Betreff
Luftreinhalteplanung in Leverkusen - Maßnahmenkatalog
Vorlage
2017/1888
Aktenzeichen
322-19-4-be
Art
Beschlussvorlage

 

Beschluss:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen in einem formellen Verfahren durch die Bezirksregierung Köln ein Luftreinhalteplan aufzustellen ist, weil an der Luftmessstation des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) im Bereich der Gustav-Heinemann-Straße in den Jahren 2015 und 2016 der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) im Jahresmittel von 40 µg/m³ überschritten wurde.

2.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt zur Reduzierung der NO2 - Belastung die Aufnahme der in der Anlage aufgeführten Maßnahmen in den noch aufzustellenden Luftreinhalteplan und beauftragt die Verwaltung mit deren Umsetzung.

3.    Der Rat der Stadt Leverkusen spricht sich ausdrücklich gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung in Köln, für die Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Luftreinhaltung auf der BAB 3, wie unter Ziffer 1 bis 4 des Maßnahmenkataloges vorgeschlagen, aus.

 

 

gezeichnet:

                                                    In Vertretung                             In Vertretung

Richrath                                     Deppe                                        Märtens

Begründung:

 

I.          Einleitung

 

Mit der EU-Rahmenrichtlinie zur Luftqualitätsüberwachung (EG-RL 96/62) und den zugehörigen Tochterrichtlinien soll die Luftqualität erhalten und wo notwendig verbessert werden, für EU-Mitgliedstaaten einheitliche Methoden und Kriterien verwendet und der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung gestellt werden. Diese Richtlinie wurde 2002 in deutsches Recht durch die Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 22. Verordnung zum BImSchG umgesetzt.

 

Seit dem 11.06.2008 gilt die neue Europäische Richtlinie 2008/50/EG, die mit der 39. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) am 25.01.2010 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Damit werden die geltenden Grenzwerte u. a. für Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub PM10 bestätigt und verbindlich.

 

II.         Verfahrensweise Aufstellung und rechtlicher Charakter Luftreinhalteplan

 

An der seit Januar 2015 eingerichteten Luftmessstation an der Gustav-Heinemann-Straße wurde der Jahresmittelwert 2015 für Stickstoffdioxid mit 47 μg/m3 und für 2016 mit 45 μg/m3 durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) festgestellt. Der zulässige Jahresmittelwert von 40 μg/m³ wurde deutlich überschritten.

Hinweis: Für Feinstaub PM10 wird der Grenzwert deutlich unterschritten.

 

Nach den v. g. gesetzlichen Bestimmungen ist in einer Frist von zwei Jahren durch das Land NRW in einem formellen Verfahren ein Luftreinhalteplan aufzustellen. Anders als in der EG-Umgebungslärmrichtlinie sind die maßgeblichen Grenzwerte verbindlich einzuhalten. Beschlossene Maßnahmen innerhalb eines Luftreinhalteplanes zur Minderung der Grenzwerte sind somit rechtlich bindend und entfalten eine Umsetzungsverpflichtung.

 

Zuständig für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen sind in NRW die Bezirksregierungen. Sie sind verpflichtet, in Gebieten, in denen Überschreitungen festgestellt werden, Luftreinhaltepläne aufzustellen und die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den Plänen festzuschreiben.

 

Mit Nachricht vom 01.06.2016 teilt die Bezirksregierung Köln mit, dass sie aufgrund der in 2015 gemessenen Grenzwertüberschreitung mit Erlass vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) aufgefordert ist, bis April/Mai 2018 einen Luftreinhalteplan für Leverkusen aufzustellen.

 

Der Luftreinhalteplan hat die notwendigen Maßnahmen zur dauerhaften Reduzierung von Grenzwertüberschreitungen festzulegen. Die Maßnahmen des Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer bereits festgestellten Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten.

 

Der Verwaltungsvorstand hat hierzu in seiner Sitzung am 07.06.2016 unter Federführung des Fachbereiches Umwelt eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe mit Vertretern der Fachbereiche Finanzen und Liegenschaften, Recht- und Ordnung, Statistikstelle, Straßenverkehr, Medizinischer Dienst, Planung und Tiefbau eingerichtet, die in diversen Arbeits- und Projektgruppensitzungen sowohl mit städtischen Akteuren und auch weiteren externen Akteuren einen Maßnahmenkatalog erarbeitet hat.

 

III.        Ursachenanalyse

 

Das LANUV hat in einer Ursachenanalyse den Straßenverkehr als Hauptemittent ermittelt. Es stellt sich dabei heraus, dass der Verkehr auf der Autobahn BAB 3 27 % zur Gesamtbelastung beiträgt. Dem innerstädtischen Verkehr ist ein Anteil von 28 % zuzurechnen. Dabei verursacht im Bereich Gustav-Heinemann-Straße der Diesel-Pkw-Verkehr fast 50 % der NO2-Emissionen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der über den sog. regionalen Hintergrund eingetragene NO2-Anteil von ca. 40 % der Gesamtbelastung nicht zu beeinflussen ist. Daher müssen sich die geeigneten Maßnahmen im Kern verursacherbezogen vor allem auf die BAB 3 und den innerstädtischen Verkehr richten.

 

IV.       Maßnahmenplanung

Der in der Anlage beigefügte Maßnahmenkatalog zeigt vor allem solche Maßnahmen auf, die ein hohes Maß an Realisierungspotential besitzen und die aus Sicht der Fachverwaltung zielführend sind, möglichst zeitnah eine Reduzierung der Stickstoffdioxidwerte (NO2) zu erreichen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf den Maßnahmen 1 bis 4, weil zum einen der Hauptemittent „Autobahn“ durch die Verursacheranalyse des LANUV identifiziert wurde und damit zum anderen unmittelbar an der Quelle eine Schadstoffreduzierung realisiert werden kann.

