine Mischung aus
Wohnen und Gewerbe auf, die erhalten und fortentwickelt werden soll. Entsprechend
soll diese Nutzungsmischung auch planungsrechtlich abgesichert werden. Die
genauen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung werden im weiteren
Verfahren bestimmt.
3. Ausschluss von Vergnügungsstätten
Das derzeit noch in Arbeit befindliche
Einzelhandelskonzept für die Stadt Leverkusen sieht vor, das Plangebiet des Bebauungsplanes
Nr. 235/I dem zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum Wiesdorf“ zuzuordnen.
In diesem sollen Vergnügungsstätten nicht mehr zulässig sein. Das Konzept
allein bewirkt aber keinen Ausschluss von Vergnügungsstätten, sondern bedarf
der Steuerung durch einen Bebauungsplan, in dem die Vergnügungsstätten mittels
textlicher Festsetzungen ausgeschlossen werden.
4. Auswirkungen der Planung „City C“ auf
das Plangebiet
Für
den östlich angrenzenden Bereich der „City C“ wurde die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 228/I beschlossen. Die Planung für die „City C“ sieht u. a.
eine Tiefgaragenzufahrt an der Ostseite der Friedrich-Ebert-Straße vor und
damit genau gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 235/I. Die aus der Planung
resultierende Lärmbelastung muss gutachterlich ermittelt werden. In einer
ersten Einschätzung wurde bereits durch den zuständigen Fachbereich Umwelt der
Stadt Leverkusen das Erfordernis einer schalltechnischen Untersuchung zum
Straßenverkehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans ermittelt, um anhand neuer
Verkehrsdaten die bestehende Immissionslage abzuklären.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes der Erhalt und die Fortentwicklung von Wohnen und Gewerbe planungsrechtlich
gesichert werden, Vergnügungsstätten ausgeschlossen und ggf. Festsetzungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm) getroffen werden sollen. Der Bebauungsplan soll als einfacher
Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch aufgestellt werden.
Verfahren
Das
Verfahren soll parallel zum westlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 228/I „City
C“ durchgeführt werden, weil hier wie erläutert, inhaltliche Abhängigkeiten
bestehen. Ein beschleunigtes Verfahren gem. § 13a Abs. 2 BauGB scheidet
aufgrund der Seveso II(III)-Problematik aus.
Der Bebauungsplan Nr. 235/I wird im Regelverfahren aufgestellt; die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird wegen der geringen Regelungsdichte und des bestandsichernden Planungszieles, das kaum Auswirkungen erwarten lässt, auf zwei Wochen beschränkt.
Hinweis
Im Ratsinformationssystem Session sind die unten aufgeführten Anlagen auch in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Herr Ahrendt / 61 / 6130
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
- PN090502 –
Städtebauliche Planung
zur
Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten) Es fallen Kosten für gutachterliche Untersuchungen zu den Themen
Altlasten und Lärm an.
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Zurzeit sind noch keine
Angaben möglich
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] |
[ja] |
[ja] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens (u. a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens): Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren
aufgestellt mit einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1
BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Die
Verfahrensdauer wird ca. 1,5 Jahre betragen. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[ja] |
[ja] |
[ja] |