Betreff
Satzung zur 4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vom 26.10.2009
Vorlage
2017/1801
Aktenzeichen
01-011-10-07-wb/mo
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die als Anlage zur Vorlage beigefügte Satzung zur 4. Änderung der Hautsatzung der Stadt Leverkusen vom 26.10.2009.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Die bisherige Hauptsatzung wird an aktuelle gesetzliche Vorschriften (Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) und Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)) angepasst (vergl. hierzu auch Vorlage Nr. 2017/1803, 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Leverkusen vom 02.07.2014).

 

Zu § 6 Anregungen und Beschwerden:

 

Das Rederecht von Bürgerantragstellern wird explizit für Sitzungen der Ausschüsse und Bezirksvertretungen in § 6, neu: Absatz 5, der Hauptsatzung geregelt.

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Rat - im Gegensatz zu Ausschüssen und Bezirksvertretungen - mangels gesetzlicher Legitimation aus der GO NRW kein Rederecht des Bürgerantragstellers im Zuge der Beratung ermöglichen kann.

Gemäß § 48 Absatz 1 Satz 3 GO NRW in Verbindung mit § 6 der bisherigen Geschäftsordnung des Rates steht dem Rat lediglich die Möglichkeit der Einwohnerfragestunde zu Beginn der Sitzung zu. Eine Anhörung eines Bürgerantragstellers in einer Ratssitzung ist im Gegensatz zu den Sitzungen der Bezirksvertretungen und Ausschüsse kraft Gesetzes aber ausgeschlossen.

Eine entsprechende Regelung wird in die Geschäftsordnung aufgenommen (vergl. hierzu Vorlage Nr. 2017/1802, 2. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom 02.07.2014).

 

Zu § 8 Ausschusszuständigkeit in Angelegenheiten des Denkmalschutzes (wegfallender Zusatz: „und der Schulträgerschaft“)

und

zu § 10 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen:

 

Durch die Änderungen im Schulgesetz entfällt das bisherige Erfordernis zur Regelung von besonderen Zuständigkeiten des Schulausschusses in der Hauptsatzung. Daher werden die Überschrift des § 8 der Hauptsatzung und Absatz 2 (Wegfall der Regelung) entsprechend angepasst. Die Zuständigkeiten des Schulausschusses werden nun abschließend in der Zuständigkeitsordnung geregelt (vergl. hierzu Vorlage Nr. 2017/1803).

Die Regelung für die Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen in § 10 Absatz 1 Nr. 11 wird entsprechend angepasst.

 

Zu § 11 Entschädigung der Mandatsträger (bisherige Überschrift: „Ersatz des Verdienstausfalls und Aufwandsentschädigung“):

 

Bei der Entschädigung der Mandatsträger sieht die neue Fassung des § 45 GO NRW in Verbindung mit der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) einige bedeutsame Änderungen vor.

So wird gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 GO NRW in Verbindung mit der § 3a Absatz 1 EntschVO ein Mindestregelstundensatz von 8,84 Euro festgelegt.

Des Weiteren wird gemäß § 45 Absatz 2 Satz 4 GO NRW in Verbindung mit § 3a Absatz 2 EntschVO ein Höchstbetrag von 80 Euro (je Stunde) für den Ersatz des Verdienstausfalls festgelegt. Damit entfällt die bisherige Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 2 der Hauptsatzung.

Für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt wird gemäß § 45 Absatz 3 Satz 1 GO NRW in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und § 3a Absatz 1 EntschVO der Mindestregelstundensatz (8,84 Euro) gezahlt.

Mindest- und Höchstregelstundensätze werden durch das Land über die Entschädigungsverordnung regelmäßig angepasst. Bei den bisherigen Absätzen 3 und 4 des § 11 der Hauptsatzung haben sich Änderungen bei den Gesetzeshinweisen ergeben, die mit der vorgeschlagenen Änderung der Hauptsatzung berücksichtigt werden.

 

Der bisherige Absatz 4 „Die Bezirksvorsteher und die Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Absatz 1 Buchstaben f und g EntschVO NRW.“ entfällt, da die Entschädigungsverordnung diese Regelung bereits unmittelbar vorsieht.

Im Übrigen wird die Reihenfolge der Absätze in § 11 der Hauptsatzung an die Reihenfolge der gesetzlichen Regelungen in § 45 GO NRW angepasst. Hierdurch ergeben sich Verschiebungen.

 

§ 11 soll zukünftig wie folgt lauten:

 

„§ 11 Entschädigung der Mandatsträger

 

(1)  Bei der Berechnung des Verdienstausfallersatzes ist die letzte angefangene Stunde je angefangener Viertelstunde anteilig zu berücksichtigen. Der im Einzelfall ermittelte monatliche Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

 

(2)  In den Fällen des § 45 Absatz 4 GO NRW werden Mitgliedern auf Antrag die nachgewiesenen Kosten für eine notwendige Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag von 15 Euro je Stunde erstattet.

 

(3)  Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten eine Aufwandsentschädigung (§ 45 Absatz 5 GO NRW) ausschließlich als monatliche Pauschale (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO NRW)).

 

(4)  Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 15 Sitzungen im Kalenderjahr beschränkt (§ 45 Absatz 6 Satz 2 GO NRW).“

 

Zu § 14 Beigeordnete:

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 11.09.17 mit Beschluss zum Ergänzungsantrag Nr. 2017/1840 der CDU-Fraktion vom 06.09.17 zur Vorlage Nr. 2017/1777 festgelegt, dass die allgemeine Vertreterin/der allgemeine Vertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters die Amtsbezeichnung Stadtdirektorin/Stadtdirektor führt. Der § 14 der Hauptsatzung wird entsprechend ergänzt.

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Letzte verwaltungsinterne Abstimmungen konnten erst nach Versand der Einladungen und der ersten Nachträge der Bezirksvertretungen abgeschlossen werden.