 

Nicht alle Maßnahmen im beigefügten Maßnahmenkatalog sind von der Stadt Leverkusen zu veranlassen und durchzuführen. Näheres ist dem Maßnahmenkatalog unter „veranlassende Behörde/Stelle“ zu entnehmen.

 

Die notwendigen finanziellen Mittel für die Umsetzung von Maßnahmen der Stadt Leverkusen sind, sofern bei Erstellung der Vorlage den dafür verantwortlichen Fachbereichen bekannt, der jeweiligen Maßnahme zugeordnet.

 

Mit Beschluss des Maßnahmenplanes ist die Bereitstellung der dafür erforderlichen Finanz- und/oder Personalressourcen verknüpft. Die im Maßnahmenkatalog unter a) genannte „veranlassende „Behörde/Stelle“ ist verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahme(n). Bei den Maßnahmen 1 bis 4 handelt es sich um eine städtische Forderung an die Bezirksregierung Köln bzw. Straßen NRW, um die aus Sicht der Stadt Leverkusen an der Quelle der Verursachung (Autobahnverkehr) notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung der Stickstoffdioxidwerte (NO2) baldmöglichst einzuleiten. Die Maßnahmenplanung des Luftreinhalteplans steht in engem Kontext zu dem vom Rat der Stadt Leverkusen am 31.08.17 beschlossenen Integrierten Klimaschutzkonzept (IKK).

V.        Wirksamkeit und Kosten der Maßnahmen

 

Im Rahmen der Aufstellung von Luftreinhalteplänen übernimmt das LANUV nur für einzelne Maßnahmen aus dem Maßnahmenplan die Prognose der Wirkungen. Das könnten in Leverkusen beispielsweise die Maßnahmen 1, 2, 4, 5 und 8 sein.

 

Voraussetzung für die Prognostizierbarkeit von Maßnahmen sind quantifizierbare Angaben zum Emissionsgeschehen. Bei vielen „weichen“ Maßnahmen, wie z. B. den Maßnahmen 9, 10, 11 und 18 sind derartige Voraussetzungen nicht gegeben, die kurz- oder mittelfristige Wirkung der Maßnahme also nicht abschätzbar. Gleichwohl wird seitens des LANUV die Vorreiterrolle der Kommune bei der Umsetzung von Maßnahmen besonders hervorgehoben. Der kommunalen Ebene kommt eindeutig eine Vorbildfunktion im Bereich schadstoffarme Mobilität zu, die beispielsweise in der Neuausrichtung/Umstellung des eigenen Fuhrparks bzw. der Tochtergesellschaften realisiert werden kann.

 

Unmittelbar durch die Umsetzung der Maßnahmen entstehende Kosten sind im Maßnahmenkatalog soweit derzeit bekannt dargestellt. Einige Maßnahmen können aufgrund einer zu geringen Informationsdichte derzeit nicht oder nur sehr grob kostenmäßig abgeschätzt werden. Hier müsste zeitnah über eine Mittelbereitstellung entschieden werden, wenn die Faktenlage es ermöglicht.

 

VI.       Weiteres Vorgehen

Nach Beschlussfassung des Maßnahmenkataloges durch den Rat der Stadt Leverkusen erarbeitet die Bezirksregierung Köln den Luftreinhalteplan. Dieser wird öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt. Im Rahmen der Auslegung des Plans wird die Öffentlichkeit aufgefordert sich zu beteiligen. Unabhängig davon besteht für die Öffentlichkeit seit dem 12.04.17 die Möglichkeit Vorschläge und Anregungen zum Luftreinhalteplan bei der Bezirksregierung Köln einzureichen.

 

Nach Ablauf der gesetzlichen Frist werden Einwendungen bearbeitet. Im Rahmen einer 3. Projektgruppensitzung werden diese erörtert und der Entwurf des Luftreinhalteplans ggfs. um die Anregungen ergänzt. Anschließend tritt der Plan nach der Veröffentlichung durch die Bezirksregierung Köln im 1. Quartal 2018 in Kraft. Die Bindungswirkung des Luftreinhalteplans erstreckt sich auf die Behörden sämtlicher Träger öffentlicher Belange. Die zuständigen Behörden sind dann gemäß § 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG gesetzlich verpflichtet, die im Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen durchzusetzen.

 

Wenn die Umsetzung aller in den Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen nicht zum notwendigen Erfolg, das heißt zur Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwertes führt, ist der Luftreinhalteplan zu überarbeiten. Vor dem Hintergrund der besonderen Verkehrssituation im Stadtgebiet Leverkusen ist eine zeitnahe Überarbeitung des Plans sehr wahrscheinlich.


 

(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Die Anlage mit ihren farbigen Unterlegungen ist im Ratsinformationssystem Session in Farbe einzusehen.)

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Fr. Beier-Witte/FB 32/406 - 3240

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Luftreinhaltepläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald der zulässige Jahresmittelwert von 40 µg/m³ für Stickstoffdioxid überschritten wird. Zuständig für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen sind in NRW die Bezirksregierungen. Im Juni 2016 teilte die Bezirksregierung Köln mit, dass sie aufgrund der in 2015 gemessenen Grenzwertüberschreitung vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW aufgefordert ist, bis April/Mai 2018 einen Luftreinhalteplan für Leverkusen aufzustellen.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

vgl. Ausführungen im Maßnahmenkatalog

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

ja

ja

nein

nein

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 


 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

ja

ja

ja

ja