Betreff
2. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Leverkusen vom 02.07.2014
Vorlage
2017/1803
Aktenzeichen
01-011-20-02-wb
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Leverkusen vom 02.07.2014 wird wie folgt geändert:

 

In § 3 Absatz 1 Nr. 4 wird „Ratsmitgliedern“ ersetzt durch „Mitgliedern (Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW)“.

 

In § 3 Absatz 1 Nr. 5 wird „Ratsmitgliedern“ ersetzt durch „Mitgliedern (Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW)“.

 

In § 3 Absatz 1 Nr. 12 wird der Buchstabe b) wie folgt angepasst:

„einem beratenden Mitglied gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW sowie“

 

Der § 3 Absatz 1 Nr. 13 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen besteht aus

 

a) 19 stimmberechtigten Mitgliedern (Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW),

b) einem beratenden Mitglied gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW sowie

c) einem sachkundigen Einwohner gemäß § 58 Absatz 4 GO NRW.“

 

Die Spiegelstriche in § 4 Absatz 1 (beratende Zuständigkeiten des Hauptausschusses) werden wie folgt neu gefasst:

 

„- des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke,

- des Frauenbüros,

- des Tierheims sowie

- des Wildparks Reuschenberg“

 

Die Spiegelstriche in § 4 Absatz 5 (beratende Zuständigkeiten des Finanz- und Rechtsausschusses) werden wie folgt neu gefasst:

 

„- Finanzen und

- Recht und Ordnung“

 

Die Spiegelstriche in § 4 Absatz 6 (beratende Zuständigkeiten des Bürger- und Umweltausschusses) werden wie folgt neu gefasst:

 

„- Umwelt,

- Bürgerbüro,

- Straßenverkehr,

- Feuerwehr und

- Veterinärmedizin“

 

§ 6 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Der Bürger- und Umweltausschuss entscheidet über Widersprüche des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde gegen beabsichtigte Befreiungen nach § 75 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG).“

 

§ 6 Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Der Schulausschuss entscheidet über

 

a) die Benennung und Umbenennung von Schulen,

b) die Einladung von Bewerbern für eine (stv.) Schulleitung zu einem Vorstellungsgespräch nach § 61 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG),

c) die Abgabe eines begründeten Vorschlages zur Ernennung der (stv.) Schulleitung nach § 61 Absatz 2 Satz 1 SchulG NRW gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde,

d) die Abgabe einer Stellungnahme zur Ernennung der (stv.) Schulleitung nach § 61 Absatz 4 Satz 2 SchulG NRW gegenüber der Schulaufsichtsbehörde sowie

e) die Entsendung von Mitgliedern zu Schulkonferenzen auf Einladung der (stv.) Schulleitung nach § 63 Absatz 2 Sätze 4 und 5 SchulG NRW.“

 

In § 7 Absatz 3 fällt der letzte Satz „Der Rat ist zu unterrichten.“ weg.

 

Neu § 7 Absatz 5:

„Der Rat ist in den Fällen der Absätze 1-4 zu unterrichten.“

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Durch gesetzliche Änderungen (§ 58 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), §§ 2, 70 und 75 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) und §§ 61 Absätze 1, 2 und 4 sowie 63 Absatz 2 Sätze 4 und 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) sind Änderungen der §§ 3 Absatz 1 Nrn. 4 und 5 sowie 6 Absatz 1 Nrn. 3 und 5 der Zuständigkeitsordnung erforderlich, die entsprechend berücksichtigt werden.

 

So sieht § 58 Absatz 3 Satz 1 GO NRW nun vor, dass - nur noch mit Ausnahme des Hauptausschusses - neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, zu Mitgliedern der Ausschüsse bestellt werden können.

Damit kann diese Regelung auch auf den Rechnungsprüfungsausschuss sowie den Finanz- und Rechtsausschuss angewandt werden, die bisher ebenfalls ausgenommen waren. Die Zuständigkeitsordnung wird daher entsprechend angepasst.

Hierzu wird darauf verwiesen, dass gemäß § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen darf.

Die Verwaltung wird für diese beiden Ausschüsse die mögliche Besetzung mit sachkundigen Bürgern gemäß der Spiegelbildlichkeit des Rates errechnen und diese den Fraktionen, Gruppen und Einzelvertretern des Rates für eventuell vorzunehmende Umbesetzungen zur Verfügung stellen.

 

Gemäß Antrag Nr. 2017/1850 der SPD-Fraktion vom 08.09.2017 soll ein beratendes Mitglied des Beirates für Menschen mit Behinderung in der Stadt Leverkusen dauerhaft im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen vertreten sein. Der Antrag wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen am 18.09.2017 einstimmig befürwortet. Die Aufnahme dieser Regelung in die Zuständigkeitsordnung (neu: § 3 Absatz 1 Nr. 13 b)) gilt unter dem Vorbehalt des noch am 16.10.2017 zu fassenden positiven Ratsbeschlusses zu diesem Antrag. 

 

Mit Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes haben sich einige Änderungen bei den Bezeichnungen sowie den Paragraphen ergeben. Diese werden durch die Neufassung des § 6 Absatz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsordnung berücksichtigt.

In der Hauptsatzung wird zudem eine Zuständigkeit der Bezirksvertretungen für die Fälle, die von ihrer Bedeutung nicht wesentlich über den jeweiligen Stadtbezirk hinausgehen, neu festgeschrieben (vergl. Vorlage Nr. 2017/1801, Satzung zur 4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vom 26.10.2009).

 

Durch Änderungen im Schulgesetz NRW haben sich Änderungen für die Zuständigkeit des Schulausschusses bzw. der Bezirksvertretungen ergeben, die durch die vorgeschlagenen Änderungen für die Zuständigkeitsordnung (§ 6 Absatz 1 Nr. 5) bzw. die Hauptsatzung der Stadt Leverkusen (§§ 8 Absatz 2 sowie 10 Absatz 1 Nr. 11, vergl. Vorlage Nr. 2017/1801) berücksichtigt werden.

 

Durch Auflösung des City-Büros zum 31.12.2016 entfällt die beratende Zuständigkeit des Hauptausschusses in § 4 Absatz 1 der Zuständigkeitsordnung. Des Weiteren erfolgt eine Zuordnung der Zuständigkeit für das Tierheim und den Wildpark Reuschenberg zentral an den Hauptausschuss, da diese nicht eindeutig anderen Fachausschüssen zugewiesen werden können. Bisher waren das Tierheim und der Wildpark Reuschenberg nicht konkret erwähnt bzw. einem Ausschuss zugeordnet. Bei notwendigen Beschlüssen der Vergangenheit zeigte sich hier ein Regelungsbedarf in Bezug auf eine klare Zuordnung.

 

Aufgrund von Umorganisationen innerhalb der Verwaltung soll die Zuständigkeit für den Fachbereich Feuerwehr vom Finanz- und Rechtsausschuss zum Bürger- und Umweltausschuss wechseln.

 

Letztendlich ist eine Klarstellung in Bezug auf die Unterrichtungspflicht des Rates durch den Stadtkämmerer in Bezug auf alle ihm in § 7 zugewiesenen Zuständigkeiten erforderlich, die bisher lediglich bei Absatz 3 vorgesehen war.