Betreff
Umbenennung der Otto-Grimm-Straße in Pfarrer-Schmitz-Straße
Vorlage
2017/1719
Aktenzeichen
32-13
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Die in Leverkusen-Wiesdorf liegende Otto-Grimm-Straße erhält die Bezeichnung

 

Pfarrer-Schmitz-Straße.

 

Die durch die Umbenennung entstehenden Kosten für die Beteiligten werden nicht übernommen. Lediglich die Gebühren für die Änderung von Fahrzeugpapieren werden übernommen.

 

gezeichnet:

 

In Vertretung

Deppe

Begründung:

 

Die Bezirksvertretung I der Stadt Leverkusen hat am 08.05.2017 zum Antrag Nr. 2017/1548 folgenden Beschluss gefasst:

 

1.         Die Otto-Grimm-Straße wird in Pfarrer-Schmitz-Straße umbenannt.

2.         Die Verwaltung beteiligt die Eigentümer, Mieter und Pächter der Otto-Grimm-Straße im Rahmen eines Anhörungsverfahrens und legt der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I das Ergebnis zur endgültigen Beschlussfassung vor.

 

Da eine Straßenumbenennung für die Betroffenen mit einem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist, wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Hierzu wurden mit einem Schreiben vom 11.05.2017 insgesamt 54 Eigentümer, Mieter und Pächter der Otto-Grimm-Straße über das Vorhaben, die Otto-Grimm-Straße in Pfarrer-Schmitz-Straße umzubenennen, informiert und zu einem Anhörungstermin am 23.05.2017 geladen. Alternativ wurde ihnen eingeräumt, sich bis zum 02.06.2017 schriftlich zu äußern.

 

Am Anhörungstermin nahmen sieben Betroffene teil, wobei sich ein betroffenes Unternehmen durch einen Anwalt vertreten ließ. Auf dem Schriftweg meldeten sich insgesamt 13 Betroffene, von denen zwei auch den Anhörungstermin wahrgenommen hatten.

 

Demnach haben sich von den 54 angeschriebenen Betroffenen insgesamt 18 zu der Thematik geäußert. 16 sind gegen eine Umbenennung und 2 befürworten eine Umbenennung.

 

Die Ablehnung wurde zusammengefasst wie folgt begründet (tlw. wurden mehrere Gründe genannt):

 

-           der erhebliche Kosten- und Zeitaufwand (16 mal genannt)

-           die Straße wurde bereits 1975 von „Vom-Stein-Straße“ in „Otto-Grimm-Straße“ umbenannt, so dass die Anwohner ein weiteres Mal durch eine Umbenennung belastet werden (10 mal genannt)

-           es wird befürchtet, dass es bei der zukünftigen Auffindbarkeit und Postzustellung zu Problemen kommen wird (2 mal genannt)

-           der Zeitaufwand und die Kosten der Verwaltung sollten lieber anderen Projekten zukommen (2 mal genannt)

-           die Aufarbeitung der deutschen Geschichte kann anders erfolgen und man sollte den Blick in die Zukunft richten (2 mal genannt)

-           die Straßenumbenennung läuft der städtischen Intention, einen attraktiven Einzelhandelsstandort zu schaffen, entgegen (1 mal genannt)

-           ohne Begründung (1 mal genannt)

 

Ein Großteil der Betroffenen beklagt die hohen Kosten und den Verwaltungsaufwand, der ihnen bei der Umbenennung entsteht. Die Kosten setzen sich zusammen aus der Änderung von Briefbögen, Visitenkarten, Stempeln, Schildern, Werbematerialien, etc. und den Verwaltungsgebühren, die bei der Änderung von Fahrzeugpapieren anfallen. Für die Änderung des Personalausweises fallen generell keine Kosten an. Ein anliegendes Unternehmen schätzt die entstehenden Umstellungskosten auf etwa 60.000 €. Ein kleineres ansässiges Geschäft gibt Umstellungskosten von mehreren tausend Euro an. Aufsummiert könnte die Umbenennung für die Gewerbetreibenden in der Otto-Grimm-Straße Kosten in Höhe von etwa 100.000 € verursachen. Während die Verwaltungsgebühren für die notwendigen Behördengänge bei der Stadt Leverkusen erlassen werden, ist eine Kostenübernahme der privaten Kosten nicht vorgesehen. Eine höhere Zustimmung für die Straßenumbenennung wäre nur mit der Übernahme von weiteren Kosten zu erreichen.

 

Eine Straßenumbenennung findet im Leverkusener Stadtgebiet sehr selten statt. Die Umbenennung der Straße von „Vom-Stein-Straße“ in „Otto-Grimm-Straße“ erfolgte 1975 im Rahmen der kommunalen Neugliederung und wurde notwendig, da in Opladen eine gleichnamige Straße existierte. Ob von den Betroffenen jemand bereits damals im Umbenennungsverfahren involviert war, ist der Verwaltung nicht bekannt.

