Beschluss:
1.
Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis,
dass nach den gesetzlichen Bestimmungen in einem formellen Verfahren durch die
Bezirksregierung Köln ein Luftreinhalteplan aufzustellen ist, weil an der
Luftmessstation des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV) im Bereich der Gustav-Heinemann-Straße in den Jahren 2015 und 2016 der
Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) im Jahresmittel von 40 µg/m³ überschritten wurde.
2.
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt zur
Reduzierung der NO2 - Belastung die Aufnahme der in der Anlage
aufgeführten Maßnahmen in den noch aufzustellenden Luftreinhalteplan und
beauftragt die Verwaltung mit deren Umsetzung.
3. Der Rat der Stadt Leverkusen spricht sich ausdrücklich gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung in Köln, für die Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Luftreinhaltung auf der BAB 3, wie unter Ziffer 1 bis 4 des Maßnahmenkataloges vorgeschlagen, aus.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Deppe Märtens
Begründung:
I.
Einleitung
Mit der
EU-Rahmenrichtlinie zur Luftqualitätsüberwachung (EG-RL 96/62) und den
zugehörigen Tochterrichtlinien soll die Luftqualität erhalten und wo notwendig
verbessert werden, für EU-Mitgliedstaaten einheitliche Methoden und Kriterien
verwendet und der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Diese Richtlinie wurde 2002 in deutsches Recht durch die Novellierung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 22. Verordnung zum
BImSchG umgesetzt.
Seit dem 11.06.2008
gilt die neue Europäische Richtlinie 2008/50/EG, die mit der 39. Verordnung zum
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) am 25.01.2010 in deutsches Recht
umgesetzt wurde. Damit werden die geltenden Grenzwerte u. a. für
Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub PM10 bestätigt und verbindlich.
II.
Verfahrensweise Aufstellung und rechtlicher
Charakter Luftreinhalteplan
An der seit Januar
2015 eingerichteten Luftmessstation an der Gustav-Heinemann-Straße wurde der
Jahresmittelwert 2015 für Stickstoffdioxid mit 47 μg/m3 und für 2016 mit
45 μg/m3 durch das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) festgestellt. Der zulässige
Jahresmittelwert von 40 μg/m³ wurde deutlich überschritten.
Hinweis: Für
Feinstaub PM10 wird der Grenzwert deutlich unterschritten.
Nach den v. g.
gesetzlichen Bestimmungen ist in einer Frist von zwei Jahren durch das Land NRW
in einem formellen Verfahren ein Luftreinhalteplan aufzustellen. Anders als in
der EG-Umgebungslärmrichtlinie sind die maßgeblichen Grenzwerte verbindlich
einzuhalten. Beschlossene Maßnahmen innerhalb eines Luftreinhalteplanes zur
Minderung der Grenzwerte sind somit rechtlich bindend und entfalten eine
Umsetzungsverpflichtung.
Zuständig für die
Aufstellung von Luftreinhalteplänen sind in NRW die Bezirksregierungen. Sie
sind verpflichtet, in Gebieten, in denen Überschreitungen festgestellt werden,
Luftreinhaltepläne aufzustellen und die erforderlichen Maßnahmen zur
Verbesserung der Luftqualität in den Plänen festzuschreiben.
Mit Nachricht vom
01.06.2016 teilt die Bezirksregierung Köln mit, dass sie aufgrund der in 2015
gemessenen Grenzwertüberschreitung mit Erlass vom Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV)
aufgefordert ist, bis April/Mai 2018 einen Luftreinhalteplan für Leverkusen
aufzustellen.
Der
Luftreinhalteplan hat die notwendigen Maßnahmen zur dauerhaften Reduzierung von
Grenzwertüberschreitungen festzulegen. Die Maßnahmen des Luftreinhalteplans müssen
geeignet sein, den Zeitraum einer bereits festgestellten
Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Der
Verwaltungsvorstand hat hierzu in seiner Sitzung am 07.06.2016 unter
Federführung des Fachbereiches Umwelt eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe mit
Vertretern der Fachbereiche Finanzen und Liegenschaften, Recht- und Ordnung,
Statistikstelle, Straßenverkehr, Medizinischer Dienst, Planung und Tiefbau
eingerichtet, die in diversen Arbeits- und Projektgruppensitzungen sowohl mit
städtischen Akteuren und auch weiteren externen Akteuren einen Maßnahmenkatalog
erarbeitet hat.
III.
Ursachenanalyse
Das LANUV hat in
einer Ursachenanalyse den Straßenverkehr als Hauptemittent ermittelt. Es stellt
sich dabei heraus, dass der Verkehr auf der Autobahn BAB 3 27 % zur
Gesamtbelastung beiträgt. Dem innerstädtischen Verkehr ist ein Anteil von 28 %
zuzurechnen. Dabei verursacht im Bereich Gustav-Heinemann-Straße der Diesel-Pkw-Verkehr
fast 50 % der NO2-Emissionen. Darüber hinaus wurde festgestellt,
dass der über den sog. regionalen Hintergrund eingetragene NO2-Anteil
von ca. 40 % der Gesamtbelastung nicht zu beeinflussen ist. Daher müssen sich
die geeigneten Maßnahmen im Kern verursacherbezogen vor allem auf die BAB 3 und
den innerstädtischen Verkehr richten.
IV. Maßnahmenplanung
Der in der Anlage beigefügte
Maßnahmenkatalog zeigt vor allem solche Maßnahmen auf, die ein hohes Maß an
Realisierungspotential besitzen und die aus Sicht der Fachverwaltung
zielführend sind, möglichst zeitnah eine Reduzierung der Stickstoffdioxidwerte
(NO2) zu erreichen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf den
Maßnahmen 1 bis 4, weil zum einen der Hauptemittent „Autobahn“ durch die
Verursacheranalyse des LANUV identifiziert wurde und damit zum anderen
unmittelbar an der Quelle eine Schadstoffreduzierung realisiert werden kann.
