Beschlussentwurf:

 

1.    Über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Äußerungen I/A) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Äußerungen I/B) vorgebrachten Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 2.1 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

I/A) Äußerungen der Öffentlichkeit:

 

I/A 1    Protokoll der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

 

I/A 2:   217_I_3(1)_Äußerung_02

 

I/A 3:   217_I_3(1)_Äußerung_03

           

I/A 4:   217_I_3(1)_Äußerung_04

           

I/A 5:   217_I_3(1)_Äußerung_05

           

I/A 6:   217_I_3(1)_Äußerung_06

           

I/A 7:   217_I_3(1)_Äußerung_07

 

 

I/B) Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

I/B 1    Amprion GmbH

            Rheinlanddamm 24

            33139 Dortmund

 

I/B 2    Avea GmbH & Co. KG

            Im Elsholz 3

51373 Leverkusen

 

I/B 3    Bezirksregierung Arnsberg

            Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW

Goebenstraße 25

44135 Dortmund

 

I/B 4    Bezirksregierung Köln

            Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, Gewässerschutz

            50606 Köln

 

I/B 5    BUND-Leverkusen

            Gustav-Heinemann-Straße 11

            51377 Leverkusen

 

I/B 6    E-Plus Gruppe

            Rheinstraße 15

            14513 Teltow

 

I/B 7    Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co.KG

            Overfeldweg 23

            51371 Leverkusen

 

I/B 9    Gascade Gastransport GmbH

            Kölnische Straße 108-112

            34119 Kassel

 

I/B 10  Geologischer Dienst NRW

            De-Greiff-Straße 195

            47803 Krefeld

 

I/B 11  NABU

            Stadtverband Leverkusen

            Gustav-Heinemann-Straße 11

            51377 Leverkusen

 

I/B 12  Pledoc GmbH

            Postfach 12 02 55

            45312 Essen

 

I/B 13  Straßen NRW

            Regionalniederlassung Rhein-Berg

            Albertstraße 22

            51643 Gummersbach

 

I/B 14  Technische Betriebe Leverkusen

            Borsigstraße 15

            51381 Leverkusen

 

I/B 15  Telefónica Germany GmbH

            Überseering 33a

            22297 Hamburg

 

I/B 16  Telefonica Richtfunk

            Rheinstraße 15

            14513 Teltow

 

I/B 17  Unitymedia NRW GmbH

            Postfach 10 20 28

            34020 Kassel

 

I/B 18 Vodafone GmbH

            D2-Park

            40878 Ratingen

 

I/B 19  Westnetz GmbH

            Florianstraße 15-21

            44139 Dortmund

 

I/B 20  Bezirksregierung Düsseldorf

Kampfmittelbeseitigungsdienst

Postfach 300865

40408 Düsseldorf

 

I/B 21  Deutsche Telekom Technik GmbH

            Innere Kanalstraße 98

            50672 Köln

 

2.    Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen II/A) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen II/B) wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 2.2 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

II/A) Stellungnahmen der Öffentlichkeit:

 

II/A 1     217_I_3(2)_Stellungnahme_01

           

II/A 2     217_I_3(2)_Stellungnahme_02

 

 

II/B) Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

II/B 1   Amprion GmbH

            Rheinlanddamm 24

            33139 Dortmund

 

II/B 2   Avea GmbH & Co. KG

            Im Elsholz 3

51373 Leverkusen

 

II/B 3   Bezirksregierung Köln

            Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung und Bodenordnung

            50606 Köln

 

II/B 4   Bezirksregierung Köln

            Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, Gewässerschutz

            50606 Köln

 

II/B 5   Deutsche Telekom Technik GmbH

            Innere Kanalstraße 98

            50672 Köln

 

II/B 6   Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co.KG

            Overfeldweg 23

            51371 Leverkusen

 

II/B 7   E-Plus Gruppe

            Rheinstraße 15

            14513 Teltow

 

II/B 8   Gascade Gastransport GmbH

            Kölnische Straße 108-112

            34119 Kassel

 

II/B 9   IHK Köln

            Geschäftsstelle Leverkusen/Rhein-Berg

            An der Schusterinsel 2

            51379 Leverkusen

 

II/B 10 LVR

            Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland

            Endenicher Straße 133

            53115 Bonn

 

II/B 11 Stadt Monheim

            Rathausplatz 2

            40789 Monheim am Rhein

 

II/B 12 Nahverkehr Rheinland GmbH

            Glockengasse 37-39

            50667 Köln

 

II/B 13 Technische Betriebe Leverkusen

            Borsigstraße 15

            51381 Leverkusen

 

