Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung II stimmt der Erteilung der Baugenehmigung zu und verzichtet auf die Einleitung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens zur Verhinderung des Vorhabens
gezeichnet:
Mues
Begründung:
Gemäß §10 Abs.1, Ziff.9 der Hauptsatzung der
Stadt Leverkusen vom 26.10.2009 sind die Bezirksvertretungen zuständig für
bestimmte planungsrechtliche Entscheidungen nach dem Baugesetzbuch (§37 Abs.1
Satz 1 GO NRW). Dies beinhaltet nach Buchstaben c) dieser Vorschrift
planungsrechtliche Genehmigungen für nicht privilegierte sonstige Vorhaben im
Außenbereich gem. §35 Abs.2 BauGB, sofern der Flächennutzungsplan keine
Bauflächen- bzw. Baugebietsdarstellungen enthält.
Das Grundstück liegt
weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes i.S.v. § 30
Baugesetzbuch (BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
i.S.v. § 34 BauGB. Das Vorhaben ist somit nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu
beurteilen.
Im konkreten Fall
ist vorgesehen auf dem Grundstück Am Birkenberg, 51379 Leverkusen, Gemarkung
Opladen, Flur 24, Flurstück 339, die Fläche der Sportanlage Birkenberg in
westlicher Richtung zu erweitern. Die Fläche soll als Klettergarten genutzt
werden. Außerdem soll die bestehende Stellplatzfläche um 19 Stellplätze
erweitert werden. Ein Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung wurde am
03.02.2010 gestellt.
Planungsrechtlich
ist das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan (FNP)
stellt den betroffenen Grundstücksteil als Waldfläche dar. Der Landschaftsplan
gibt für das Gebiet das Entwicklungsziel 1 – Beibehaltung des Bestandes für
Laubholz- vor. Die geplante Stellplatzanlage liegt in der Anbauverbotszone der
Bundesautobahn 3. Der gesamte Grundstücksbereich ist Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes.
Gem. § 35 Abs. 1 BauGB
ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es unter
die in § 35 Abs. 1 Ziff. 1 - 7 BauGB sogenannten privilegierten Vorhaben fällt.
Da das Vorhaben nicht zu diesen privilegierten Vorhaben zählt, richtet sich die
Zulässigkeit nach Abs. 2. Hiernach können sonstige Vorhaben zugelassen werden,
wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Gem. § 35 Abs. 3
BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor,
wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (Nr.
1), den Darstellungen z.B. des Landschaftsplanes widerspricht (Nr. 2) und
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden (Nr.
5).
Die Belange des Landschaftsschutzes sind im Vorgriff auf die
Bauantragstellung geprüft worden. Der Eingriff in Natur und Landschaft für die
Erweiterung der Sportfläche besteht in der Inanspruchnahme von 3.592m²
Waldfläche. Hierzu hat eine Eingriffs- und Ausgleichsbewertung stattgefunden,
so dass auf Grund der geplanten Ausgleichsmaßnahmen sowohl eine Befreiung gem.
§69 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) durch den Fachbereich Umwelt, als auch eine
Waldumwandlungsgenehmigung durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW erteilt
werden konnten.
Die Stellplatzanlage befindet sich ebenfalls
im Landschaftsschutzgebiet. Hier fordert die Untere Landschaftsbehörde noch
eine Eingriffs-/Ausgleichsbewertung Begründung der Unvermeidbarkeit,
Darstellung der Maßnahmen der Verminderung und des Ausgleichs unter
Berücksichtigung des Artenschutzes, besonders im Hinblick auf betroffenen
Hecken und Bäume. Bei positivem Prüfergebnis der Eingriffs- und
Ausgleichsbewertung hat der Fachbereich Umwelt auch hierfür eine Befreiung nach
§69 Landschaftsgesetz NRW in Aussicht gestellt.
Obwohl die Rückmeldung des Landesbetriebes Strassen bezüglich der
Erweiterung der Stellplatzanlage zurzeit noch nicht vorliegt, erfolgt jetzt
bereits die Vorlage in den politischen Gremien, damit dass
Genehmigungsverfahren so zügig wie möglich durchgeführt werden kann.
Sonstige öffentlich-rechtliche Hinderungsgründe
sind nach Prüfung des Antrages nicht erkennbar.
Sofern die Darstellung des Flächennutzungsplanes in dem in Rede stehenden Teilbereich des Stadtgebietes verwirklicht werden soll, kann dies nur durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel der Festsetzung von Wald- bzw. Grünflächen erfolgen. Die alleinige Darstellung des Flächennutzungsplanes rechtfertigt im vorliegenden Fall jedoch nicht die Aufstellung eines Bebauungsplanes, da die öffentlichen Belange hinreichend geprüft und auf Grund der Kompensationsmaßnahmen eine nachteilige Wirkung auf Natur und Landschaft in weit reichendem Maß vermieden wird.
Die
Verwaltung empfiehlt daher von der Aufstellung eines Bebauungsplanes abzusehen
und der beantragten Baugenehmigung zuzustimmen.
Aus den beigefügten Plänen ist der Standort
des Bauvorhabens ersichtlich.
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Der Antrag auf Erteilung des Vorbescheides für das o. g. Bauvorhaben wurde am 03.02.10 gestellt. Da das Vorhaben - wie bereits dargestellt - grundsätzlich genehmigungsfähig ist und die im laufendem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren geltenden Fristen zu beachten sind, ist es erforderlich, dass über die Vorlage noch im Beschlussturnus April 2010 entschieden wird.