Betreff
2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen vom 26.05.2015
Vorlage
2017/1895
Aktenzeichen
510-90-01
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen vom 26.05.2015 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                              In Vertretung                                      In Vertretung

Richrath                                              Märtens                                               Adomat

Begründung:

 

Die Erhebung der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in der Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich wird durch die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen vom 26.05.2015 (Elternbeitragssatzung) geregelt.

 

Die Elternbeitragssatzung sieht in § 4 vor, dass, wenn mehr als ein Kind derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig in Leverkusen in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege oder im Rahmen der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule betreut wird, der Elternbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind entfällt. Ergeben sich ohne diese Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als 1. Kind das Kind, das sich in der Betreuungsform befindet, für das der höchste Elternbeitrag zu leisten ist. Falls sich ein Kind im Kindergartenjahr befindet, das der Einschulung vorausgeht, und von daher entsprechend der landesrechtlichen Vorgabe beitragsfrei ist, wird dieses Kind so berücksichtigt, als ob für dieses ein Elternbeitrag nach der Elternbeitragssatzung zu leisten wäre.

 

In einem Elternbeitragsfall hat im Hinblick auf diese Geschwisterkinderregelung bzw. die entsprechende Umsetzung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) nach durchlaufenem und abgewiesenem Widerspruchsverfahren stattgefunden.

 

Mit Schreiben vom 08.05.2017 ist vom VG Köln gegenüber der Stadt Leverkusen darauf hingewiesen worden, dass aus dortiger Sicht die Geschwisterkinderregelung ins Leere läuft, wenn ein Geschwisterkind Vorschulkind ist. Eine solche satzungsrechtliche Regelung sei nach dem Urteil des VG Düsseldorf, bestätigt durch das OVG NRW, nicht zulässig. Die 19. Kammer des VG Köln schließe sich dieser Rechtsprechung an. Es wurde vorgeschlagen, die Kläger klaglos zu stellen und den streitbefangenen Elternbeitragsbescheid aufzuheben.

 

Die Stadt Leverkusen konnte sich dieser Auffassung so nicht anschließen, da die Regelung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 in § 23 Absatz 5, wonach bei Geschwisterkinderregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung im Jahr vor der Einschulung elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre, vollinhaltlich in der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen vom 26.05.2015 (Elternbeitragssatzung) übernommen worden ist und auch entsprechend verfahren wird.

 

In der praktischen Umsetzung beinhaltet dies, dass, wenn mehrere Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder im Rahmen von außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule betreut werden und das Zahlkind im elternbeitragsfreien Kindergartenjahr vor der Einschulung ist, für kein Kind ein Elternbeitrag erhoben wird.


Eine anderweitige Regelung ergibt sich, wenn das Zahlkind (nach der Elternbeitragssatzung das Kind, das sich in der Betreuungsform befindet, für das der höchste Elternbeitrag zu leisten ist) sich nicht in der Altersgruppe 3 und damit in der gleichen Altersgruppe wie das elternbeitragsfreie Kind im Kindergartenjahr vor der Einschulung, sondern in der „teureren“ Altersgruppe 1 oder 2 befindet. In diesen Fällen ist der Elternbeitrag für das Zahlkind zu leisten. Geschwisterkinder, so auch das Kind im elternbeitragsfreien Kindergartenjahr vor der Einschulung, sind beitragsfrei. Bei den Kindern im elternbeitragsfreien Kindergartenjahr vor der Einschulung kumuliert sozusagen die Geschwisterkinderbefreiung der Elternbeitragssatzung mit der Geschwisterkinderbefreiung nach KiBiz.