II/B 14 Telefónica Germany GmbH

            Überseering 33a

            22297 Hamburg

 

II/B 15 Polizei NRW

            Walter-Pauli-Ring 2-6

            51103 Köln

 

II/B 16 Pledoc GmbH

            Postfach 12 02 55

            45312 Essen

 

II/B 17 Unitymedia NRW GmbH

            Postfach 10 20 28

            34020 Kassel

 

II/B 18 Vodafone GmbH

            D2-Park

            40878 Ratingen

 

II/B 19 BUND-Leverkusen

            Gustav-Heinemann-Straße 11

            51377 Leverkusen

 

II/B 20 Bezirksregierung Düsseldorf

Kampfmittelbeseitigungsdienst

Postfach 300865

40408 Düsseldorf

 

II/B 21 Fachbereich 32/Umwelt

 

II/B 22 Fachbereich 32/Untere Wasserbehörde

 

II/B 23 Fachbereich Tiefbau

 

3.    Der Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 217/I „Hitdorf-Ost/nördlich Flurstraße“ wird zugestimmt. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung gemäß Anlage 1 sowie den Anlagen 3.1 und 3.2 der Vorlage zu entnehmen.

 

4.    Der Bebauungsplan Nr. 217/I „Hitdorf-Ost/nördlich Flurstraße“, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen mit redaktionellen Änderungen, wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit

 

·         der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057),

und

·         § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV NRW S. 294), in Kraft getreten am 28.05.2014, i. V. m. der Fassung dieses Gesetzes, verkündet am 15. Dezember 2016 (GV NRW S. 1162), teilweise in Kraft getreten am 28.06.2017,

sowie

·         § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966), in Kraft getreten am 29.11.2016,

 

als Satzung beschlossen.

 

5.   Die als Anlage 5 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                       Deppe

Begründung:

 

Planungsanlass

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 217/I “Hitdorf-Ost/nördlich Flurstraße“ betrifft den östlichen Ortseingang von Hitdorf. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 8 ha, die vorwiegend aus privaten Grundstücksflächen sowie einem kirchlichen und einem städtischen Grundstück besteht. Für diese Flächen besteht das Interesse der Stadt Leverkusen, der Grundstückseigentümer sowie eines Investors, Wohnungsbau zu realisieren. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt, um der bestehenden Nachfrage nach Wohnraum in Leverkusen zu entsprechen und ein zielgruppenorientiertes Wohnangebot zu schaffen. Aufgrund der Einbeziehung städtischer Flächen besteht für die Stadt selbst die Möglichkeit, Grundstücke für den Wohnungsbau auszuschreiben und dem Markt zur Verfügung zu stellen. Der überwiegende Teil des Wohnungsbaus wird durch den Investor errichtet und vermarktet.

 

Ziele und Zwecke der Planung

Die heute landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes einer Wohnnutzung zugeführt und im nordöstlichen Bereich als Grünfläche mit Spielmöglichkeiten qualifiziert werden. Die Planung sieht einzelne, quartiersbezogene Grünflächen sowie eine größere, plangebietsinterne Ausgleichsfläche im Nordosten des Geltungsbereiches vor. Hierdurch wird ein eingriffsnaher ökologischer Ausgleich umgesetzt.

 

Ziel der Planung ist es, ca. 120 Wohneinheiten im Ein- und Mehrfamilienhaussegment zu realisieren, wodurch Wohnraum für ca. 360 Bewohner geschaffen würde. Zudem ist es die Zielsetzung, dass 40 % der geplanten Wohnungen im Segment des Geschosswohnungsbaus für den preiswerten bzw. sozial geförderten Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden.

 

Verfahren

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen hat in seiner Sitzung am 04.10.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 217/I “Hitdorf-Ost/nördlich Flurstraße“ und die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Vorlage Nr. 2016/1160) beschlossen. Zudem erfolgte der Beschluss, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 217/I sichergestellt wird, dass 40 % der geplanten Wohnungen im Segment des Geschosswohnungsbaus für den preiswerten bzw. geförderten Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte am 10.11.2016 im Rahmen einer Bürgerversammlung mit ca. 120 Besuchern in der Aula der Hans-Christian-Andersen-Schule, Lohrstraße 85 in Leverkusen-Hitdorf. Im Zeitraum vom 08.11.2016 bis 06.12.2016 konnten zudem die städtebaulichen Varianten einschließlich der städtebaulichen Begründung und weiteren Unterlagen im Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen (Elberfelder Haus, Hauptstraße 101) sowie über die Internetseite der Stadt Leverkusen eingesehen werden. Parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

 

Die vorgebrachten Äußerungen und Anregungen wurden geprüft und hinsichtlich der Themen Geschossigkeit, Dachform, Anordnung der Baukörper und Lage der öffentlichen Stellplätze teilweise berücksichtigt.

