Beschlussentwurf:
Bei in der Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen liegenden Angelegenheiten wird in den Fällen des § 10 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 3, 5 und 9 der Hauptsatzung gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung von dem jeweils fachlich zuständigen Ausschuss eine Beschlussempfehlung im Wege der Vorberatung eingeholt.
gezeichnet: Häusler
in Vertretung des Oberbürgermeisters
Begründung
Die Vorberatung in bezirksbezogenen Angelegenheiten durch die Fachausschüsse des Rates kann der Rat den Bezirksvertretungen nicht vorschreiben. Dazu ist in § 10 Absatz 2 der neuen Hauptsatzung eine Ermächtigung des Rates vorgesehen, dass die Bezirksvertretungen beschließen können, durch Ausschüsse des Rates die in der bezirklichen Entscheidungskompetenz liegenden Angelegenheiten vorberaten zu lassen.
Mit dem Beschluss wird die generelle Vorberatung in den Fällen des § 10 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 3, 5 und 9 für den 17. Tagungsabschnitt beschlossen.
Inhaltlich entspricht dies im Wesentlichen der bisherigen Regelung unter Ziffer II der Bezirksrichtlinien, die der Rat am 04.12.06 beschlossen hatte.