 

Das VG Köln ist dem Sachvortrag der Stadt Leverkusen nicht gefolgt. Der Beschluss des VG Köln vom 26.06.2017 führt aus: „Das Gericht weist erneut darauf hin, dass nach Auffassung der Kammer § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz eine zwingende Handlungsanweisung an den Satzungsgeber enthält, dass die Elternbeitragsfreiheit für das Vorschulkind sich in allen Fällen, in denen es eine Geschwisterermäßigung gibt, zusätzlich auswirken soll. Das Gericht weist erneut darauf hin, dass die Klage erfolgreich sein wird und deshalb die Kläger klaglos gestellt werden sollten.“

 

Vor dem Hintergrund der Ausführungen und der Rechtsauffassung der 19. Kammer des VG Köln hat die Stadt Leverkusen als Beklagte erklärt, die Kläger klaglos zu stellen und den Elternbeitragsbescheid aufzuheben. Eine entsprechende Umsetzung ist im angesprochenen Einzelfall erfolgt.

 

Angesichts der gegebenen Sachlage muss die Elternbeitragssatzung im Hinblick auf die Geschwisterkinderregelung in den Fällen, in denen sich ein Geschwisterkind im elternbeitragsfreien Jahr vor der Einschulung befindet, fortgeschrieben werden. Dies erfolgt mit der beigefügten Elternbeitragssatzung.

 

Generell sind nach maschineller Auswertung im Kindergartenjahr 2017/18 insgesamt 150 und im Kindergartenjahr 2016/17 insgesamt 140 Elternbeitragsfälle für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in Leverkusen gegeben, in der die Konstellation ein Kind/mehrere Kinder in den Altersgruppen 1 und 2 sowie ein Kind oder mehrere Kinder in der Altersgruppe 3 vorliegt. Ob tatsächlich eine Fallkonstellation gegeben ist, die eine Aufhebung der bisherigen Elternbeitragsfestsetzung für das Geschwisterkind mit sich bringt, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Die notwendigen Veranlassungen für das Kindergartenjahr 2017/2018 und nachfolgend das Kindergartenjahr 2016/2017 sind von der Verwaltung getroffen worden. Die Umsetzung erfolgt sukzessive. Die damit einhergehenden finanziellen Veränderungen werden erfasst, sodass nach Umsetzung eine diesbezügliche verlässliche Aussage getroffen werden kann.

 

Neben der vorstehenden Veränderung sind kleinere (redaktionelle) Veränderungen in die Änderungssatzung eingeflossen. Eine Synopse zwischen bisheriger und zukünftiger Fassung ist mit Erläuterung als Anlage 2 beigefügt.


 

Generell ist eine Veränderung der Elternbeitragssatzung im laufenden Kindergartenjahr nicht angezeigt, sondern jeweils zum 01.08. mit Beginn eines neuen Kindergartenjahres. Vor dem Hintergrund, dass die Verwaltung den angesprochenen Sachverhalt zur Geschwisterkinderregelung bereits aufgreift und die sonstigen Veränderungen redaktioneller Natur sind oder nur Wirkung entfalten, wenn eine Veränderung vorliegt, die eine unterjährige Bearbeitung des Beitragsfalles ohnehin erforderlich macht, kann in diesem Fall ein Inkrafttreten der Satzung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Wolfgang Mark / 51 /406 - 5110

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Fortschreibung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Elternbeitrag Tageseinrichtungen für Kinder:

Innenauftrag 510006050202, Sachkonto 432100, Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte

Innenauftrag 510006050203, Sachkonto 432100, Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte

Elternbeitrag Tagespflege:

Innenauftrag 510006050101, Sachkonto 421100, Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz

Elternbeitrag OGS:

Innenauftrag 400003050108, Sachkonto 441900, So Priv-R Leist.E

Innenauftrag 400003050608, Sachkonto 441900, So Priv-R Leist.E

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Eine spezifizierte Betrachtung der finanziellen Auswirkungen ist erst im Rahmen der Umsetzung möglich (s. Vorlagenbegründung).

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

s. B)

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 


 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[ja]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund interner Abstimmungsprozesse ist es erst zum Nachtragstermin möglich geworden, die Vorlage einzubringen. Eine Beschlussfassung noch in diesem Jahr ist angeraten, um Rechtssicherheit zu schaffen.