 

Öffentliche Auslegung

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen der Stadt Leverkusen hat am 19.06.2017 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen (Vorlage Nr. 2017/1562). Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie der umweltrelevanten Stellungnahmen, Gutachten und sonstigen Unterlagen erfolgte im Zeitraum 09.08.2017 bis einschließlich 13.09.2017 durch Aushang im Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen (Elberfelder Haus, Hauptstraße 101). Zudem konnten die o. g. Dokumente zur Auslegung über die Internetseite der Stadt Leverkusen eingesehen werden. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Vonseiten der Öffentlichkeit sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Wesentlichen Stellungnahmen eingegangen zu den Themen:

 

-           Siedlungsgestaltung und Eigentumsverhältnisse,

-           Wohnflächenbedarf und Infrastruktureinrichtungen,

-           Anzahl der Stellplätze und Schallschutz,

-           Begrünungsmaßnahmen, Energieversorgung und Schallschutz,

-           Eingriffs-/ Ausgleichbilanzierung und Artenschutz,

-           Entwässerung, Grundwasser und Hochwasser,

-           Landschaftsschutz, Biotopverbundsysteme und Stadtklima.

 

Stellungnahmen Behörden und Träger öffentlicher Belange

Die in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Äußerungen betrafen im Wesentlichen die Aspekte:

 

-           Leitungstrassen und Richtfunkstrecken,

-           Bodendenkmalpflege und Archäologie,

-           Abfallentsorgung und Befahrbarkeit für Müllfahrzeuge,

-           ÖPNV und Nahverkehr,

-           Kriminalprävention,

-           Wohnflächenbedarf und Infrastruktureinrichtungen,

-           Anzahl der Stellplätze und Schallschutz,

-           Begrünungsmaßnahmen, Energieversorgung und Schallschutz,

-           Eingriffs-/ Ausgleichbilanzierung und Artenschutz,

-           Entwässerung, Grundwasser und Hochwasser,

-           Landschaftsschutz, Biotopverbundsysteme und Stadtklima,

-           Versickerung und Entsorgung von Niederschlagswasser,

-           Regenwasserbehandlungs- und Versickerungsanlage,

-           Immissionen und Lärmschutz.

 

Die zur Auslegung abgegebenen Stellungnahmen betreffen nicht die Grundzüge der Planung. Eine Änderung des städtebaulichen Entwurfes zum Satzungsbeschluss ist, bis auf die Reduzierung des Geltungsbereiches, nicht erforderlich.

 

Änderung des Geltungsbereiches

Zur Satzung wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 217/I „Hitdorf-Ost/nördlich Flurstraße“ in seinem nordöstlichen Bereich gegenüber dem Beschluss zur Aufstellung reduziert. Der Geltungsbereich wird um die Fläche verkleinert, in dem zur Auslegung des Bebauungsplanentwurfes eine Regenwasserbehandlungs- und Versickerungsanlage festgesetzt war. Aufgrund der im Verfahren erfolgten Stellungnahme der Untere Wasserbehörde (UWB), dass unbelastetes Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickert werden kann und belastetes Niederschlagswasser über den vorhandenen Mischwasserkanal abzuleiten ist, besteht kein Planerfordernis mehr, eine Regenwasserbehandlungs- und Versickerungsanlage in dem Bebauungsplan mit aufzuführen.

 

Redaktionelle Änderungen der textlichen Festsetzungen zum Satzungsbeschluss

Eine Änderung der Planung wurde aufgrund der eingereichten Stellungnahmen nicht vorgenommen. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes zum Satzungsbeschluss wurden aufgrund der Stellungnahme des Fachbereichs Stadtgrün sowie einer Klarstellung der Ausnahmeregelung für Vollgeschosse und einer Ergänzung zur Bodendenkmalpflege gegenüber dem Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auslegung in drei Punkten redaktionell geändert:

 

  • Ergänzungen zur Pflanzvorschlagsliste 1 - Bäume (Punkt 6 der textlichen Festsetzungen),
  • Formulierung zur Ausnahmereglung für Vollgeschosse (Punkt A 2.3 der textlichen Festsetzungen),
  • Ergänzung der Hinweise zur Bodendenkmalpflege.

 

Da die o. g. Änderungen lediglich die Pflanzvorschläge innerhalb der textlichen Festsetzungen sowie eine klarstellende und eine ergänzende Formulierung betreffen, ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplanes nicht erforderlich und der Satzungsbeschluss kann erfolgen.