 

Die Möglichkeit, dass es nach einer Straßenumbenennung zu Problemen mit der Auffindbarkeit und der Postzustellung kommen kann, wird grundsätzlich in solchen Fällen bedacht. Nach einer Straßenumbenennung werden die alten Straßennamensschilder noch ein Jahr durchgestrichen beibehalten, so dass man den damaligen Straßennamen noch lesen kann. Des Weiteren werden diverse Stellen von der Verwaltung über die Änderung informiert.

 

Die erforderlichen Arbeiten von der Verwaltung werden neben dem laufenden Betrieb durchgeführt. Eine Beeinträchtigung anderer Projekte, die in dem Aufgabenbereich der zuständigen Stelle fallen, ist nicht zu erwarten. Die Kosten setzen sich aus den Arbeitsstunden der Mitarbeiter sowie den Kosten für die Neubeschilderung zusammen.

Zwei Betroffene sind der Meinung, dass eine Aufarbeitung der deutschen Geschichte anders erfolgen kann. In diesem Fall sollte die Vergangenheit in Ruhe gelassen und der Blick in die Zukunft gerichtet werden.

 

Ein Betroffener weist auf die Bemühungen der Stadt Leverkusen hin, den Einzelhandel zu fördern. Konkret erwähnt er das Konzept zur Förderung des Einzelhandels, welches im April 2017 in Zusammenarbeit mit dem Gutachterbüro CIMA Beratung + Management GmbH erstellt wurde. Die Straßenumbenennung steht aus seiner Sicht diesen Bemühungen entgegen und schadet den ansässigen Unternehmen.

 

Zu der Namenswahl „Pfarrer-Schmitz-Straße“ äußerten sich vier Betroffene. Zwei befürworten die Namenswahl ausdrücklich, ein Betroffener steht der Namenswahl wohlwollend gegenüber und einer lehnt die Wahl eines Namens, der mit der Kirche in Verbindung steht, strikt ab. Als Gegenvorschlag wurden hier die Namen „Ladengasse“ und „Sterngasse“ genannt.

 

Sollte eine Straßenumbenennung nicht abzuwenden sein, so erhielt ein Vorschlag, die Umbenennung nach einer gleichnamigen Person vorzunehmen, bei denjenigen, die eine Umbenennung ablehnen, große Zustimmung. Beispielhaft wurde ein ehemaliger Bürgermeister der Stadt Frankfurt am Main genannt, der 1855 geboren wurde und 1925 verstarb. Seine Amtszeit lag zwischen 1906 und 1913. Ein Bezug zur Stadt Leverkusen ist der Verwaltung nicht bekannt. Auch eine lebende Person wurde vorgeschlagen. Namen von lebenden Personen finden aber bei Straßenbenennungen keine Berücksichtigung.

 

Bereits in der Anhörung wurde von einem Betroffenen geäußert, dass er im Falle einer Umbenennung eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Erwägung zieht. Sollte die Klage zugelassen werden, so hätte diese eine aufschiebende Wirkung zur Folge, die den Vorgang der Straßenumbenennung verzögert. Um dem entgegenzuwirken, ist es möglich, eine sofortige Vollziehung anzuordnen, wobei diese nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet werden muss. Da es sich bei der Umbenennung der Otto-Grimm-Straße nicht um die Wiederherstellung der Ordnungs- und Erschließungsfunktion handelt und eine Verzögerung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, sieht die Verwaltung für diese Anordnung keine hinreichenden Gründe.

 

Die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren sprach sich in vergleichbaren Fällen überwiegend für die Gemeinden aus. Den Gemeinden wurde das Recht zugestanden, sich durch eine Umbenennung aus der Diskussion um das Geschichtsbild einer Person zu entziehen. Die entstehenden Kosten für die Anlieger wurden in den Fällen als zumutbar eingeschätzt. Da es jedoch kein Grundsatzurteil zu der Thematik gibt, sind diese vergangenen Entscheidungen als Einzelfallentscheidungen anzusehen.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Gotter / FB 62 / 0214/406-6210

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Mittel stehen auf der Finanzstelle 36000230012006 Ersatzbeschaffungen Festwert Schilder (unter 410 €) zur Verfügung.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Es fallen lediglich Kosten für zwei neue Straßennamensschilder und die Erstellung neuer Fahrzeugpapiere an.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

keine

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Vorlage zur Beschlussfassung soll der Bezirksvertretung des Stadtbezirks I nach Beschluss Nr. 2017/1548 vom 08.05.2017 in der Sitzung am 26.06.2017 vorgelegt werden. Da die schriftlichen Äußerungen bis zum 02.06.2017 eingereicht werden konnten, war eine frühere Erstellung der Beschlussvorlage nicht möglich.