Nicht alle
Maßnahmen im beigefügten Maßnahmenkatalog sind von der Stadt Leverkusen zu
veranlassen und durchzuführen. Näheres ist dem Maßnahmenkatalog unter
„veranlassende Behörde/Stelle“ zu entnehmen.
Die notwendigen
finanziellen Mittel für die Umsetzung von Maßnahmen der Stadt Leverkusen sind,
sofern bei Erstellung der Vorlage den dafür verantwortlichen Fachbereichen
bekannt, der jeweiligen Maßnahme zugeordnet.
Mit Beschluss des
Maßnahmenplanes ist die Bereitstellung der dafür erforderlichen Finanz- und/oder
Personalressourcen verknüpft. Die im Maßnahmenkatalog unter a) genannte
„veranlassende „Behörde/Stelle“ ist verantwortlich für die Umsetzung der
Maßnahme(n). Bei den Maßnahmen 1 bis 4 handelt es sich um eine städtische
Forderung an die Bezirksregierung Köln bzw. Straßen NRW, um die aus Sicht der
Stadt Leverkusen an der Quelle der Verursachung (Autobahnverkehr) notwendigen
Maßnahmen zur Reduzierung der Stickstoffdioxidwerte (NO2)
baldmöglichst einzuleiten. Die Maßnahmenplanung des Luftreinhalteplans steht in
engem Kontext zu dem vom Rat der Stadt Leverkusen am 31.08.17 beschlossenen
Integrierten Klimaschutzkonzept (IKK).
V.
Wirksamkeit und Kosten der Maßnahmen
Im Rahmen der
Aufstellung von Luftreinhalteplänen übernimmt das LANUV nur für einzelne
Maßnahmen aus dem Maßnahmenplan die Prognose der Wirkungen. Das könnten in
Leverkusen beispielsweise die Maßnahmen 1, 2, 4, 5 und 8 sein.
Voraussetzung für
die Prognostizierbarkeit von Maßnahmen sind quantifizierbare Angaben zum
Emissionsgeschehen. Bei vielen „weichen“ Maßnahmen, wie z. B. den
Maßnahmen 9, 10, 11 und 18 sind derartige Voraussetzungen nicht gegeben, die
kurz- oder mittelfristige Wirkung der Maßnahme also nicht abschätzbar.
Gleichwohl wird seitens des LANUV die Vorreiterrolle der Kommune bei der
Umsetzung von Maßnahmen besonders hervorgehoben. Der kommunalen Ebene kommt
eindeutig eine Vorbildfunktion im Bereich schadstoffarme Mobilität zu, die
beispielsweise in der Neuausrichtung/Umstellung des eigenen Fuhrparks bzw. der
Tochtergesellschaften realisiert werden kann.
Unmittelbar durch
die Umsetzung der Maßnahmen entstehende Kosten sind im Maßnahmenkatalog soweit
derzeit bekannt dargestellt. Einige Maßnahmen können aufgrund einer zu geringen
Informationsdichte derzeit nicht oder nur sehr grob kostenmäßig abgeschätzt
werden. Hier müsste zeitnah über eine Mittelbereitstellung entschieden werden,
wenn die Faktenlage es ermöglicht.
VI. Weiteres Vorgehen
Nach
Beschlussfassung des Maßnahmenkataloges durch den Rat der Stadt Leverkusen
erarbeitet die Bezirksregierung Köln den Luftreinhalteplan. Dieser wird
öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt. Im Rahmen der Auslegung des Plans
wird die Öffentlichkeit aufgefordert sich zu beteiligen. Unabhängig davon
besteht für die Öffentlichkeit seit dem 12.04.17 die Möglichkeit Vorschläge und
Anregungen zum Luftreinhalteplan bei der Bezirksregierung Köln einzureichen.
Nach Ablauf der
gesetzlichen Frist werden Einwendungen bearbeitet. Im Rahmen einer 3.
Projektgruppensitzung werden diese erörtert und der Entwurf des
Luftreinhalteplans ggfs. um die Anregungen ergänzt. Anschließend tritt der Plan
nach der Veröffentlichung durch die Bezirksregierung Köln im 1. Quartal 2018 in
Kraft. Die Bindungswirkung des Luftreinhalteplans erstreckt sich auf die
Behörden sämtlicher Träger öffentlicher Belange. Die zuständigen Behörden sind
dann gemäß § 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG gesetzlich verpflichtet, die im
Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen durchzusetzen.
Wenn die Umsetzung
aller in den Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen nicht zum notwendigen
Erfolg, das heißt zur Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwertes führt, ist
der Luftreinhalteplan zu überarbeiten. Vor dem Hintergrund der besonderen
Verkehrssituation im Stadtgebiet Leverkusen ist eine zeitnahe Überarbeitung des
Plans sehr wahrscheinlich.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Die Anlage
mit ihren farbigen Unterlegungen ist im Ratsinformationssystem Session in Farbe
einzusehen.)
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Fr. Beier-Witte/FB 32/406 - 3240
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Luftreinhaltepläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald der zulässige Jahresmittelwert von 40 µg/m³ für Stickstoffdioxid überschritten wird. Zuständig für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen sind in NRW die Bezirksregierungen. Im Juni 2016 teilte die Bezirksregierung Köln mit, dass sie aufgrund der in 2015 gemessenen Grenzwertüberschreitung vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW aufgefordert ist, bis April/Mai 2018 einen Luftreinhalteplan für Leverkusen aufzustellen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
vgl. Ausführungen im Maßnahmenkatalog
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
ja |
nein |
nein |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
ja |
ja |
ja |