 

Anpassung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LBP)

Aufgrund der im Verfahren erfolgten Stellungnahme der UWB, dass unbelastetes Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickert werden kann und belastetes Niederschlagswasser über den vorhandenen Mischwasserkanal abzuleiten ist, besteht kein Planerfordernis mehr, eine Regenwasserbehandlungs- und Versickerungsanlage in dem Bebauungsplan mit aufzuführen. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde aufgrund des Entfalls der Regenwasserbehandlungs- und Versickerungs-anlage und der daraus resultierenden Verkleinerung des Geltungsbereiches angepasst. Es ergibt sich hierdurch eine Verkleinerung der im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung zu betrachtenden Plangebietsfläche mit dem Ergebnis eines leicht niedrigeren Ausgleichsüberschuss. Die das Planverfahren betreffende Kompensationsfläche bleibt hiervon unberührt. Anlehnend an die Verkleinerung des Plangebietes erfolgte zudem eine Anpassung der erläuterten Maßnahmen zur Beweidung der Maßnahmenfläche und der für die Maßnahmenfläche ermittelten Pflegekosten.

 

Zudem wurde der als „Spielpfad“ bezeichnete Fuß- und Radweg im Norden des Plangebietes LBP unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Ausbauplanung als versiegelter Weg (vormals: wassergebundene Decke) aufgenommen. Mit der Anpassung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages geht eine Veränderung des Sachverhaltes nicht einher. Das Erfordernis einer erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB ergibt sich somit nicht, da die interessierte Öffentlichkeit sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB bereits Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Umwelttatsachen zu äußern.

 

Weiteres Vorgehen

Auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs soll der Satzungsbeschluss gefasst werden. Die Verpflichtung zur Errichtung von Wohnungen im Segment des Geschosswohnungsbaus für den preiswerten bzw. sozial geförderten Wohnungsbau, zur Errichtung des Lärmschutzwalls sowie eventuell erforderliche Maßnahmen zum Bodendenkmalschutz werden über einen städtebaulichen Vertrag geregelt (Anlage 8 der Vorlage). Zur Umsetzung des Bauleitplanes ist ein Erschließungsvertrag erforderlich.

 

Kosten und Umsetzung der Planung

Die Kosten der Planerarbeitung inkl. Gutachten werden zunächst vom Investor (Fa. Paeschke) getragen. Mit dem Investor wurde bereits ein Planungsvertrag abgeschlossen, in dem ein städtischer Kostenanteil ermittelt wurde, da sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes städtische Grundstücksflächen befinden. Der Kostenanteil für Planungsleistungen beträgt ca. 15.000 €. Die mit der Umsetzung der Planung anfallenden Kosten werden im Erschließungsvertrag zu regeln sein. Die Kostenbeteiligung zum Lärmschutzwall regelt der städtebauliche Vertrag (Anlage 8 der Vorlage). Eine Refinanzierung dieser Kosten durch städtische Grundstücksverkäufe ist vorgesehen.

 

Hinweise

Der Bebauungsplan in Originalgröße (A0) und der LBP (Anlage 7 der Vorlage) werden nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt. Im Ratsinformationssystem sind sämtliche Anlagen in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Hennecke, FB 61, 406 - 6135

 (Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung.

Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von Investitionen für den Wohnungsbau erforderlich ist. Das Planverfahren ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung 2017/2018“ (Vorlage Nr. 2016/1344) in Priorität 1 enthalten.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle

·         PN090502 - Städtebauliche Planung

zur Verfügung.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Personalkosten, Planungskosten, Gutachten

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Zurzeit sind noch keine Angaben möglich.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

Die Kosten der Planerarbeitung inkl. Gutachten werden zunächst vom Investor (Fa. Paeschke) getragen. Mit dem Investor wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem ein städtischer Kostenanteil zu ermitteln ist, da sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes städtische Grundstücksflächen befinden. Der Kostenanteil wird voraussichtlich ca. 15.000 € betragen. Eine Refinanzierung dieser Kosten durch städtische Grundstücksverkäufe ist vorgesehen.


 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

nein

nein

nein

nein

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

nein

nein

nein

nein

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der Erforderlichkeit zur Abstimmung der Belange des Bodendenkmalschutzes mit dem Landschaftsverband Rheinland - Amt für Bodendenkmalpflege (LVA-ABR), konnte die Abgabefrist nicht eingehalten werden. Eine Beratung und Beschlussfassung der Vorlage noch in diesem Sitzungsturnus ist jedoch notwendig, um den Satzungsbeschluss termingerecht durchführen zu können.