Betreff
Verkaufsoffene Sonntage im Stadtteil Wiesdorf 2018
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen
Vorlage
2017/1818
Aktenzeichen
-dr
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtteil Wiesdorf im Jahr 2018.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Stein

Begründung:

 

Nach § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) ist die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage auf eine jährliche Obergrenze von 11 Verkaufssonn- und -feiertagen in einer Kommune begrenzt worden. Eine weitere Einschränkung erfolgte durch die Aufnahme des Erfordernisses eines Anlassbezuges und die Begrenzung auf die Dauer von höchstens 5 Stunden.

 

Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden; insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

 

Basierend auf den rechtlichen Rahmenbedingungen des Ladenöffnungsgesetzes hat der Rat der Stadt Leverkusen einen Kriterienkatalog für die Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Leverkusen erstellt. Zusätzlich zu den bereits gesetzlich ausgeschlossenen Sonntagen wird an weiteren kirchlichen Feiertagen wie beispielsweise Palmsonntag, Weißer Sonntag, Mariä Himmelfahrt, dem Reformationstag und Allerseelen sowie am Karnevalssonntag von einer Sonntagsöffnung abgesehen.

 

Als Kernpunkt wurde aufgenommen, dass die Sonntagsöffnungen nur anlassbezogen erfolgen dürfen und erst ein Anlass gegeben sein muss, bevor ein verkaufsoffener Sonntag terminiert werden kann. Entsprechende Konzepte sind von den antragstellenden Werbe-/Förder- und Aktionsgemeinschaften der Verwaltung vorzulegen.

 

Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL) obliegt es bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessengemeinschaften im Stadtgebiet Leverkusen die Veranstaltungen und die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage zu koordinieren.

 

Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V. plant für 2018 folgende Veranstaltungen, an welchen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:

 

1.    29.04.2018 - im Rahmen der 4. LiveART vom 28.-29.04.2018,

2.    02.09.2018 - im Rahmen des Herbstfests mit Herbstkirmes vom 31.08.-02.09.2018,

3.    07.10.2018 - im Rahmen des Musik- und Familienfestes vom 05.-07.10.2018,

4.    16.12.2018 - im Rahmen des Christkindchenmarktes.

 

Die Konzepte der einzelnen Veranstaltungen sind in der Anlage II dargelegt.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.


Mit Schreiben vom 24.07.2017 und 09.08.2017 wurden folgende Interessensverbände angehört:

 

- Ver.di Geschäftsstelle Leverkusen,

- Industrie- und Handelskammer Köln,

- Handwerkskammer Köln,

- Rheinischer Einzelhandels- und Dienstleistungsverband,

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.

 

Schriftliche Stellungnahmen gingen von Ver.di, vom Handelsverband Nordrhein-Westfalen Rheinland und von dem Katholikenrat Leverkusen ein.

 

Die Gewerkschaft Ver.di Bezirk Rhein-Wupper spricht sich seit Jahren grundsätzlich gegen Sonntagsöffnungen aus. Sie verweist insbesondere darauf, dass keine Anlässe geschaffen werden dürfen, um eine Sonntagsöffnung zu rechtfertigen. Der Katholikenrat Leverkusen erklärt sein Einverständnis nur zu der Sonntagsöffnung im Rahmen des Christkindchenmarktes, die anderen drei geplanten verkaufsoffenen Sonntage lehnt er ab mit der Begründung, es handele sich nicht um etablierte, feste, traditionelle Veranstaltungen, die für die Gemeinschaft und den Zusammenhalt im Stadtteil förderlich seien.

 

Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Rheinland ist dagegen der Auffassung, dass die vorgelegten Konzepte die gesetzlichen Anforderungen des Ladenöffnungsgesetzes einhalten; er spricht sich daher für die avisierten Veranstaltungen und die damit verbundenen verkaufsoffenen Sonntage aus.

 

(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Der Lageplan in der Anlage ist im Ratsinformationssystem Session auch in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.)

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Rehringhaus/FB 30/

Tel. 0214/406 - 3031

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Die Maßnahme hat keine städtischen finanziellen Auswirkungen.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]