Betreff
Besetzung der Organe von Unternehmen und Einrichtungen
Vorlage
2017/1796
Aktenzeichen
201-01-80-04-ho
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

1. Abberufung von Herrn Stadtkämmerer Stein

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beruft gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) mit Wirkung zum 30.09.2017 Herrn Stadtkämmerer Frank Stein aus den folgenden Organen von Unternehmen und Einrichtungen ab:

 

Unternehmen/Einrichtung

Organ

Funktion

a)         

Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG und Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH

Gesellschafterversammlung

Mitglied

b)         

Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl)

Gesellschafterversammlung

Mitglied

c) 

Klinikum Leverkusen gGmbH

Gesellschafterversammlung

Mitglied

d)         

Klinikum Leverkusen Service GmbH (KLS)

Gesellschafterversammlung

Mitglied

e)         

neue bahnstadt opladen GmbH (nbso)

Gesellschafterversammlung

Stellvertretendes Mitglied

f)  

Physio-Centrum MEDILEV GmbH

Gesellschafterversammlung

Mitglied

g)         

RWE AG

Hauptversammlung

Mitglied

h)         

Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL)

Verwaltungsrat

Stellvertretender Vorsitzender

i)   

Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH (VkA)

Gesellschafterversammlung

Mitglied

j)   

Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)

Verbandsversammlung

Mitglied

k) 

Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR)

Verbandsversammlung

Mitglied

l)   

WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL)

Gesellschafterversammlung

Mitglied

m)        

WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH (WGL)

Gesellschafterversammlung

Mitglied

n)         

wupsi GmbH

Gesellschafterversammlung

Mitglied

 

2. Neubestellungen

2.1. Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bei den folgenden Buchstaben a) bis d) sowie g) bis k) jeweils nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die Nachfolgerin/den Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach Beschlussfassung zu 1. gemäß § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW mit Wirkung zum 01.10.2017

 

Frau/Herrn ______________________

 

in die folgenden Organe von Unternehmen und Einrichtungen:

 

 

Unternehmen/Einrichtung

Organ

Funktion

a)         

Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG und Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH

Gesellschafterversammlung

Mitglied

b)         

ivl

Gesellschafterversammlung

Mitglied

c)          

Klinikum Leverkusen gGmbH

Gesellschafterversammlung

Mitglied

d)         

nbso

Gesellschafterversammlung

Stellvertretendes Mitglied

e)         

RWE AG

Hauptversammlung

Mitglied

f)  

VkA

Gesellschafterversammlung

Mitglied

g)         

Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)

Verbandsversammlung

Mitglied

h)         

Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR)

Verbandsversammlung

Mitglied

i)  

WFL

Gesellschafterversammlung

Mitglied

j)   

WGL

Gesellschafterversammlung

Mitglied

k)          

wupsi GmbH

Gesellschafterversammlung

Mitglied

 

2.2. Nach Beschlussfassung zu 1. schlägt der Rat der Stadt Leverkusen der Klinikum Leverkusen gGmbH die Entsendung der Nachfolgerin/des Nachfolgers von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer in die Gesellschafterversammlung der KLS mit Wirkung zum 01.10.2017 vor:

 

___________________________

 

2.3. Nach Beschlussfassung zu 1. schlägt der Rat der Stadt Leverkusen der Gesellschafterversammlung der Klinikum Leverkusen gGmbH die Entsendung der Nachfolgerin/des Nachfolgers von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer in die Gesellschafterversammlung der Physio-Centrum MEDILEV GmbH mit Wirkung zum 01.10.2017 vor:

 

___________________________

 

2.4. Nach Beschlussfassung zu 1. bestellt der Rat der Stadt Leverkusen mit Wirkung zum 01.10.2017 in den Verwaltungsrat der TBL als stellvertretenden Vorsitzenden die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer:

___________________________

 

3. Mandatstausch Klinikum Leverkusen gGmbH

 

3.1. Abberufungen

 

3.1. a) Der Rat beruft gem. § 113 Abs. 1 GO NRW nachfolgendes Mitglied aus dem Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH ab:

Rh. Gerd Masurowski.

 

3.1. b) Der Rat beruft gem. § 113 Abs. 1 GO NRW nachfolgendes stellvertretendes Mitglied aus dem Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH ab:

Herrn Wiegand Kuckelkorn.

 

3.2. Neubestellungen

 

3.2. a) Der Rat bestellt nach Beschlussfassung zu 3.1. gem. § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und 2 GO NRW nachfolgendes Mitglied in den Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH:

Herrn Wiegand Kuckelkorn.

 

3.2. b) Der Rat bestellt nach Beschlussfassung zu 3.1. gem. § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und 2 GO NRW nachfolgendes stellvertretendes Mitglied in den Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH:

Rh. Gerd Masurowski.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Zu 1. Abberufung:

 

Herr Stadtkämmerer Frank Stein scheidet am 30.09.2017 als Beigeordneter aus dem aktiven Dienst der Stadt Leverkusen aus. In seiner Funktion als Beigeordneter/Stadtkämmerer wurde Herr Stein als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied sowie als stellvertretender Vorsitzender in Organe von Unternehmen und Einrichtungen entsandt.

 

Mit seinem Ausscheiden wird Herr Stein formell aus diesen Organen abberufen.

 

 

Zu 2. Neubestellung:

 

2.1. a) Gesellschafterversammlung Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG und Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH

 

Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG besteht die Gesellschafterversammlung aus Vertretern der Kommanditisten, wobei jeder Kommanditist bis zu drei Vertreter entsenden kann.

 

Nach § 7.2 des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG und des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH sind die Mitglieder in der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG und die der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH personenidentisch besetzt.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.

 

 

2.1. b) Gesellschafterversammlung ivl

 

Gem. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ivl entsendet die Stadt Leverkusen 2 Mitglieder in die Gesellschafterversammlung.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.

 

 

2.1. c) Gesellschafterversammlung Klinikum Leverkusen gGmbH

 

Gem. § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH entsendet die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin in die Gesellschafterversammlung zwei nach den Vorschriften der GO NRW gewählte Mitglieder.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.

 

 

2.1.d) Gesellschafterversammlung nbso

 

Gem. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der nbso entsendet die Stadt Leverkusen zwei nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW gewählte Mitglieder in die Gesellschafterversammlung.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.

 

 

2.1. e) Hauptversammlung RWE AG

 

Die Satzung der RWE AG trifft keine Aussage zur Anzahl der Vertreter in der Hauptversammlung.

 

 

2.1.f) Gesellschafterversammlung VkA

 

Gem. § 8.5 des Gesellschaftsvertrages der VkA kann sich in der Gesellschafterversammlung jeder Gesellschafter nur durch eine Person vertreten lassen.

 

Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.

 

 

2.1. g) und h) Verbandsversammlung VRS und Verbandsversammlung NVR

 

Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes VRS besteht die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis ihrer Dienstkräfte gewählt.

 

Jedes Verbandsmitglied entsendet gem. § 6 Abs. 2 der Satzung je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Stadt Leverkusen entsendet daher zwei stimmberechtigte Mitglieder. Herr Stein ist als stimmberechtigtes Mitglied in die Verbandsversammlung entsandt worden.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.

 

 

Hinweis zum Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR):

 

Gem. § 5 der Satzung des Zweckverbandes NVR werden die Mitglieder der Verbandsversammlung durch die Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes entsandt. Je Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes ist – je angefangene 100.000 Einwohner – ein Vertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu entsenden. Die Mitglieder in der Verbandsversammlung des ZV NVR müssen ordentliches Mitglied der Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes sein.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Rat bestellten Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRS gleichzeitig auch Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes NVR sind.

 

 

2.1. i) Gesellschafterversammlung WFL

 

Gem. § 7.2 des Gesellschaftsvertrages der WFL entsendet die Stadt Leverkusen zwei nach den Vorschriften der GO NRW gewählte Mitglieder.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.

 

 

2.1. j) Gesellschafterversammlung WGL

 

Gem. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der WGL entsendet die Stadt Leverkusen als Gesellschafter zwei nach den Vorschriften der Gemeindeordnung gewählte Mitglieder sowie Stellvertreter in die Gesellschafterversammlung.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.

 

 

2.1. k) Gesellschafterversammlung wupsi GmbH

 

Gem. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der wupsi GmbH vertreten drei Mitglieder den Gesellschafter Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.

 

 

2.2. Gesellschafterversammlung KLS

 

Gem. § 7 des Gesellschaftsvertrages der KLS entsendet die Klinikum Leverkusen gGmbH auf Vorschlag des Rates der Stadt Leverkusen zwei Vertreter in die Gesellschafterversammlung der KLS.

 

Der Gesellschafterversammlung sollte, wie bisher umgesetzt, der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen angehören, damit der Vorschrift gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW Rechnung getragen wird.

 

 

2.3. Gesellschafterversammlung Physio-Centrum MEDILEV GmbH

 

Gem. § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Physio-Centrum MEDILEV GmbH entsendet die Klinikum Leverkusen gGmbH – auf Vorschlag des Rates der Stadt Leverkusen –  maximal fünf Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Der Gesellschafterversammlung sollte, wie bisher umgesetzt, der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen angehören, um der Vorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW Rechnung zu tragen. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.

 

 

2.4. Verwaltungsrat TBL:

 

Gem. § 5.1 der Satzung der TBL besteht der Verwaltungsrat aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und 13 weiteren Mitgliedern. Der Oberbürgermeister schlägt als stellvertretende/stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.

 

 

Zu 3. Mandatstausch Klinikum Leverkusen gGmbH:

 

Mit Schreiben vom 08.08.2017 bittet die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Leverkusen um eine Umbesetzung im Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH.

 

Gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH gelten Ersatzwahlen zum Aufsichtsrat für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2015/0452

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Liebsch / FB 20 / 406 - 2041

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

./.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

./.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:

(überschlägige Darstellung pro Jahr)

 

./.

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

./.

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[ja]

 

 

 

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]